Christian Pegel
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir legen Ihnen als Landesregierung heute eine Novelle des zentralen Polizeigesetzes unseres Landes, nämlich des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, kurz SOG, vor. Die wesentlichen Ziele dieser Novelle sind erstens mehr Anwenderfreundlichkeit, zweitens die Erhöhung der Praxistauglichkeit und drittens insbesondere mehr und besserer Schutz für die Betroffenen häuslicher Gewalt. In dieser Novelle sind vor allem die Ergebnisse der Evaluierung des SOG aufgrund des Auftrages dieses Hohen Hauses aus der letzten großen SOG-Novelle enthalten. Dabei haben wir die Evaluation deutlich breiter angelegt, als es der SOG-Auftrag eigentlich vorgesehen hat. Wir haben neben den 2020 neu geschaffenen polizeilichen Befugnissen auch die weiteren Ermächtigungsgrundlagen des SOG und die Bewertung der Gesamtpraxistauglichkeit des SOG aus Sicht der Praktiker einbezogen. Neben der Befragung eben dieser Praktiker, die unter anderem aus den Polizei- und Ordnungsbehörden, aber durchaus auch aus den Interventionsstellen häuslicher Gewalt und vielen anderen Bereichen kamen, haben wir das Symposium der Fachhochschule Güstrow im letzten August 2024 genutzt und die dortigen Hinweise und Erkenntnisse einfließen lassen. Die Ergebnisse der Novellierung haben ganz wesentlich dazu beigetragen und geholfen, dass wir Ihnen jetzt Änderungsbedarfe identifizieren und vorlegen konnten. Es ergab sich dabei vor allen Dingen ein Bedarf an der Erhöhung der Anwenderfreundlichkeit – das ist das, was die Kolleginnen und Kollegen der Landespolizei, aber auch der Ordnungsbehörden an uns herangetragen haben – des Gesetzes. Und ich habe eben schon gesagt, das ist sehr deutlich geworden, dass erheblicher Bedarf an der Erweiterung und Verbesserung der Regelungen zum Schutz von Betroffenen häuslicher Gewalt festgestellt worden ist. Die Ihnen jetzt vorgelegten Gesetzesänderungen berücksichtigen das alles, und ich möchte die Einbringung nutzen, Ihnen zumindest die wichtigsten Änderungen einmal überblicksartig darzustellen. Zunächst, habe ich gesagt, wollen wir die Anwenderfreundlichkeit in mehreren Punkten erhöhen. Dafür wird in dieser Gesetzesnovelle etwas sehr Juristisch-Technisches vorgeschlagen, nämlich den bisher verwendeten, sehr sperrigen Begriff der „im einzelnen Falle“ bevorstehenden „Gefahr“, den wir in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sehr singulär einsetzen, durch den bundesweit ganz überwiegend verwendeten Begriff – und im Übrigen auch von der Bundespolizei eingesetzten Begriff –, ganz schlicht, „Gefahr“ zu ersetzen. Das hat den Riesenvorteil, dass wir mit dieser begrifflichen Gleichheit künftig sehr viel leichter auf Rechtsprechung und Literatur aus ganz Deutschland zurückgreifen können. Und in der Praxis hilft es, wenn ich einmal einen etwas schwierigeren, komplexeren Fall habe, dass ich eben in die Rechtsprechung auch anderer Bundesländer schauen kann. Und wenn dort zum Begriff der „Gefahr“ schon eine Entscheidung getroffen ist, kann ich mit gutem Gewissen sagen, das ist dann hier ja der gleiche Begriff, dann wende ich eben auch solche Praktikerfälle bei mir an. Außerdem werden wir im Bereich des Datenschutzes im SOG eine deutliche Erhöhung der Anwenderfreundlichkeit vornehmen. Die Datenschutzregelungen verteilen sich sehr freundlich und gleichmäßig, also in homöopathischen Dosen über das gesamte Gesetz. Das macht es für diejenigen, die aber eigentlich nicht Datenschützer, sondern Menschenretter/Lebensretter sein wollen, zum Teil relativ schwer, die richtigen Stellen zu finden. Wir werden deshalb im dritten Abschnitt deutlich konzentrieren und auch deutlich verdichten, was im Rahmen der europäischen Vorgaben damals eingeführt worden ist, um es hoffentlich wieder deutlich handhabbarer werden zu lassen. Mit der Gesetzesnovelle wollen wir aber vor allen Dingen auch dem Bedürfnis der Polizeipraxis an sehr praktischen Stellen Rechnung tragen. Erstens – im Übrigen in diesem Hohen Hause auch schon diskutiert und von mir