Christian Pegel
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zunächst bitte ich um Nachsicht. Ich habe zwar zwei Ohren, aber offenbar haben beide das Gleiche wahrgenommen und offensichtlich nicht sofort. Ziel dieses Gesetzes ist es, zu entbürokratisieren, Landwirtschaftsbetriebe zu entlasten und Klarheit hinsichtlich einiger Tatbestände zu schaffen. Nach den jetzigen Regelungen darf Dauergrünland grundsätzlich nicht in Ackerland umgewandelt werde. Das war ja auch mal die Zielsetzung der Gesetzesschaffung. Dieses entsteht als Dauergrünland, wenn eine Fläche mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebs waren sowie fünf Jahre nicht gepflügt worden ist. (Unruhe vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU) Das Dauergrünlanderhaltungsgesetz enthält restriktivere Regelungen zum Dauergrünlandschutz als die entsprechenden Bundesregelungen. (Glocke der Präsidentin) Landwirtschaftsbetriebe können zum Beispiel nach dem Bundesrecht Dauergrünland, das ab 2021 entstanden ist, unter gewissen Bedingungen nach Anzeige wieder in Ackerland umwandeln. Diesbezüglich wird nun auch das Dauergrünlanderhaltungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Ihnen vorgelegten Gesetzentwurf entsprechend angepasst. Die Anpassung wird sich auf circa – um auch noch mal die Größenordnung anzugeben – 4.000 Hektar auswirken, auf denen seit 2021 aus Ackerland Grünland entstanden ist. Wir achten darauf, dass die Neuregelung nicht nur ökonomisch, sondern auch ökologisch sinnvoll ist, weil die Betriebe das Grünland nicht mehr vor Ablauf von fünf Jahren umbrechen müssen, um den Ackerstatus zu erhalten. Flächeneigentümer und Investoren fordern schon länger eine Klarstellung zum Dauergrünlanderhaltungsgesetz. Neben dem während der Bewirtschaftung entstandenen Grünland soll mit diesem Gesetzentwurf auch der Status von Flächen, auf denen heute Freiflächenphotovoltaikanlagen stehen, geregelt werden. Nach dem Rückbau von Photovoltaikfreiflächenanlagen auf ehemaligem Ackerland sollen diese Flächen wieder als Ackerland genutzt werden können. Eine entsprechende Regelung ist ebenfalls in diesem Änderungsgesetz aufgenommen worden. Hinsichtlich der Definition des Begriffes „Pflügen“ gibt es unterschiedliche Auffassungen. In dem Änderungsgesetz wird der Begriff entsprechend dem Bundesrecht definiert, um Klarheit, und zwar bundeseinheitliche Klarheit zu schaffen. Eine Aufhebung des Gesetzes in Gänze ist aufgrund des hohen ökologischen Wertes von Dauergrünland naturschutzfachlich nicht vertretbar, denn eine Aufhebung hätte zur Folge, dass auch Dauergrünland, das zwischen 2015 und 2020 entstanden ist, nach Genehmigung ersatzlos umgebrochen werden könnte. Hier reden wir von einer Fläche von rund 9.500 Hektar, die in der Zwischenzeit einen hohen ökologischen Wert entwickelt haben. Insofern ist nicht die Aufhebung, sondern eine Änderung des Gesetzes die richtige Vorgehensweise, ein Änderungsgesetz des Gesetzes ein guter Kompromiss zwischen landwirtschaftlichen Interessen und denen des Naturschutzes. Ich wünsche Ihnen eine erfolgreiche Beratung. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und Die Linke)
