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Christian Pegel

12.11.2025 Sitzungen 8/118

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zunächst geht die Diskussion offen eingestanden weniger um Angst, sondern nach meiner Überzeugung mehr um die Frage der Verantwortung. (Torsten Koplin, Die Linke: Richtig!) Da sage ich auch gerne gleich etwas zu. Es gibt einen Unterschied zwischen aktivem und passivem Wahlrecht. (Unruhe vonseiten der Fraktion der AfD) Das müssen wir, glaube ich, deutlich … Nein, auch in der Frage, welche Wirkung es haben kann. Zweitens der Hinweis, wir wollen Kinder und Jugendliche beteiligen, da sind wir dicht beieinander. Die Frage ist eben, auf welchem Wege. Und wenn wir die Diskussion, die hier angeklungen ist, zu sagen, aber 16- bis 17-Jährige können genauso gefestigt oder ungefestigt sein wie ein 40-Jähriger, unbenommen, wobei wir dann auch schnell in die Diskussion kommen – die haben wir auch schon mal hier geführt –, ist eigentlich 16 richtig oder 15. Und ich erlebe im Übrigen Jugendliche mit 13/14, die schon wirklich tolle Arten haben, ihr Leben wahrzunehmen, ihre Umgebung wahrzunehmen. Und ich erlebe auch Menschen in deutlich höherem Lebensalter, die nicht mit deutlich geringerer Aufmerksamkeit durch die Gegend gehen. Also erstens, bei dem Alter können wir viele Debatten führen. Ich glaube, dass wir mit der Möglichkeit, selbst wählen zu gehen, genau die erste Option schon ausgesprochen haben, und will Sie gerne bei der oft ungeliebten und trotzdem relevanten Größe der Volljährigkeit einmal abholen. Mit 18 Jahren ist der Tag, ab dem ich im Zweifel für mich selber einstehe. Ich weiß, dass Baden-Württemberg das passive Wahlalter abgesenkt hat. Offen eingestanden haben die jetzt eine Wahl 2024 durch. Ich schaue mir gerne in einigen Jahren an, welche Auswirkungen das hat, welche Risiken eingetreten sind oder welche nicht. Und trotzdem bleibt die Volljährigkeit eine erhebliche Größe. Und wenn ich den Argumentationen, die erfolgt sind, folge, müsste man bundespolitisch auch über die Volljährigkeit noch mal diskutieren an manchen Stellen. Ich würde Sie gern bei der Volljährigkeitsfrage abholen, weil es eben an der Stelle einen maßgeblichen Unterschied gibt, ob ich wählen gehe, und zwar allein in der Kabine, oder ob ich über mehrere Jahre ein Mandat dann wahrzunehmen habe. Die rechtlichen Hemmnisse bei der freien Ausübung des Mandats sind nicht in Gänze von der Hand zu weisen. Das kriegen Sie mit den Regelungen, die hier vorgeschlagen sind, in der Kommunalverfassung alleine nicht hin. Warum? Weil das Recht der Eltern, egal, was Sie in die Kommunalverfassung eines Landesgesetzes schreiben, die bundesgesetzlich vorgegebenen Regelungen des Rechtes der Eltern, zum Beispiel den Aufenthalt der Jugendlichen unter 18 Jahren zu bestimmen, kriegen Sie nicht abgebogen. Wir können ja hinterher gerne lange streiten, ob da besonders strenge Eltern das eigentlich dürften und ob man vorm Familiengericht darüber streitet, ob die denen nicht die Möglichkeit geben müssen, aber noch einmal, das steht erst mal im Raum. Und da kann es sogar einen objektiven Grund der Eltern geben, die sagen, wir haben so rapide Verluste der schulischen Leistungen festgestellt, dass wir jetzt unsererseits glauben, dass wir bis zum 18. Lebensjahr unseres Kindes