wiederholt darauf verwiesen, mit der Novelle werden wir das mitbringen –, wir werden dafür Sorge tragen, dass künftig bei Anrufen unter der Notrufnummer 110 die Polizei in entsprechenden Fällen die Möglichkeit hat, die konkreten Standortdaten zu lokalisieren. Wenn Sie mit einem Mobiltelefon telefonieren, kann Ihr Handy sehr genau sagen, an welcher konkreten Stelle Sie stehen mit entsprechenden Geodaten. Die kann die Polizei künftig unter der 110 sich erfassen in Fällen, wo jemand so in Panik ist oder vielleicht auch so geschwächt oder verletzt, dass er das selbst eben nicht mehr in Gänze kann. In einem Tourismusland gibt es zuweilen im Übrigen darüber hinaus auch schlicht tatsächlich die Unwissenheit, wo ich mich genau aufhalte. Wir werden darüber hinaus für die Videoüberwachung in Gewahrsamsräumen, das sind quasi die Bereiche in den Polizeirevieren, wo kurzfristig Menschen – zu ihrer eigenen Sicherheit, zuweilen aber auch zur Sicherheit anderer Menschen – hinter Schloss und Riegel gebracht werden müssen, wir werden also die Videoüberwachungsmöglichkeiten deutlich mehr an den Praxisbedürfnissen der Kolleginnen und Kollegen in den Polizeirevieren orientieren. Dafür wird künftig eine solche Maßnahme sowohl zum Schutz der festgehaltenen Personen, aber auch zum Schutz der anwesenden Polizeibeamten möglich sein. Wir versuchen, sehr viel einfacher im Polizeialltag darlegbar zu machen, warum man auf diese Möglichkeit zurückgreift. Das tun die Kolleginnen und Kollegen nämlich in der Regel neben vielen anderen Dingen, und dann haben sie keine Zeit, noch mal eine Stunde lang Rechtsgutachten aufzuschreiben oder gar andere Beteiligte einzubeziehen, ob sie das jetzt dürfen oder nicht, wenn dort jemand in der Gewahrsamszelle erkennbar eine Beobachtung braucht. Außerdem wollen wir das Finden und das Retten, das ist der wichtigere Teil, von hilflosen, gefährdeten oder vermissten Personen schneller und erleichtert möglich machen, indem wir die Handyortung in diesen Fällen künftig nicht mehr an die Voraussetzung eines Richtervorbehaltes knüpfen. Das klingt erst mal nach einem ganz schweren Eingriff, ist aber nach meiner Überzeugung deutlich einfacher und deutlich weniger grundrechtseingreifend, als wir das bisher in manchen Diskussionen auffassen. Ich will deutlich sagen, diese Form von Handyortung macht das Gros der Fälle aus, in denen die Landespolizei bei sehr schnellem Handeln, bei sehr schneller Notwendigkeit auf dieses Mittel zurückgreift. Das sind Situationen, in denen in der Regel jeder weitere Schritt wertvolle Zeit kostet. Und der Verzicht auf den Richtervorbehalt soll natürlich auf diese Notfälle beschränkt bleiben, er soll aber helfen, dass Situationen wie diese schneller gelöst werden können – beispielsweise, wenn sich hilflose Personen verirrt haben, hoch demente Menschen, Menschen, die nicht mehr orientiert sind, die dringend medikamentöse Hilfe brauchen, wenn Menschen einen Suizid ankündigen, was leider immer wieder geschieht, und deshalb mit dem Ankündigen sehr deutlich machen, dass sie in dieser dramatischen Hilflosigkeit, die sie empfinden, eigentlich Hilfe bekommen möchten, aber auch, wenn Jugendliche verschwinden, was leider auch immer wieder vorkommt, weggelaufen bei eisigen Wintertemperaturen, weggelaufen in psychisch absoluten Ausnahmesituationen oder aber weggelaufen mit dem Ziel, den angeblich perfekt verstehenden Chatpartner, den man noch nie vorher gesehen hat, endlich mal treffen und kennenlernen zu dürfen, ganz heimlich, ohne dass mir Eltern da vorher vielleicht auch Tipps und Ratschläge geben, diesem also bislang Unbekannten, den man heimlich treffen will, bei dem man aber die möglicherweise damit verbundenen Gefahren gar nicht einschätzen kann. Ich hoffe, es wird deutlich, es sind keine Situationen, wo man in aller Ruhe ein Formblatt ausfüllt und einfach wartet, bis jemand eine Antwort gibt, sondern wir sind in der Regel in Minuten- und wenigen Halbstundentakten, in denen dort gefunden und nicht selten gerettet und geholfen werden muss. In diesen also hochgradig