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Christian Pegel

15.05.2025 Sitzungen 8/106

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrte Frau Fraktionsvorsitzende! Ich würde eins gerne vorwegschalten, das Stillhalteabkommen hat ein bisschen folgende Qualität, damit da jetzt kein falscher Zungenschlag reinkommt: Wenn Sie einen Wasserrohrbruch haben, dann geht der Handwerker nicht an die permanent strotzende Leitung ran und lässt sich triefnass regnen, sondern er geht einmal in den Keller und dreht den Haupthahn ab, damit er in Ruhe arbeiten kann. Und so etwas Ähnliches ist das Stillhalteabkommen auch. Das Gericht braucht eigentlich länger, um diese Entscheidung zu treffen. Deswegen die Bitte angetragen, um nicht permanent im Regen zu stehen dabei, ob man für die Reparaturphase einmal den Haupthahn abdreht und hinterher, wenn man entschieden hat, wieder aufdreht. Das ist ein Stillhalteabkommen – da ist weder ein Anerkenntnis der einen Seite noch ein Anerkenntnis der anderen Seite, recht zu haben oder nicht recht zu haben, drin –, das vorneweg. Zweitens. Diese Stillhalteabkommen verbindet sich mit weiteren Erklärungen des Bundesamtes, nämlich nicht nur nicht zu wiederholen, bis eine abschließende Entscheidung des Gerichtes getroffen ist, was Sie gesagt haben, sondern auch keine Folgerungen daraus zu ziehen. Und das Gleiche ist als Bitte auch den Landesbehörden angetragen, und genauso gehen wir damit auch um. Es ist ja momentan so, wenn ich als Behörde vorgehen würde, würde ich mich auf eine Einstufung der AfD und damit eine Bewertung der Mitgliedschaft stützen müssen aus der Feststellung des Bundesamtes. Und das Bundesamt würde mir zurzeit aufgrund des Stillhalteabkommens eine solche Mitteilung eben nicht machen, sodass die Frage zurzeit nicht ansteht, weil wenn ich jetzt gegen einen Beamten, wen auch immer, ein Disziplinarverfahren einleiten wollte, würden wir dann ja das Bundesamt befragen, ob sie uns noch einmal bestätigen können, dass die Partei, in der der jeweilige Beamte/die Beamtin Mitglied ist, eine gesicherte extremistische Bestrebung ist, und die würden uns mitteilen, dass sie uns das momentan nicht bestätigen können. Das wäre sozusagen Inhalt ihrer Verpflichtung. Deshalb sind wir in keiner Situation, wo wir unmittelbar aus der getroffenen Feststellung, die zurzeit aber eben – das gehört im Rechtsstaat auch dazu – rechtsanhängig ist, daraus keine direkten Folgerungen leisten können. (Zuruf von Horst Förster, AfD) Wenn eine Situation eintritt, wo es anders wäre, wenn also das Gericht bestätigt, wie im Übrigen für die Verdachtsfallprüfung – da hat es ja zwei gerichtliche Entscheidungen zu gegeben und beide sind bestätigt, haben bestätigt die Auffassung des Bundesamtes –, dann führt es gleichwohl nicht zu einem automatischen Einleiten von Disziplinarverfahren gegen alle Beamtinnen und Beamte, sondern wir würden immer einmal in den Einzelfall hineingucken, denn der Anstoß ist nicht „Mitgliedschaft in einer gegebenenfalls gesichert extremistischen Bestrebung“, sondern umgekehrt die rechtliche Anforderung an jede Beamte und jeden Beamten, dass er jederzeit zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung steht und sie sogar verteidigt. Ich will also nicht nur jemanden, der sie nicht bekämpft, sondern ich will sogar jemanden, der für sie aktiv einsteht. (Zuruf von Thomas de Jesus Fernandes, AfD) Dafür brauche ich aber, und da ist so eine Mitgliedschaft in einer gesichert extremistischen Bestrebung ein Indiz, ich brauche dann aber in der Person liegende weitergehende Anknüpfungspunkte. Und diese Anknüpfungspunkte erfordern jeweils eine individuelle Prüfung. Beim Waffenrecht gilt Ähnliches. Vor allen Dingen gilt, dass wir dort derzeit eben auch keine entsprechende Mitteilung des Bundesamtes bekämen. Von daher werden die waffenrechtlichen Fragen sich erst dann anschließen, aber dann durchaus mit einer gegebenenfalls Konsequenz, die Sie angesprochen haben, wenn diese rechtlichen Feststellungen durch Gerichte bestätigt worden sein sollten.

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