Christian Pegel
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zunächst darf ich den eigentlich zuständigen Kollegen, Herrn Landwirtschaftsminister Dr. Backhaus, entschuldigen. Er ist auf dem Weg zur Ministerkonferenz in Saarbrücken. Und ich darf Ihnen deshalb in seiner Vertretung den vorliegenden, nach meinem laienhaften Blick sehr klugen Gesetzentwurf vorstellen. Meine Damen und Herren ... (Ann Christin von Allwörden, CDU: Ich habe schon kurz einen Schock gekriegt, Herr Pegel!) Hm? (Ann Christin von Allwörden, CDU: Ich habe schon kurz einen Schock gekriegt. Ich dachte, ich hätte was verpasst.) Keine Sorge! Keine Sorge! Meine sehr geehrten Damen und Herren, das vorliegende Gesetz beinhaltet die Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz. Speziell geht es vorliegend um die Entschädigung im Tierseuchenfall. Aktuell sieht unser Ausführungsgesetz hier im Land zum Tiergesundheitsgesetz eine Entschädigung im Tierseuchenfall nur für Tiere vor, die sich zur Zeit des Todes bei der Anordnung der Tötung, bei der Impfung, bei der Behandlung oder der diagnostischen Untersuchung in Mecklenburg-Vorpommern befunden haben. Aufgrund der veränderten Schlachthofsituation in Mecklenburg-Vorpommern werden Tiere, insbesondere Schweine, regelmäßig außerhalb unseres Bundeslandes, auch wenn sie hier gezüchtet und aufgezogen worden sind, geschlachtet. Für Schlachtungen und auch für die zeitweise Tierhaltung außerhalb unseres Bundeslandes, was offenbar im Bereich der Schafhaltung durchaus häufiger geschieht, besteht somit dann nach unseren bisherigen gesetzlichen Grundlagen im Tierseuchenfall kein Entschädigungsanspruch bei der Tierseuchenkasse unseres Landes. Um jetzt Tierhaltern, die bei der Tierseuchenkasse in Mecklenburg-Vorpommern zwar Beiträge zahlen für die Tiere, die sie aufziehen, aber ihre Tiere dann in andere Bundesländer zur Schlachtung bringen, die Möglichkeit der Entschädigung ihrer Tiere im Tierseuchenfall zu gewährleisten, soll das Ausführungsgesetz unseres Bundeslandes zum Tierseuchengesetz dementsprechend angepasst werden. Das soll auch für Tierhalter wie im genannten Beispiel der Wanderschafhaltung oder aber auch für Wanderimker gelten. Halten die Tiere sich zum Zeitpunkt des Todes in einem anderen Bundesland auf, sind aber bei unserer Tierseuchenkasse gemeldet, soll im Tierseuchenfall künftig auch für diese von der hiesigen Tierseuchenkasse eine Entschädigung geleistet werden. Im Rahmen der Verbandsanhörung wurden folgende Verbände beteiligt: der Landkreistag, der Städte- und Gemeindetag, der Bauernverband, der Rinderzuchtverband, der Schaf- und Ziegenzuchtverband, der Hybridschweinezuchtverband und der Landesverband der Imker und im Übrigen auch die hier betroffene Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern. Alle Verbände, die sich zurückgeäußert haben, und auch die Tierseuchenkasse begrüßen ganz ausdrücklich die hier vorgeschlagene und geplante Gesetzesänderung. Ich darf deshalb für meinen Kollegen Herrn Landwirtschaftsminister Dr. Backhaus die Bitte an Sie herantragen, sich dieser Einschätzung der verschiedenen Verbände, insbesondere der ja speziell befassten Verbände, anzuschließen. Bitte begrüßen auch Sie diesen Gesetzentwurf und tragen Sie ihn mit! Ich wünsche jetzt hier und in den Ausschüssen erfolgreiche Beratung und darf mich im Namen des Kollegen für Ihre Aufmerksamkeit bedanken. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und Die Linke)
