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Dr. Wolfgang Blank

08.10.2025 Sitzungen 8/115

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Auch zu später Stunde ein herzliches Moin! Ich nehme gern zu dem Entwurf, der gerade vorgestellt wurde, Stellung. Im Ziel sind wir uns einig, im Weg nicht, denn wir haben einen schnelleren Weg in der Pipeline bereits. (Michael Meister, AfD: Pipeline ist immer so eine Sache.) Außerdem ist in gebotener Kürze der Gesetzentwurf zum Teil widersprüchlich und auch nicht erforderlich. Das Tariftreue- und Vergabegesetz hat, wie die Bezeichnung schon andeutet, zwei Regelungsgegenstände. Das sind die Mindestarbeitsbedingungen und die Modalitäten der Auftragsvergabe. Für beide Bereiche gelten unterschiedliche Wertgrenzen. Dafür gibt es sachliche Gründe. Die Wertgrenzenregelung in Paragraf 2 Absatz 2 des Gesetzes bezieht sich einzig auf den Komplex Mindestarbeitsbedingungen. Bei der Schaffung dieser Vorschrift war eine Entscheidung zu treffen, in welchem Ausmaß die berechtigten Interessen der Arbeitnehmenden zurücktreten sollen, um die Arbeitgeber bei kleineren Aufträgen von den Anforderungen der Tariftreue zu entlasten. Bei Aufträgen mit geringerem Volumen und deshalb tendenziell geringerem Einsatz von Arbeitnehmenden schien das gerechtfertigt. Bei größeren Aufträgen mit mehr Arbeitnehmenden ist das anders zu betrachten, nicht nur, um die Arbeitnehmenden zu schützen, sondern auch, um die Anbieter vor zum Beispiel Dumpinganbietern zu schützen. Es gibt keinen Grund, die Interessenlage für diesen Teil anders zu bewerten und hier eine Änderung vorzunehmen, schon gar nicht in der im Gesetzentwurf vorgesehenen Form, also einer Erhöhung um das Zehnfache. Kommen wir zum zweiten Teil: Die Wertgrenzen im klassischen Vergabeverfahren sind Gegenstand der Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung. Die darin genannten Wertgrenzen sind in der Tat nicht mehr zeitgemäß. Für eine solche Anpassung bedarf es jedoch keiner Gesetzesänderung. Hier reicht eine bürokratieärmere Änderung der Rechtsverordnung völlig aus. Die Landesregierung hat diesen Regelungsbedarf längst erkannt. Unter anderem hat sie deshalb schon im August den Entschließungsantrag zum Bauturbo in den Bundesrat eingebracht. Die Änderung der Verordnung ist längst vorgesehen. So befindet sich der Entwurf der Änderungsverordnung bereits in der Ressortanhörung. Herzlich willkommen! Der Antrag trifft auf offene Türen im Verfahren einer Änderung der Verordnung. (Daniel Peters, CDU: Na denn mal los!) Es ist keine Gesetzesänderung erforderlich, sondern eine Verordnungsänderung. Der Entwurf der Änderungsverordnung, der sich in der Ressortanhörung befindet, so viel kann ich Ihnen sagen, geht so ziemlich an die Grenzen dessen, was mit Blick auf das Haushaltsgrundsätzegesetz des Bundes derzeit rechtlich möglich ist. Die Beträge entsprechen den Vorstellungen des Finanzministeriums, die im Entschließungsantrag zum Bauturbo ihren Ausdruck gefunden haben. Dies bedeutet in Zahlen bei Bauleistungen die Anpassung der Wertgrenze für freihändige Vergaben bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von bis zu 300.000 Euro ohne Umsatzsteuer und für Direktaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 150.000 Euro ohne Umsatzsteuer sowie bei Liefer- und Dienstleistungen. Die Anpassung der Wertgrenze orientiert sich an den Wertgrenzen anderer Bundesländer – Baden-Württemberg, Brandenburg sind zu nennen – für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben bis zu einem Auftragswert unterhalb des jeweiligen EU-Schwellenwertes und bei Direktaufträgen bis zu einem Betrag von 100.000 Euro. Zu den weiteren angeführten Punkten möchte ich anfügen, die Regelung von Einzelheiten des Unterschwellenvergabeverfahrens durch den Landtag erscheint nicht zweckmäßig. Der Landtag hat 2023 sinnvollerweise auch die Bestimmung der Wertgrenzen in die Hände des Wirtschaftsministeriums gelegt, das für das öffentliche Auftragswesen zuständig ist, zentral zuständig ist. Ein wesentlicher Sinn der Ermächtigung zum Erlass einer Ministerverordnung liegt darin, in diesem Bereich insgesamt wieder für ein Maß an Flexibilität und Entbürokratisierung zu sorgen. Das liegt auf der Linie des notwendigen Bürokratieabbaus. Gründe, namentlich die Wertgrenzen zu ändern, können immer wieder bestehen. Es wäre ausgesprochen kontraproduktiv, notwendige Reaktionen auf die Bedürfnisse der Praxis jedes Mal einem langwierigen parlamentarischen Verfahren zu unterwerfen. Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht im Übrigen vor, die Regelungen zur Markterkundung zu ändern. Ein guter Grund für diese Änderung ist für mich nicht erkennbar. Nach wie vor ist das Vergaberecht im Unterschwellenbereich Haushaltsrecht, und im Haushaltsrecht gilt der zentrale Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sozusagen der Grundsatz des gesunden Menschenverstandes. Dieser Grundsatz besteht nach wie vor. Von daher muss es bei einer relativen strikten Pflicht zur Markterkundung bleiben. Naheliegende Erleichterungen sind in der jetzigen Vorschrift ebenso genannt wie in dem Gesetzentwurf. Die verlangte Dokumentation erfordert keine epische Breite, sondern nur eine kurze, markante, unbürokratische Feststellung. Das kann jede Verwaltung leisten und bedeutet daher keine bürokratische Mehrbelastung. Auch die im Gesetzentwurf enthaltene Bestimmung über das Aufspaltungsverbot ist überflüssig.

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