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Hannes Damm

GRÜNE 15.05.2025 Sitzungen 8/106

Ja, sehr gerne. Aus meiner Einschätzung ist das nicht korrekt, denn nach Verwaltungsverfahrensgesetz ist die Genehmigungsbehörde dazu verpflichtet, wenn ein Projekt zum Beispiel vollständig aufgegeben wird, die Genehmigung zu entziehen. Das wäre dann unsere Landesbehörde. Ich hatte auch in einer bereits gestellten Frage, die auch nicht beantwortet worden ist, im Vorfeld gefragt, ob die bergrechtliche Genehmigung im Falle einer Insolvenz, und das ist ja wirklich ein Thema, was virulent ist, beziehungsweise eines Konkurses und der Veräußerung der Pipeline und weiterer Unternehmenswerte erlischt. Die Antwort darauf war, über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Kantonsgericht sei noch nicht entschieden worden. Das war aber nicht die Frage, sondern es wurde danach gefragt, ob ein Widerruf beziehungsweise eine Aufhebung der bergrechtlichen Genehmigung für die Landesregierung die Rechtsfolge einer Insolvenz und Veräußerung der Pipeline wäre. Diese Frage möchte ich gerne mit Verweis auf Artikel 40 der Landesverfassung hiermit erneuern.

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