Dr. Wolfgang Blank
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Moin! (Rainer Albrecht, SPD, und Philipp da Cunha, SPD: Moin!) Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, kurz das BüGem, ist ein Gesetz, das seit 2016, zuletzt geändert 2021, erfolgreich die finanzielle Beteiligung von Einwohnern und Gemeinden an Windenergieprojekten regelt. Das BüGem 1.0 war ein Erfolg. Die Gemeinden und ihre Einwohnerinnen und Einwohner werden jährlich mit 7,5 Millionen Euro beteiligt, Tendenz steigend. Das heißt, es war nicht nur ein Erfolg, es ist ein Erfolg. Die Landesregierung will das Gesetz nun weiter verbessern und die Beteiligung der Menschen am Ausbau der erneuerbaren Energien auch verbessern. Die Novellierung, die wir heute sozusagen zum BüGem 2.0 einbringen, soll einerseits die Beteiligung vereinfachen, aber andererseits vor allem auch höhere finanzielle Erträge ermöglichen, denn die Energiewende gelingt nur mit und nicht gegen die Menschen. Gerade die Menschen, in deren direktem Umfeld erneuerbare Energien produziert werden, müssen etwas davon haben, wenn sich ein Windrad dreht oder ein neuer Solarpark gebaut wird. (Zurufe von Horst Förster, AfD, und Thomas de Jesus Fernandes, AfD) Anders als in vielen westlichen Bundesländern befinden sich die Windenergieanlagen in unserem Bundesland (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Direkt vor der Terrasse.) meist nicht im Eigentum der Einwohnerinnen und Einwohner oder der Gemeinden. Zudem werden die Anlagen oft von Vorhabenträgern mit Sitz außerhalb betrieben, mit dem Effekt, dass die Erträge eher seltener in der Region landen, und das führt zu geringerer Akzeptanz, die wir mit der Novellierung verbessern werden. Was ist zu erwarten? Die Gemeinden verhandeln mit den Unternehmen auf Augenhöhe über eine Beteiligung, die an die Gegebenheiten vor Ort angepasst ist. Die Gemeinden und die Menschen vor Ort profitieren künftig von einer höheren Beteiligung an den einzelnen Projekten. Der Gesetzentwurf stellt den Verhandlungspartnern einen Baukasten mit Beteiligungsmodellen zur Verfügung. Diese sind im Land erprobt und vielfältig kombinierbar. Dieser Baukasten ist nicht abschließend, die Verhandlungspartner können sich auf ein anderes sinnvolles Beteiligungsmodell einigen. Und schließlich wird mit dem Gesetz bürokratischer Aufwand abgebaut. Die Informationspflichten für Unternehmen werden von neun auf zwei ganz erheblich reduziert. Beispielsweise muss der Vorhabenträger den Antrag auf emissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht mehr unter der Androhung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens an die Landesverwaltung übersenden. Stattdessen wendet er sich nach Antragseinreichung direkt mit einem Beteiligungsvorschlag an die Gemeinden, Genehmigungsbeantragung und Antragseinreichung an die Gemeinden, vorher Mitteilung des Ankaufskreises, Vermögensanlageprospekt, Vermögensanlageninformationsblatt und so weiter, also eine erhebliche Erleichterung. Erstmals werden auch große Photovoltaikfreiflächenanlagen ab circa einem Hektar in den Anwendungsbereich des Gesetzes, das heißt mit einem Megawatt installierter Leistung aufgenommen. Wie ist das Gesetz aufgebaut? Die Eckpunkte: Zunächst wird der Vorhabenträger zum Start der Verhandlungen zur Angebotsunterbreitung verpflichtet. Es gibt ein Standardmodell 1, nach dem bei Windenergieanlagen das Angebot Direktzahlungen an die Gemeinde in Höhe von 0,3 Cent pro Kilowattstunde beinhalten soll – unterstrichen: „soll“. Hinzu kommen Stromgutschriften oder Haushaltsdirektzahlungen an die Einwohnerinnen und Einwohner je Haushalt in Höhe von insgesamt ebenfalls 0,3 Cent pro Kilowattstunde. (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Was denken Sie, wer