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Hannes Damm

fraktionslos 29.01.2026 Sitzungen 8/125

Moin! Herr Backhaus! Frau Präsidentin! Ich befrage Sie zur Genehmigung des LNG-Terminals Mukran beziehungsweise der Änderungsgenehmigung. Der Betreiber, die Deutsche ReGas, will die Strom- und Wärmeversorgung der Regasifizierungsschiffe am LNG-Terminal in Mukran dauerhaft doch nicht über eine lärm- und schadstoffärmere Kraft-Wärme-Kopplung an Land, sondern über die bordeigenen Motoren sichern. Dafür liegt ein Genehmigungsantrag beim StALU. Dieser stützt sich auf das LNG-Beschleunigungsgesetz, wodurch eine UVP entfallen würde. Die Anwendung des Beschleunigungsgesetzes ist jedoch nur dann möglich, wenn mindestens die Alarmstufe des Notfallplans Gas gilt. Sie wird vom BMWE festgelegt. Dazu zitiere ich aus der aktuellen Lagebewertung von der Website des BMWE, Zitat: „Das ... BMWE hat die seit dem 23. Juni 2022 geltende Alarmstufe des Notfallplans Gas in Deutschland aufgehoben. Seit dem 1. Juli 2025 gilt die Frühwarnstufe.“ Ich frage dazu die Landesregierung: Auf welcher Rechtsgrundlage begründet die Regierung als Rechts- und Fachaufsicht, dass das Genehmigungsverfahren nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz geführt wird, obwohl es erst nach Aussetzen der Alarmstufe des Notfallplans Gas eröffnet worden ist?

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