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Dr. Till Backhaus

11.12.2025 Sitzungen 8/122

Sehr geehrter Herr Diener! Sehr geehrte Frau Präsidentin! Das Bundeskleingartengesetz Paragraf 2 regelt das eindeutig. In einer Zeit, wo wir über Entbürokratisierung, Vereinfachung nachdenken, ist vollkommen klar, haben wir uns dazu entschlossen, für mich steht tatsächlich das Kleingartenwesen unter unserem Schutz, unter dem Bundeskleingartengesetz, für das ich im Übrigen immer wieder gekämpft habe, und es ist gut, dass wir das haben. Und die Kommunen sind in der Pflicht, die Gemeinnützigkeit anzuerkennen. Das kennen sie auch und das machen sie auch in hervorragender Weise. Und insofern ist das eindeutig geregelt, deswegen haben wir von diesem Verfahren, nämlich die Anerkennung und da noch weitere Rechtsverordnungen zu erlassen, haben wir Abstand genommen. Es gilt das Bundeskleingartengesetz. Und damit sind die Kommunen in der Pflicht und machen das auch gut, aus meiner Sicht, die Gemeinnützigkeit anzuerkennen. Was wir neu gemacht haben, ist die sogenannte Schätzungsrichtlinie. Das heißt, wenn ein Gartenverein auf einen anderen Bewirtschafter übergehen soll, dass wir da die Grundsätze regeln innerhalb des Landes, und das funktioniert auch ganz gut. Also das Kleingartenwesen ist in Mecklenburg-Vorpommern wirklich eine tolle ehrenamtliche Tätigkeit und die Gemeinnützigkeit bleibt erhalten. Daran ändert sich nichts, wenn man die Kriterien einhält.

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