Christian Pegel
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte Ihnen vorstellen den Entwurf zur Novellierung des Landesverfassungsschutzgesetzes, der vor allen Dingen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes umsetzen möchte in unser Landesrecht. Anders als vom SOG hat uns keine eigene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes getroffen. Aber das Bundesverfassungsgericht hat sich unter anderem mit dem Bayerischen Verfassungsschutzgesetz, aber auch dem bundesweit geltenden auseinandergesetzt. Und an Stellen, wo wir den Eindruck haben, dass wir ähnliche oder gleichlautende Bestimmungen haben, sind wir deshalb gleichermaßen gehalten, Anpassungen vorzunehmen. Drei große Überschriften begleiten uns dabei: Erstens. Die Informationsbeschaffung durch den Verfassungsschutz, also das Einholen von Informationen über möglicherweise oder gesichert extremistische Bestrebungen ist aus Sicht des Bundesverfassungsgerichtes ein potenzieller Eingriff in die Rechtssphäre des Einzelnen und bedarf einer differenzierteren Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Verhältnismäßigkeitsprinzips. Bisschen salopp: Je schlimmer das ist, was jemand vorhat, desto weniger hoch sind die Anforderungen und umgekehrt. Es gibt also ein differenzierteres und stärker abgestuftes, künftig stärker abgestuftes Reglement, unter welchen Bedingungen und welche Dinge erfasst werden und aufgegriffen werden dürfen. Zweite große Überschrift, das Bundesverfassungsgericht knüpft weitgehendere Eingriffe stärker, als wir das bislang im Übrigen bundesweit in den Verfassungsschutzgesetzen im Blick hatten, an eine unabhängige Kontrolle. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich gesagt, die unabhängige Kontrolle muss kein Gericht sein, sondern es kann auch eine parlamentarische Kommission oder Ähnliches abbilden, aber bei besonders hohen Eingriffsintensitäten erwartet das Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle vorab durch eine unabhängige Stelle, noch einmal, ein Gericht oder einen Dritten. Wir schlagen Ihnen dafür die G 10-Kommission vor. Zu guter Letzt – das ist der Teil, der mich persönlich durchaus beim Lesen der Verfassungsrechtsprechung zuweilen nachdenklich stimmt, aber wir haben damit umzugehen, wie sie uns jetzt an der Stelle vorliegt –, das sind die Übermittlungsbefugnisse. Zu gut Deutsch, ein Verfassungsschutz, egal ob unserer oder ein anderer, hat Feststellungen getroffen. Und sowohl nach der schrecklichen Terrorwelle des NSU als auch nach dem schweren Attentat auf dem Berliner Breitscheidplatz gab es damals sehr kritische Stimmen, ob ausreichend zwischen Polizei und Nachrichtendiensten und innerhalb der Polizei und Nachrichtendienstfamilien die vorhandenen Informationen ausgetauscht werden, damit nicht die einen etwas wissen, was die anderen dringend brauchen könnten, um drohende Gefahren abzuwehren. Deswegen sind in vielen Polizei- und Verfassungsschutzgesetzen durchaus Erleichterungen geschaffen worden. Einen Teil dieser Erleichterungen hat aber das Bundesverfassungsgericht sehr kritisch beäugt, und wir werden deshalb einen Mechanismus einbauen müssen, stärker als bislang, dass mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangte personenbezogene Erkenntnisse bei einer Übermittlung an solche anderen Stellen einer deutlicheren Prüfung unterliegen müssen. Ein bisschen salopp, ich muss quasi gucken, ob diejenigen, die die Informationen bekommen, auch wenn sie die selber erheben würden, wenn die selbst eine Person beobachten, wenn die selbst einen Brief lesen, wenn die selbst ein Telefonat abhören, wenn die selbst eine E-Mail lesen würden, ob sie das nach ihren Voraussetzungen bei den hier vorhandenen Gefährdungslagen dürften. Man muss also quasi eine zweite Prüfung vornehmen, ob auch die so agieren dürften, und nur dann dürfen ihnen die Informationen übergeben werden. Wir haben also quasi davon auszugehen, dass auch das Übergeben der Informationen, die schon da sind, einen erneuten Grundrechtseingriff auf der Seite derjenigen, über die diese Informationen erhoben worden sind, darstellen und von daher einen kritischen Blick brauchen. Wir haben darüber hinaus die Parlamentarische Kontrollkommission in den Blick genommen. Natürlich ist das etwas, was sie selbst in diesem Hohen Hause erörtern und regeln müssen, wie also