dringenden Momenten wollen wir darauf verzichten dürfen, einen Richter zunächst zu befragen. Wir trauen unseren Polizeikolleginnen und -kollegen die Einschätzung dieser Situation ausdrücklich zu. Dazu gehört im Übrigen auch, dass diese Situation häufig in den unmöglichsten Tageszeiten auftreten. Das ist nicht Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr, sondern wir treffen das nachts, am Wochenende und zu besonderen Situationen an. Es geht in diesem Fall im Übrigen auch nur darum, einmal kurz das Handy zu orten, und zwar den Mobilfunkmast, den letzten festzustellen, in dessen Umkreis sich dieses Handy aufgehalten hat, um in etwa zu wissen, wo man dann mit Hunden, mit Polizeikräften, mit Hubschraubern, mit vielen anderen Hilfsmöglichkeiten auf die Suche gehen kann, um zuweilen das halbe Land, was vorher nicht eingrenzbar war, ausschließen zu können und sich auf deutlich kleinere Suchraster beschränken zu können und dann, noch einmal, sehr schnell dort retten und helfen zu können. Der zentrale Kern der diesmaligen Novelle ist aber mehr und vor allem auch besserer Schutz für Betroffene von häuslicher Gewalt. Wir wollen die Hilfsmöglichkeiten der Polizei für Opfer häuslicher Gewalt wesentlich verbessern und knüpfen dabei im Übrigen an eine sehr fortschrittliche Tradition unseres SOG an. Als vor mehr als 20 Jahren das Wegweisungsrecht – das es heute schon gibt – aus der gemeinsamen Wohnung eingeführt wurde, war es bundesweit eine echte Fortschrittsentwicklung, die das Gesetz genommen hat. Seitdem, das müssen wir aber eingestehen, ist vieles passiert, und sowohl in anderen Bundesländern als auch in anderen EU-Staaten sind weitere, sehr wirksame Instrumente ausgetestet worden. Und dieses Mehr an Schutz für – und da gehört es leider zur Ehrlichkeit dazu – vor allem, nicht nur, aber vor allem Frauen, aber insbesondere auch von den Kindern, die in diesen Haushalten leben, das zu erreichen, ist maßgebliches Ziel dieser SOG-Novelle. Wir wollen der Polizei die Möglichkeit geben, künftig Kontaktverbote auszusprechen. Bislang haben die Kolleginnen und Kollegen der Landespolizei in erster Linie die Möglichkeit, aus einer gemeinsamen Wohnung für eine gewisse Zahl von Tagen denjenigen oder diejenige, die oder der Gewalt geübt hat, zu verweisen. Künftig soll die Polizei auch die Möglichkeit haben, dem Täter zusätzlich aufzugeben oder zu verbieten, sich den Betroffenen der häuslichen Gewalt auch außerhalb der Wohnung – also auf der Straße, in der Kaufhalle, vor der Kita, vor der Schule, vor dem Arbeitsplatz –, wo auch immer aufgelauert und versucht wird, Kontakt herzustellen, genau das zu verbieten, zu sagen, nicht nur in der Wohnung, (Nikolaus Kramer, AfD: Und elektronisch.) sondern auch, … Hm? (Nikolaus Kramer, AfD: Und elektronisch.) Und in der …? (Nikolaus Kramer, AfD: Elektronisch auch.) Elektronisch, das ist der nächste Punkt. Momentan geht es um das Körperliche, bislang vor allen Dingen, du musst aus der Wohnung raus. … künftig aber zu sagen, du darfst dich außerhalb der Wohnung nicht nähern. Ein weiterer Vorschlag dieser Novelle wird sein, auch, ich sage mal, das Stalking per Telefon, per WhatsApp, per E-Mail, auch in den sozialen Medien ausdrücklich zu untersagen, weil diejenigen, die da unterwegs sind, oft in der Tat das gesamte Instrumentarium nutzen. Und das macht Menschen psychisch mürbe, wenn also immer wieder angeknüpft werden kann. Es wird also deutlich breiter möglich sein, dass Polizei einfach eine echte Kontaktsperre zu den Opfern für einen gewissen Zeitraum untersagt, um einmal Ruhe in die Situation zu bringen, und vor allen Dingen für die, die oft im Übrigen aus einem jahrelangen Martyrium kommen – das sind selten einmalige Fälle, wo die Polizei gerufen wird, sondern in der Regel, berichten die Kolleginnen und Kollegen, treffen sie auf Situationen, wo erkennbar eine ganz lange, leider sehr traumatisierende Historie hinter liegt –, zu sagen, wir schaffen jetzt wirklich Ruhe für einen gewissen Zeitraum und mit der Novelle, wenn die Ruhe nicht eingehalten