dieser Verantwortung gerecht werden müssen, indem wir da mit anderen Vorgaben und Maßgaben rangehen. Also Sie kommen in ein notwendiges Spannungsverhältnis zur Aufsichtsbefugnis und im Übrigen auch zur Aufsichtspflicht der Eltern. Das kann, das muss nicht – gar keine Frage, es gibt bestimmt tolle Beispiele –, aber das kann zu einer Kollision führen mit der unabhängigen Mandatsausübung. Sie werden im Übrigen diese möglichen Konflikte minderjähriger Gemeinderäte mit den Erziehungsberechtigten eben gerade auch bei der Frage, wie viel zeitliche Inanspruchnahme darf ich eigentlich investieren, erneut vielleicht unter dem Gesichtspunkt, wie steht es im Spannungsverhältnis zur bevorstehenden Zwischenprüfung in der Ausbildung, zum bevorstehenden Abitur, Sie werden das nicht ganz abbiegen können. Kann man sagen, ja, den Spannungsbogen kann es auch beim 18-Jährigen geben, der Abitur macht. Ja, aber ab 18, sagen wir eben, muss da jemand für sich selber entscheiden. Vorher haben Eltern zumindest eine Befugnis, dort Entscheidungen zu treffen. Und wir werden die mit einem Landesgesetz nicht in Kollision bringen können, weil das Bundesgesetz, das BGB die Regelungen dort uns vorgeben. Soweit Sie im Übrigen versuchen, im Gesetzentwurf mit einer Formulierung „gewählte Jugendliche sind quasi gleichgestellt und als handlungsfähig zu behandeln“, soweit aus Gesetzen etwas anderes sich ergibt, sind Sie in einem unglaublichen Feld, denn es gibt eine Menge Bundesgesetze, die da eingreifen. Ich will Sie gerne noch bei zwei weiteren abholen. Es gibt die Regelung zur Schulpflicht, die kriegen Sie nicht weg. Da kann man sagen, kann man alles in Ausgleich bringen mit gutem Willen, ja. Aber Sie haben erst mal bei unter 18-Jährigen diese Herausforderung. Und auch das Jugendschutzrecht des Bundes kriegen Sie nicht abgebogen. Sie haben extrem spannende neue Herausforderungen, wenn Sie das tun, für Ausschussvorsitzende, weil die auf einmal Jugendschutzbestimmungen – bei unter 18-Jährigen bei abendlichen Sitzungen, die nicht selten sind, bei der Frage von Sitzungsdauern, (Zuruf von Horst Förster, AfD) bei möglicherweise Besuchen gewisser Einrichtungen müssen Sie das inkludieren. Also es lässt sich nicht ganz so leicht abbiegen. Ich weiß, dass man sagen kann, mit gutem Willen kriegt man das alles weg, glaube nur, dass die Verantwortungsmöglichkeiten ab dem 18. Lebensjahr, die Selbstständigkeitsmöglichkeiten größer sind. Und, meine Damen und Herren, Sie haben ein Restrisiko, dass Sie nicht in Gänze in den Griff bekommen. Sie haben für kommunalpolitisch Aktive zwar ein weitgehendes Abbedingen von Haftungsrisiken, Sie kriegen es aber nicht in Gänze weg. Und im deutschen Recht – im Übrigen nicht nur hier, und sehr zu Recht, wie ich finde – gilt, dass wir Jugendliche möglichst vor jedem Haftungsrisiko freihalten, unter 18 sollst du kein Risiko laufen können. Noch mal, kommunale Mandate sind sehr, sehr haftungsavers. Sie haben die Amtshaftung, die in der Regel vorgeht. Aber die Amtshaftung greift nur, das ist wesentlich, solange sie tatsächlich das kommunale Amt ausüben. Um nur ein Beispiel zu nennen: Ein Verstoß gegen Geheimhaltungsvorschriften, ein Plaudern aus der nicht öffentlichen Sitzung ist nicht Ausübung des Mandates, sondern, ganz im Gegenteil, es wäre Ihnen eigentlich als Mandatsträger