Christian Pegel
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ihnen liegt heute, wie Frau Tegtmeier eben schon dargelegt hat, zur abschließenden Entscheidung die Novellierung des Landesbeamtengesetzes und im Übrigen einiger weiterer beamtenbezogener Bestimmungen, zum Beispiel des Landesdisziplinargesetzes, vor. Und über alldem steht eine große Überschrift: Wir wollen gemeinsam die Regeln des Beamtenrechts in das Jahr 2026 holen. Wir stellen dafür das für Beförderungen und Besetzungsverfahren so wichtige Beurteilungsrecht auf eine gesetzliche Grundlage und erfüllen damit Forderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Land, die für andere Bundesländer getroffen, aber für uns gleichermaßen anwendbar sind. Es sind aber vor allem die Attraktivitätssteigerungen des öffentlichen Dienstes, die mit dieser Gesetzesänderung erreicht werden sollen. Wir wollen den öffentlichen Dienst für langjährig in der Bundeswehr Tätige attraktiver machen, indem wir künftig den in der Bundeswehr geleisteten Dienst und die dort gesammelten Erfahrungen anerkennen, eben auch bei der beamtenrechtlichen Einordnung. Wir wollen gerade für technische Berufe den öffentlichen Dienst attraktiver werden lassen, weil wir im Bereich der Medizin, der Spezialisten aus den biologischen Berufen, aus den chemischen Berufen, aus den Berufen der Ingenieurwissenschaften dringend attraktiver gestalten müssen. Der direkte Weg ins produktive Arbeiten für fertig studierte oder ausgebildete technische Berufe soll deshalb leichter möglich werden. Wir wollen die nicht noch einmal über längere Zeiträume in einer Art Referendariat übernehmen, das sie quasi in ein fortgesetztes Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst holt. Dann bleibt in der Regel die Privatwirtschaft deutlich attraktiver. Ich kann es aus der Verkehrsministeriumszeit sagen. Wenn Sie dort einen fertig studierten Bauingenieur haben und dem sagen, jetzt geht es noch mal ein bisschen an die Hand von jemandem, und parallel ein privater Arbeitgeber sagt, und hier kannst du im Übrigen eine Baustelle mit 120 Leuten leiten, dann ist die Entscheidung relativ schnell gegen uns gefallen. Das können wir uns auf Dauer nicht leisten. Und das alles, was ich eben gesagt habe, gilt erst recht und auch für diejenigen, die über viele Jahre im öffentlichen Dienst tätig sind und bewiesen haben, was sie können. Schon bislang gilt, das ist im Übrigen die aktuelle Rechtslage, dass für sogenannte „andere Bewerber“, dass für diejenigen also, die nach den formellen Regeln des letzten Jahrhunderts zwar höher qualifiziert arbeiten dürfen, aber diese die förmlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, gleichwohl Möglichkeiten bestehen, in solche Dienste einzutreten. Schon bisher nämlich können trotz Fehlen dieser formalen Anforderungen Einstellungen und Beförderungen erfolgen, wenn eben kraft langjähriger Arbeit und Erfahrung die Voraussetzungen auf andere Weise erreicht worden sind. Die Privatwirtschaft nennt das ein bisschen salopper „Learning by Doing“. So weit will ich nicht gehen, denn hierüber entscheidet bislang immer der Landesbeamtenausschuss, und zwar in jedem Einzelfall. Und im Übrigen gilt das auch künftig, auch weiterhin nach diesem Gesetzesvorschlag wird der Landesbeamtenausschuss darüber entscheiden. Aber das Gesetz wird künftig anerkennen, dass langjährige Tätigkeit in einem kommunalen Spitzenverwaltungsamt die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse selbstverständlich vermittelt und beweist. Dafür wird klargestellt, dass eine siebenjährige Tätigkeit, eine siebenjährige Tätigkeit in oder als kommunaler Spitzenverwaltungsbeamter das gesetzliche Merkmal einer langjährigen Lebens- und Berufserfahrung in der Regel erfüllt. Ich sage Ihnen das im Übrigen als Jurist. Ich entstamme einer Profession, die den höheren Dienst eigentlich in erster Linie dem Volljuristen, also Juristen mit zwei juristischen Staatsexamen, vorbehalten ansieht. Ich teile ganz ausdrücklich, habe ich hier auch wiederholt gesagt, die Einschätzung nicht, dass der höhere-Dienst-taugliche Mensch, quasi die Menschwerdung, erst beim Volljuristen beginnt. (Beifall René Domke, FDP) Ganz im Gegenteil, im gehobenen Dienst kann selbstverständlich die Führungs- und Facherfahrung über viele Jahre mindestens genauso sehr aufgebaut werden wie mit dem juristischen Studium und dem juristischen Referendariat. Und ich gehe noch weiter, die für Landesbeamte erforderlichen Kenntnisse kann man auch in Kommunalverwaltungen aufbauen. Wer den kommunalen Spitzenverwaltungsbeamten, also Landräten, Oberbürgermeister/-innen, Bürgermeistern sowie deren Beigeordneten unterstellt, dass sie in einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit nicht ausreichend Führungs- und vor allen Dingen verwaltungsrechtlich inhaltliche Expertise aufgebaut haben, ist nach meiner tiefen Überzeugung von realen Aufgaben und Leistungen unserer kommunalen Kolleginnen und Kollegen weit entfernt. (Beifall Michael Noetzel, Die Linke) Ich halte das für despektierlich gegenüber den kommunalen Spitzen. Und ich halte sogar das Gegenteil für richtig. Wir wollen Respekt mit diesem Gesetz für deren extrem breit aufgestellte inhaltliche Arbeit. Eine kommunale Beigeordnete