wird, auch wirksam begegnen zu können und nicht einfach immer nur den Zeigefinger zu heben und zu sagen, darfst du aber nicht, sondern im Zweifel auch mit entsprechenden Sanktionen darauf reagieren zu können. Für die besonders problematischen Intensivtäter häuslicher Gewalt, auch die gibt es leider – und die Kolleginnen und Kollegen können zum Teil bei einem Funkspruch am Wochenende leider schon mitsingen, zu welcher Adresse sie in einem Stadtteil müssen und an welchem Klingelknopf sie drücken müssen –, also bei solchen Intensivtätern häuslicher Gewalt wollen wir mit dieser Novelle für die Zukunft erlauben, dass diesen eine Fußfessel angelegt werden darf. Natürlich nur nach einer Entscheidung eines Gerichtes darüber, aber es soll mit dieser Einführung der Fußfessel besser beobachtet werden können, dass diejenigen, die – egal welche Auflage ich ihnen gebe – also sich an nichts halten, dass wir mit entsprechender polizeilicher Kontrolle deren Wegstrecken, das Einhalten dieser Verbote, dieser Mindestabstände einhalten können. Und, meine Damen und Herren, wir wollen mit dem sogenannten spanischen Modell, namensgebend aus Spanien stammend, darüber hinaus den Opfern in diesen Extremfällen die Möglichkeit geben, sich zu entscheiden, mittels einer Handy-App ein Signal zu bekommen, wenn sich derjenige/diejenige, der/die sich ihnen nicht nähern darf, trotzdem nähert, das als Signal, als Warnton zu bekommen. Warum? Weil das auch zufällig passieren kann, also soll ich im Supermarkt, in der Kaufhalle die Chance haben zu sagen, diesen Konflikt vermeide ich, ich ziehe mich zurück. Das Warnsignal soll also helfen, Distanz zu wahren, und damit präventiv wirken, denn wir wollen möglichst Wiederholungen und Vertiefungen dieser Gewalt- und Stresssituationen unterbinden. Und deshalb, zu guter Letzt werden wir an einer Stelle die letzte SOG-Novelle ein Stück zurückdrehen. Mit der letzten SOG-Novelle haben wir deutlich eingeschränkt – im Lichte und im Geiste der europäischen Datenschutz-Grundverordnung, so glaubte man zumindest gemeinsam, da war ich mit dabei in diesem Landtag, ich nehme mich da nicht außen vor, glaubten wir gemeinsam –, wir haben die Möglichkeiten der Polizei deutlich eingeschränkt, was sie den Interventionsstellen, die ja zu den Opfern häuslicher Gewalt unmittelbar danach Kontakt aufnehmen, an Informationen weitergeben dürfen. Führt dazu, dass sie heute in Wahrheit eine Rufnummer und Namen erhalten. Und die Interventionsstellen berichten sehr klar, dass sie dann in die Not kommen, dass sie am nächsten Tag den Kontakt aufnehmen, und das Erste, was sie tun müssen, ist, den in der Regel hochtraumatisierten Opfern zu sagen, jetzt erzählen Sie bitte noch einmal alles, was gestern geschah. Das führt zu so einer deutlichen Erinnerung mit Retraumatisierung, obwohl die Opfer zu Recht sagen, die Polizei kennt das doch schon alles. Momentan dürfen wir es aber nicht weitergeben. Wir werden die nach unserer Überzeugung datenschutzkonforme Möglichkeit schaffen, im Übrigen abgestimmt mit dem Datenschutzbeauftragten, dass zumindest die Kerninhalte dessen, was geschehen ist, mit an die Interventionsstellen gegeben werden können, damit die sofort mit ihrer Arbeit beginnen können und nicht in die Not kommen, diejenigen, die da deutlich drangsaliert worden sind, noch einmal damit zu quälen, dass sie, nachdem sie es gestern schon der Polizei erzählt haben, heute noch einmal alles den Interventionskräften erzählen müssen, was in der Regel quasi noch einmal zum Durchleben dieser besonderen Unterdrückungs- und Gewaltsituation führt. Meine sehr geehrten Damen und Herren, es geht also darum, möglichst deutlich mehr Schutz vor häuslicher Gewalt und vor diesen Gewalteinwirkungen zu erreichen. Ich freue mich auf die Diskussionen in den kommenden Wochen im Ausschuss, bin mir auch sicher, sie werden hier schon turbulent sein, danke Ihnen ganz herzlich für die Möglichkeit, das umfänglich hier einzubringen, und wünsche eine erfolgreiche Debatte. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und Die Linke)