verboten und kann – jetzt sind wir bei Theorien, weiß ich –, aber wenn es praktisch kommt, in dem einen Fall von einer Million, tut das dann richtig weh. Wenn das durchschlägt, kommen Sie möglicherweise in Haftpflichtrisiken, die wir nicht, auch nicht nach meiner Überzeugung mit der landesrechtlichen Bestimmung in einer Kommunalverfassung abbedingen können, weil sie wieder im Zweifel in BGB oder anderen Regelungen stehen. Es war eben schon angeklungen – und auch da sieht man den Unterschied –, ja, in Aufsichtsräte könnten sie nicht, da steht das GmbH-Recht und das Aktienrecht sehr klar gegen, muss man 18 sein. Kann man sagen, gut, ist jetzt vielleicht auch nicht das Hauptaugenmerk. Sie werden Diskussionen führen müssen, wie es dann mit den anderen Gremien ist. Im Übrigen, auch die Baden-Württemberger haben es nicht ganz so undramatisch gesehen. Das Sparkassengesetz hat der baden-württembergische Landtag extra mit geändert. Also da dürfen auf jeden Fall unter 18-Jährige nicht in die Aufsichtsgremien. Weil es dort eben nicht nach Bundesrecht verboten war, musste man auf einmal eine Regelung treffen. Es gibt also offenbar auch dort die Überlegung, wo ist eigentlich Haftungsrecht da, wo muss ich gucken. Also auch die Baden-Württemberger haben nachgesteuert. Ich glaube, dass wir noch an Stellen sind, wo wir eben nicht alles im Vorbeigehen geändert bekommen. Und zumindest in vielen Teilen der Republik sind Parteien in den größeren Städten und Gemeinden durchaus noch ein maßgeblicher Teil kommunaler Wahlvorbereitung. Ein Eintritt in eine Partei ist eine auch bei Jugendlichen durchaus geübte Entscheidung, aber die Eltern haben am Ende einen Genehmigungsvorbehalt. Ich brauche im Zweifel die Einwilligung meiner Eltern. Ich bin also auch an der Stelle nicht bei jemandem, der völlig freibestimmt sagen kann, was er tut. Nun kann man auf Listen auch ohne Parteibuch kandidieren, keine Frage. Sie sind trotzdem dann auch wieder bei dem Spannungsverhältnis zu den elterlichen Aufsichts- und Sorgerechten. Ich glaube von daher, dass die bisherige Unterscheidung mit 18 Jahren wegen dieser Volljährigkeitsfragen nicht von der Hand ist. Ich lasse mich gerne in Baden-Württemberg in einigen Jahren eines Besseren belehren, wobei Sie da mit Sicherheit mehr als einen Durchlauf brauchen. Denn selbst wenn Sie wirklich an ihrem 16. Geburtstag ins Kommunalparlament einziehen, ist nach zwei Jahren – auch die haben dort in Baden-Württemberg fünf Jahre Legislatur –, nach zwei Jahren ja das 18-Jahre-Problem gelöst. Ich glaube, dass Sie ein paar mehr Sachverhalte brauchen, um ein Gefühl zu bekommen. Ich halte weiterhin die 18 Jahre, die Volljährigkeit für eine maßgebliche Größe aus den eben genannten Gründen. Ich danke für die Aufmerksamkeit. Die Diskussion ist aber in der Tat hochgradig spannend, und sie bleibt es auch bei der Frage, wie man tatsächlich Kinder und Jugendliche mit ihrem Gefühl, mit ihrer Lebenswelt, mit ihrem Blick auf die Dinge einbezieht. Das gilt aber in Wahrheit auch für andere Bevölkerungsgruppen, die nicht alle gleichermaßen in die jeweiligen kommunalen Parlamente hineinwirken können. Die Volljährigkeit bleibt für uns eine maßgebliche Größe. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und Die Linke)

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