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Dr. Harald Terpe

GRÜNE 12.11.2025 Sitzungen 8/118

Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Der wesentliche Kern des Heilberufsgesetzes ist tatsächlich die Kammergesetzgebung. Und damit man jetzt auch noch mal vielleicht auch sagt, worum geht es da eigentlich, da muss man etwas zu Kammern sagen. Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und übernehmen gewisse hoheitliche Aufgaben für den Staat. Und sie sind demokratisch verfasst. Das heißt, sie haben eine Selbstkontrolle, in dieser Kammer, Demokratie, (Torsten Koplin, Die Linke: Ja, richtig! Gut, dass das gesagt wird. Beantwortet auch die Frage vom Kollegen.) und sind die Basis für die Selbstverwaltung der Heilberufe. Und da gilt der Grundsatz, diese Selbstverwaltung muss nicht nur erhalten werden, sondern auch gestärkt werden, und das wird mit diesem Gesetz auch gemacht. Sehr hervorzuheben ist, dass es da vorher eine sozusagen Besprechung auch mit den Kammern gegeben hat, um zu versuchen, im Heilberufsgesetz tatsächlich das abzubilden, was sich über die Jahrzehnte an Änderungen einfach in der Praxis ergeben hat. Und da mache ich mal so ein Beispiel: Wir haben feststellen können in der Weiterbildung und in der Fortbildung, dass es erhebliche Praxisveränderungen auch gegeben hat. Und für Weiterbildungen und Fortbildungen sind eben diese Kammern ganz wesentlich zuständig. Das ist sozusagen fast wie ein geborenes Recht der Kammern. Und bei der Weiterbildung ist es so, dass einfach die Mobilität auch in der Ausbildung und auch, was die Frage betrifft, Kombination von stationärer und ambulanter Ausbildung, sich ergeben hat, dass man Weiterbildungsabschnitte auch von kürzeren Weiterbildungsabschnitten anerkennen muss. Früher hat man das so gemacht, dass nur, wenn jemand durchgehend sechs Monate irgendwo gewesen ist, die Weiterbildungen anerkannt werden, aber die Praxis ergibt, dass es notwendig ist, schon drei Monate Weiterbildungsabschnitte anzuerkennen. Und wenn man das weiß, dass es da eine praktische Änderung gegeben hat, dann muss man natürlich auch das Gesetz in diese Richtung verändern. Und das wird hier zum Beispiel gemacht. Es ist darauf hingewiesen worden, dass auch etwas gemacht worden ist, was sehr gut ist, aber natürlich ungewöhnlich. Alle wissen, dass es eine ärztliche Schweigepflicht gibt. Und diese ärztliche Schweigepflicht geht so weit, dass man, wenn man einen Patienten behandelt, sozusagen mit einer Ärztin oder einem Arzt, die den Patienten nicht behandelt, im Grunde genommen keinen Informationsaustausch machen darf. Hier wird jetzt ein Beispiel genommen, was sehr richtig ist. In Fragen des Kinderschutzes beispielsweise ist es notwendig, dass mehrere Ärztinnen und Ärzte auch zum Schutz der Kinder zusammenarbeiten. Und da muss man eine gesetzliche Norm schaffen, dass für diese speziellen Fälle die Schweigepflicht modifiziert wird, für Kinderschutzfragen – deswegen sehr wichtig, hier im Gesetz diese Änderung herbeizuführen zu wollen. Es ist gesagt worden, dass es letztendlich ein Artikelgesetz ist, mehrere andere Gesetze auch geändert werden sollen. Die Ministerin hat schon darauf hingewiesen, dass beispielsweise im Bestattungsgesetz eine Änderung vorgenommen wird, dass sozusagen eine Norm geschaffen wird, dass Notdienstärzte auf die vollständige Leichenschau verzichten können, wenn sie im Notdienst sind und zum nächsten Notfall müssen. An sich ist es so, dass es zur Todesfeststellung regelhaft so ist,

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