Christian Pegel
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Richtlinie konkretisiert nur, was viele Brandschutzkonzepte in der Vergangenheit schon in verschiedenen Intensitäten vorgesehen haben. Wir haben gleichwohl uns vorgenommen, für Tierhaltungsanlagen spezifische Regeln zu treffen, die sich vor allen Dingen aus den Wünschen der Feuerwehren ableiteten: Wir haben eine frühzeitige Alarmierung der Feuerwehr, eine automatisierte Alarmierung durch Brandmeldeanlagen vorgesehen, weil eben nicht immer ausreichend Personen vor Ort sein mögen, die die Feuerwehr informieren. Je früher sie kommen, desto größer ist die Chance, dass sie retten können, dass sie helfen können und dass sie löschen können. Es geht um Löschwasserentnahmestellen. Das ist eine deutliche Kritik der Feuerwehren, dass sie da sehr klare Möglichkeiten brauchen, um sehr schnell in das eigentliche Löschen eintreten zu können. Das gilt auch zur Regelung für Löschwassermengen. Noch mal, alles Dinge, die häufig und in der Regel Brandschutzkonzepte in der Vergangenheit auch vorgesehen haben, die sie beinhalten, die sie abprüfen müssen, die das aber unterschiedlich beantworten vom Volumen her. Wir geben jetzt entsprechende Maßgaben vor, was keinen daran hindern mag, das noch einmal zu steigern. Wir geben Hilfen, wir treffen Vorkehrungen für Öffnungen für Brandbekämpfung. Die Frage ist also, wie komme ich im Zweifel in so ein Gebäude über das Dach hinein. Es gibt auch Regelungen zur Tierrettung, die abhängig ist von der Tierart, aber außerordentlich schwer. All das sind auch schon in der Vergangenheit Prüfpunkte der entsprechenden Brandschutzkonzepte gewesen. Ich glaube nicht, dass wir hier mit Steigerungen dabei sind, sondern mit Konkretisierungen und Pflichtkanon, was wir als Mindestvolumen immer wollen. Sie werden aber an Artikel 14 nicht vorbeikommen, Bestandsanlagen genießen Bestandsschutz. Wir werden also an den Stellen immer auf den Umbau oder auf den Neubau angewiesen sein, wobei, Brandverhütungsnachschauen – die Idee ist, dass die Brandschutzdienststellen kommen und gucken, ist wenigstens das umgesetzt und auch verpflichtend eingehalten, was im Brandschutzkonzept vorgesehen ist –, die gehören weiterhin zum Usus. Und daraus folgert, wenn was nicht eingehalten wird, was das Brandschutzkonzept vorsieht, gibt es entsprechende Auflagen.