dieser Landtag über die Parlamentarische Kontrollkommission den Verfassungsschutz kontrollieren, überwachen und begleiten möchte. An zwei Stellen kennen wir aber aus den Kommissionen der vergangenen Jahre, aus den Vorschlägen der verschiedenen Gutachter zumindest den Hinweis, dass wir Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweils in der PKK engagierten Abgeordneten leichteren Zugang verschaffen sollen. Dafür würden wir die gesetzliche Grundlage Ihnen vorschlagen, einrichten zu wollen. Und darüber hinaus würden wir gerne die PKK für die Kolleginnen und Kollegen des Verfassungsschutzes zu so einer Art eigenem Bürgerbeauftragten machen. Warum ist das erforderlich? Weil üblicherweise Beamtinnen und Beamte auf dem sogenannten Dienstweg sich beklagen müssen. Wir wissen aber ja aus verschiedenen Konstellationen, dass manchmal eben auch der Dienstweg aus Sicht des Beschäftigten vielleicht das eigentliche Problem, was er darstellen möchte, darstellt. Und dann hat er eine gewisse Besorgnis, ob er über diesen Dienstweg diese Information geben möchte. Er kann sich damit aber auch nicht an den Bürgerbeauftragten oder Dritte wenden, weil nämlich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hohen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen. Und deswegen die Überlegung, sie sollen sich zumindest direkt an die PKK wenden dürfen, die dann gegebenenfalls auch dabei festgestellte Unregelmäßigkeiten kennenlernt und aufklären kann. Wir schaffen also auf diese Art und Weise einen Selbstreinigungsmechanismus unter Wahrung der Geheimhaltungsbestimmungen, aber mithilfe der PKK, wenn Sie das denn so mittragen wollen. Ein letzter Punkt, der uns umtreibt, ist, dass wir feststellen müssen leider, dass unter 18-Jährige häufiger, als in der Vergangenheit angenommen, durchaus auch Teil extremistischer Bestrebungen sein können, und schlagen daher mit diesem Gesetzentwurf vor, die Speichermöglichkeiten auch bei Personen deutlich jüngeren Alters vornehmen zu dürfen. Ich weiß, dass das durchaus Sensibilitäten auslöst, weise aber darauf hin, dass das an extrem hohe Anforderungen und ein sehr hohes Schutzniveau geknüpft wird. Wir wissen aber, dass die Radikalisierung unter 18-Jähriger leider in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Die sogenannte letzte Verteidigungswelle hier im Land war ja ein erschreckendes Beispiel für rechtsterroristische Bereitschaften von deutlich, von deutlich unter 18- Jährigen, bei denen sogar eine Führungsperson deutlich unter 18 Jahren hier aus dem Lande stammen soll. Wir wissen aber leider auch, dass es in islamistischen Bereichen durchaus Minderjährige sind, die sich radikalisieren lassen. Ein 15-Jähriger aus Brandenburg, der als Islamist bekannt war und versucht hat, den 19-Jährigen in Wien zu einem Terroranschlag auf das Taylor-Swift-Konzert vor etwas über einem Jahr … Sie werden sich erinnern, dass die Aufhebung dieses Konzertes europaweit Aufmerksamkeit erregt hat und zumindest einem 15-Jährigen zugeordnet wird. Und gleichermaßen hatten wir auch eine 13-Jährige in Paderborn, die einen extremistischen Anschlag begehen wollte. In all den Fällen haben wir extreme Schwierigkeiten, wenn wir über diese Personen Kenntnisse haben, diese tatsächlich längerfristig zu speichern und im Zweifel auszutauschen. Ich glaube, dass wir außerhalb dieses Hohen Hauses niemandem erklären können, dass wir Gefahrensituationen, nur weil sie von unter 18-Jährigen ausgehen, nicht entsprechend beobachten und erfassen dürfen. Noch einmal, die Anforderungen sollen deutlich höher sein als bei Erwachsenen. Aber die extremen Fälle, die gewaltbereiten Fälle, die Fälle, die eine echte Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, würden wir gerne erfassen wollen. Dafür sind Sicherheitsbehörden da. Ich weiß aber, dass die Diskussionen darüber mit Sicherheit noch einmal die gesamte Bandbreite berechtigterweise in den Ausschüssen berühren werden. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit, will darauf hinweisen, dass der Verfassungsschutz nach diesem Gesetz agiert. Er ist kein politisches Instrument, sondern agiert nach einem Gesetz, und genau dieses Gesetz jetzt entsprechend anzupassen, ist unser Wunsch. – Herzlichen Dank! Ich wünsche eine erfolgreiche Beratung. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und Die Linke)