das bezahlt am Ende?) So soll die bestmögliche Beteiligung von Gemeinden und Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht werden. (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Das ist Umverteilung.) Uns ist bewusst, dass die Vorhaben unterschiedlichen Bedingungen unterworfen sind. Wenn eine Beteiligung von insgesamt 0,6 Cent je tatsächlich produzierter Kilowattstunde für das einzelne Projekt wirtschaftlich nicht darstellbar ist, kann auf Basis der Mindesthöhe davon abgewichen werden. So „muss“ – unterstrichen – das Angebot mindestens eine Beteiligung in Höhe von jeweils 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die Gemeinde und die Einwohner je Haushalt beinhalten. Standardmodell 1. Zum Standardmodell 2: In der Vergangenheit haben einzelne Gemeinden den Kauf von Anteilen oder von ganzen Anlagen vorgezogen. Die Gemeinde soll von Anfang an auch über diese Option verfügen. Daher kann sie anstelle des Angebotes nach Nummer 1 auch ein Angebot über den Kauf von Anteilen, zehn Prozent, oder ganzen Anlagen verlangen. Zusätzlich muss das Angebot eine Beteiligung der Einwohner je Haushalt vorsehen. Sie werden mit Stromgutschriften oder Haushaltsdirektzahlungen in Höhe von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde beteiligt. 1 und 2. Nun zum Standardmodell für PV-Anlagen: Das Angebot für PV-Anlagen muss Direktzahlungen für die Gemeinde in Höhe von 0,1 Cent pro Kilowattstunde beinhalten. Zusätzlich muss eine Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner je Haushalt durch Stromgutschriften oder Haushaltsdirektzahlungen in Höhe von insgesamt 0,1 Cent pro Kilowattstunde angeboten werden. Schließlich zu den freien Verhandlungen: Wenn die Gemeinde das Angebot nach einem Standardmodell ablehnt, tritt sie in den freien Verhandlungsmodus mit dem Vorhabenträger. Hier stehen den Partnern auch die Beteiligungsmodelle aus dem Baukasten zur Verfügung. Zudem sind im vorliegenden Gesetzentwurf sichere Rahmenbedingungen für diese Beteiligungsvereinbarung festgelegt. Beispielsweise wird durch die Festlegung einer Wertuntergrenze in jedem Fall eine spürbare finanzielle Beteiligung sichergestellt. Sollte gar keine Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen werden, kommen wir zum Thema der Ersatzzahlung. Die fällt für den Vorhabenträger an das Land an. Das Land verwendet die Mittel für akzeptanzsteigernde Projekte im Landkreis des Vorhabens. Diese Ersatzzahlungsregelung stellt sowohl für Gemeinden als auch für Vorhabenträger einen Anreiz für die Verhandlungen dar. Die Gemeinden haben demnach keinen direkten Zugriff auf die Verwendung der Mittel. Für die Vorhabenträger ist die Ersatzzahlung durch den entfallenden Rückerstattungsanspruch aus Paragraf 6 EEG, nämlich 0,2 Cent pro produzierter Kilowattstunde, wirtschaftlich nachteiliger, sie werden also zur Verhandlung animiert. Rundum zum Abschluss: Der Gesetzentwurf soll flexiblere, wird flexiblere und an die Gegebenheiten vor Ort angepasste bessere Beteiligungen, höhere Beteiligungen ermöglichen. Die Verhandlungen werden mit den Standardmodellen erleichtert. Zudem unterstützt die Landesregierung die Verhandlungspartner mit Mustervereinbarungen. Auch die LEKA, Landesenergie- und Klimaschutzagentur, wird im Prozess beratend zur Seite stehen. Gleichzeitig werden mit dem Gesetzentwurf unnötige bürokratische Lasten für Unternehmen abgebaut und der Weg für einfach umsetzbare Beteiligungsmodelle freigemacht. Die Landesregierung hat den vorliegenden Gesetzentwurf nun in den Landtag eingebracht. Ich freue mich mit den Kolleginnen und Kollegen auf eine gute und sachliche Diskussion im weiteren Verlauf des parlamentarischen Prozesses. – Herzlichen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und Die Linke)