muss im Zweifel viel breiter rechtliches Wissen aufbauen als Staatssekretärinnen und Staatssekretäre oder Abteilungsleitungen in der Landesverwaltung, in denen regelmäßig viel spezialisiertere Behörden vorgehalten werden. Sie führen in der kommunalen Verwaltung in der Regel auch nicht weniger, sondern häufig mehr Menschen, und sie haben zumindest nicht weniger Bürger- und Politikkontakt. Wir wollen diese erheblichen Leistungen und Erfahrungen der kommunalen Verwaltungsspitzen endlich anerkennen und vor allem als Arbeitgeber attraktiv auch für solche Wissens- und Erfahrungsträger sein. Zu guter Letzt werden wir zum Attraktivitätsschub des öffentlichen Dienstes die pauschale Beihilfe einführen. Beamte müssen sich also nicht mehr zwingend privat versichern neben der Heilfürsorgeleistung des Dienstherrn, sie können auch freiwillig Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung sein und erhalten dann pauschaliert Zuschüsse jeden Monat für diese Krankenversicherungsbeiträge, quasi so, wie es im Übrigen der Arbeitgeberanteil von privaten Arbeitgebern ebenfalls ist. Es bleibt im Übrigen nach der Novellierung des Landesbeamtengesetzes selbstverständlich weiterhin dabei, dass Ausnahmen von der Regelaltersgrenze möglich bleiben. In der Regel sollen aber Verbeamtungen nur bis zu einer gewissen Altersgrenze erfolgen, und dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Sie eine gewisse aktive Dienstzeit brauchen, um die dann für Beamte zwingend zu gewährende Pension abzubilden. Ich brauche eine gewisse Erdienenszeit, damit das in einem wirtschaftlich nachvollziehbaren Verhältnis steht. Aber es bleiben die Ausnahmen möglich, um auch nach Erreichen dieser Altersgrenze beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, technische Experten oder andere Berufe zu verbeamten. Übrigens gilt diese Altersgrenze nur für Verbeamtungen, für eine Anstellung in einem Angestelltenverhältnis ist in der Regel weiterhin sowieso Raum. Es wird auch die Regelung des Beamtenstatusgesetzes, also eines Bundesgesetzes – nicht das jetzt hier verhandelten –, nicht für die Zukunft durch das Landesrecht ausgeschlossen. Es bleibt also dabei, dass Beamte, wenn sie für ein kommunales Spitzenverwaltungsamt als Bürgermeister oder Beigeordneter gewählt werden, nicht zwingend ihr bisheriges Beamtenverhältnis verlassen müssen. Aber, so ist das Beamtenstatusgesetz ausgestaltet, es bleibt eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn. Und dieses Ermessen ermöglicht die Interessenabwägung zwischen dem einzelnen Beamten, der sagt, ich bin bisher Lebenszeitbeamter bei dir, würde gerne eine Zeit lang ruhend stellen und in der Zeit woanders Bürgermeister oder Beigeordneter sein und komme im Zweifel nach sieben Jahren wieder, vielleicht aber auch erst nach 14 oder 21 oder gar nicht. Also zwischen diesem einzelnen Beamten und seinen Kolleginnen und Kollegen kann auf diese Art und Weise eine Interessenabwägung stattfinden. Wenn nämlich beispielsweise ein Spitzenamt als Lebenszeitbeamter verlassen wird, kann dessen Freihalten für die nächsten sieben Jahre – und noch mal, gegebenenfalls bei einer Wiederwahl für weitere sieben Jahre – echte Lücken schlagen, die sich nicht mal eben durch zeitliche Befristung schließen lassen. Ein Automatismus dieser Art – wie also in zwei Änderungsanträgen angeregt wird –, dass der bisherige Arbeitgeber für die nächsten sieben bis neun Jahre, das sind die typischen Zeiten, die solche kommunalen Spitzenämter, Wahlämter dauern können, den Arbeitsplatz frei hält und nur befristet besetzt, gibt es im Übrigen auch in der privaten Wirtschaft in den Arbeitsverhältnissen nach den entsprechenden Regelungen des Arbeitsrechts nicht. Auch dort wird im Einzelfall so etwas besprochen werden müssen, und so hält es auch das Beamtenrecht, und so sollte es auch bleiben. Um ein Beispiel zu nennen, wir haben nur zwei Polizeipräsident/-innen beziehungsweise Polizeipräsidenten und die damit verbundenen Stellen. Das können wir bei einer Ermessensentscheidung beachten, wenn die nämlich für sieben Jahre nicht dauerhaft besetzt werden können, können Sie durchaus Herausforderungen haben, und Sie können auch nicht jemand mal eben dann auf die entsprechende Besoldungsgruppe befördern. Im Zweifel müssen Sie in sieben Jahren ja wiederum – wenn Sie dann drei haben, aber nur zwei Stellen – überlegen, wie Sie mit der Situation umgehen. Also, genau all das ermöglicht diese Ermessensentscheidung. Unsere herzliche Bitte bleibt, diese Möglichkeiten aufrechtzuerhalten, aber auch nicht weiter einzuschränken. Diese Ermessensentscheidung haben wir im Übrigen im Innenministerium, nach meiner Erinnerung in der Polizei, in dieser Legislatur bisher dreimal getroffen. In allen drei Fällen haben wir die Rückkehroptionen offengehalten, aber dann sind es auch Funktionen und Stellen, die es deutlich häufiger gibt, sodass es leichter fällt, an den Stellen dann eben nicht die anderen Kolleginnen und Kollegen mit massiven Nachteilen zu belasten, sondern das im System unterzubringen. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns helfen, das Landesbeamtengesetz ins Jahr 2026 aus dem letzten Jahrhundert zu katapultieren. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und Die Linke)
