Stefanie Drese
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Vor Ihnen liegt der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes und weiteren Gesundheitsrechts. Trotz dieses etwas sperrigen Namens sind die dort enthaltenen Rechtsänderungen aber weder sperrig noch trivial. Worum geht es? Das namensgebende Gesetz, das Heilberufsgesetz, stammt aus dem Jahr 1993 und ist seitdem zuletzt im Jahr 2024 nur geringfügig geändert worden. Sich ändernde Rahmenbedingungen – hier möchte ich vor allem die Krankenhausreform auf Bundesebene hervorheben – als auch sich in den vergangenen Jahren in der Praxis nicht bewährte Regelungen bedingen einer Anpassung des Gesetzes. Daneben wird dieses Gesetz zum Anlass genommen, um weitere gesundheitsrechtliche Vorschriften wie beispielsweise das Bestattungsgesetz, das Rettungsdienstgesetz, das Infektionsschutzausführungsgesetz oder auch das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst punktuell zu ändern, um der geänderten Sach- und Rechtslage zu entsprechen. So zielt die Gesetzesänderung im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes darauf ab, eine datenschutzkonforme, zugleich aber auch forschungs- und berichterstatterfreundliche Regelung zu schaffen. Die vorgeschlagenen Änderungen im Heilberufsgesetz beinhalten beispielsweise redaktionelle Überarbeitungen, befassen sich mit der Mitgliedschaft in den Kammern, präzisieren Aufgaben bezüglich der Fortbildung, der Bildung von Vermögensrücklagen und präzisieren die Aufgaben der Versorgungswerke. Auch beim wichtigen Thema Kindeswohlgefährdung stärken wir die gesetzlichen Kooperationsmöglichkeiten für die Ärzteschaft. Schließlich erweitern wir zur Stärkung der Berufsgerichtsbarkeit die Zugangsmöglichkeiten für ehrenamtliche Richter. Auf eine weitere wichtige Änderung möchte ich hier gesondert hinweisen, da wir darum gemeinsam mit der Ärztekammer sowie den Universitätsmedizinen und dem Wissenschaftsministerium hart gerungen haben. Das betrifft die Weiterbildung. Dieser Entwurf sieht vor, dass die Kammern wieder die Befugnisse für die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermächtigung der an den Universitätsmedizinen tätigen ärztlichen Professorinnen und Professoren erhalten, wobei Wert darauf gelegt wird, nicht die bewährten Strukturen der universitären Weiterbildung zu beeinträchtigen. Dies wird durch ein aufeinander abgestimmtes Verfahren geschehen. Da durch die jeweiligen Berufungsverfahren für die Professorinnen und Professoren bereits ein qualitätsgesichertes Verfahren mit umfassender Eignungsprüfung vorausgegangen ist, werden sich die Kammern auf die Prüfung der Strukturvoraussetzungen beschränken. Die Kammern stellen dabei sicher, dass die Prüfung der Ermächtigungsvoraussetzungen unbürokratisch und unverzüglich erfolgt. Zudem wird die Ausgestaltung des konkreten Prozesses der Prüfung und Antragstellung im Einvernehmen zwischen Kammern und Universitätsmedizin erfolgen. Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Möglichkeit der Bildung von Weiterbildungsverbünden. Der neu geschaffene Paragraf 46 schafft hierfür die gesetzliche Grundlage. Durch die Schaffung dieser Verbünde bieten wir unseren angehenden Fachärztinnen und Fachärzten eine koordinierte und planbare Ausbildung. Sie erhalten eine strukturierte und lückenlose Weiterbildung. Sie können alle erforderlichen Weiterbildungsabschnitte aus einer Hand und aufeinander abgestimmt absolvieren, ohne wiederholt neue Stellen suchen oder umziehen zu müssen. Sie profitieren von einem festen Rotationsplan, sodass sie ihre Weiterbildung verlässlich und planbar durchlaufen können. Und durch wohnortnahe Rotation und die Möglichkeit zu Teilzeitmodellen wird die Familienfreundlichkeit erhöht. Und – auch das ist nicht unwichtig – die komplexe Planung und Organisation der unterschiedlichen Weiterbildungsabschnitte werden vom Verbund übernommen, womit bürokratischer Aufwand entfällt und die Verwaltungsaufgaben zentral koordiniert werden. So viel vielleicht an dieser Stelle zu den geplanten Änderungen im Heilberufsgesetz. Wir werden dazu ja in den Ausschüssen die Möglichkeit zu einer umfangreichen Beratung haben. Wir wollen mit dem Gesetzentwurf aber auch weiteres Gesundheitsrecht ändern. Erlauben Sie mir hierzu zwei kurze Beispiele. Erstens. Mit der Neuregelung zur ärztlichen Leichenschau im Bestattungsgesetz soll die Durchführung im Rettungsdienst praxistauglicher gestaltet werden. Ziel ist eine rechtssichere und zugleich flexible Lösung, die sowohl der ärztlichen Verantwortung als auch der jederzeitigen Einsatzbereitschaft im Notfall gerecht wird. Ärztinnen und Ärzten im Rettungsdienst soll künftig ermöglicht werden, im Einzelfall auch eine vollständige Leichenschau vorzunehmen, ohne dabei das Grundprinzip der vorrangigen Todesfeststellung aufzugeben. Zweitens. Im Infektionsschutzausführungsgesetz sollen Meldepflichten aufgehoben werden, deren Nutzen sich infektionshygienisch und epidemiologisch nicht belegen lässt – ein ganz konkreter Beitrag zum Bürokratieabbau. Zugleich schaffen wir im Bereich der Wasserüberwachung mit der Zuständigkeitszuweisung an das LAGuS die rechtlichen Grundlagen für eine landesweit einheitliche, qualitätsgesicherte und effizient organisierte Überwachung unserer Trink- und Badegewässer entsprechend der Anforderungen der novellierten Trinkwasserverordnung. Sie sehen, im Gesetzentwurf der Landesregierung steckt richtig etwas drin. – Ich danke für die Aufmerksamkeit und freue mich auf die Beratung in den Ausschüssen. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und Die Linke)
