Thore Stein
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kollegen! Liebe Bürger! Lassen Sie mich zu Beginn einen Blick zurückwerfen, und zwar in das Jahr 2018. Sie erinnern sich vielleicht, seinerzeit wurde dieses Land von einer rot-schwarzen Koalition regiert, und im Koalitionsvertrag dieser MV-GroKo stand auch schon die Novellierung des Denkmalschutzgesetzes drin. Eine Anfrage des damaligen Abgeordneten Bernhard Wildt ergab, dass in besagtem Jahr 2018 – wir rechnen zurück, also einige Jahre her – der Referentenentwurf bereits fertiggestellt sei und jetzt quasi demnächst in die Ressortabstimmung geht. Das Licht der Welt erblickte die Novelle dann jedoch nicht mehr. Nun liegt sie endlich vor, und da stellt sich mir durchaus die Frage: Was haben Sie – und damit spreche ich insbesondere die SPD an – die vergangenen neun Jahre eigentlich getan? (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD) Und vielleicht zeigt das auch mal, mit welcher Geschwindigkeit hier an dringenden Gesetzesnovellen gearbeitet wird. Neun Jahre für einige redaktionelle Änderungen und Ergänzungen, herzlichen Glückwunsch! Zum Gesetz aber: Wir sind uns alle einig, dass Mecklenburg-Vorpommern überwiegend aus einer rund tausend Jahre alten Kulturgeschichte, aber natürlich auch aus den Jahrtausenden davor einen reichen Schatz an kulturellem Erbe aufweist. Und das ist – ganz besonders zu betonen – insbesondere unsere Kulturlandschaft, die einen einzigartigen Charakter bewahrt hat, den man sonst in Deutschland nur noch selten vorfindet. Die in der Novelle vorgenommenen Änderungen sind überschaubar, was ganz sicher auch an der hohen Güte unseres bisherigen Denkmalschutzgesetzes liegt. Wir werden in den Beratungen zu diesem Gesetz im zuständigen Ausschuss dann die Details intensiv besprechen können. Dafür ist hier heute gar nicht die Zeit. Zwei Punkte möchte ich aber bereits an dieser Stelle einmal ansprechen, sie sind teilweise auch von der Ministerin angeführt worden, zum einen die Erweiterung im Paragrafen 6 Absatz 3. Hier wird – das haben Sie eben angeführt – das berechtigte Interesse der Eigentümer, was ja Grundlage überhaupt für eine Art Abstimmungsprozess zwischen Eigentümern und Denkmalbehörde ist, dahin gehend erweitert, dass auch Belange des Klimaschutzes, der energetischen Ertüchtigung und der Barrierefreiheit verstärkt zu betrachten sind. Was vordergründig berechtigt klingt, kann in der Praxis zu weitreichenden Konflikten führen, denn nunmehr können Eigentümer gewisse Maßnahmen, wie zum Beispiel den Einbau eines Fahrstuhls in ein denkmalgeschütztes Objekt oder die Dämmung einer historischen Fassade, als Recht einklagen und sich eben auf genau diese explizite Nennung berufen. Welche Auswirkungen das auf die Genehmigungspraxis haben wird, werden wir sicherlich noch besprechen können und hier auch die zuständigen Experten im Ausschuss befragen. (Präsidentin Birgit Hesse übernimmt den Vorsitz.) Sie stellen jedoch selber in den Ausführungen zu Ihrer Gesetzesnovelle fest – und darauf beziehe ich mich eben noch mal, auf diesen Paragrafen 6 –, dass es insbesondere die Veränderungen in der historisch gewachsenen Kulturlandschaft durch den Ausbau der erneuerbaren Energien sind, die die wohl stärksten Eingriffe in die ebenfalls ins Gesetz aufgenommenen Ortsbilder und Silhouetten und eben die Kulturlandschaft bedeuten, denn was das Gesetz richtigerweise feststellt, ist, Baudenkmäler und Bodendenkmäler immer in einem räumlichen Kontext zu ihrer Umgebung zu sehen. Dieser Umgebungsschutz soll nunmehr auch stärker in den Fokus rücken. Das ist sehr schön, jedoch offenbar nicht, wenn es um die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien geht. Und da erinnern wir uns zurück, es ist zwei Jahre her, da gab es die Diskussion, welche Baudenkmäler in Mecklenburg-Vorpommern denn besonders schützenswert seien. Wir führen uns vor Augen, im Land Mecklenburg-Vorpommern gibt es 31.000 Baudenkmäler. Und wer jetzt glaubt, dass davon einige Hundert oder vielleicht einige Tausend besonders schützenswert sind, der irrt, denn es wurden lediglich 29 Baudenkmäler als besonders schützenswert ausgewiesen. Das heißt, nur diese 29 Baudenkmäler müssen einer besonderen Prüfung unterzogen werden beziehungsweise Eingriffe in den Umgebungsschutz dieser Baudenkmäler. Für alle anderen der 31.000 Baudenkmäler soll es also keine Rolle spielen, ob in unmittelbarer Nähe zu einem historisch geschützten, gewachsenen Ensemble demnächst ein Windpark steht. Und das geht dann eben auch vollständig und primär zulasten der zahlreichen privaten Eigentümer, die mit viel Aufwand, persönlichem Engagement und letztlich auch hohen Kosten bereit sind und bereit waren, eines der zahlreichen Baudenkmäler in unserem Land der Nachwelt zu erhalten. Aber auch das werden wir sicherlich noch ausreichend diskutieren können bei der anstehenden Anhörung zur Gesetzesnovelle. Der zweite Punkt betrifft dann die Stärkung der Kompetenz der unteren Denkmalschutzbehörden, das haben Sie eben auch ausgeführt, nicht ganz korrekt in meinen Augen, aber auch das soll noch mal Thema im Ausschuss sein. Und hier wird auf eine begrüßenswerte Beschleunigung der Verfahren abgestellt, soweit richtig, bei einer deutlichen Entlastung der oberen Denkmalschutzbehörde, denn diese musste oder wurde zumindest aus einer Art gängigen Praxis heraus bis dato stets und ständig selbst in kleinsten Entscheidungsprozessen der unteren Denkmalschutzbehörde eingebunden. Das hatte sich offenbar so als eine Art, na ja, normales Verfahren eingeschlichen über die letzten Jahrzehnte. Und hier bleibt nun wirklich zu hoffen, dass dieses Gesetz, dass die Änderungen im Gesetz zumindest zu einem gewissen Klima der verstärkten Verantwortungsübernahme in den unteren Denkmalschutzbehörden führt, die letztlich auch dazu dann führt, dass eben die Entscheidungsprozesse deutlich schneller gehen, denn es ist durchaus so, dass selbst bei einfachsten Abstimmungsfragen, eben zu einer Farbgebung an einem Fenster, wie Sie es ausgeführt haben, teilweise zwei, drei oder vier Monate ins Land gehen, und das ist natürlich nicht im Sinne der Erhaltungsmaßnahme. Zuletzt noch der Hinweis, ich habe es eben angeschnitten, dass die Erweiterung des Paragrafen 2, also Begriffsbestimmung, sehr begrüßenswert ist, denn insbesondere durch die explizite Nennung der Kulturlandschaft als Schutzgut wird diese eben auch entsprechend aufgewertet. Aber auch die klare Definition der Grünanlagen, also Parks, Gärten, Alleen, die ja auch sehr, ja, doch prägend für unser Land sind, erfährt hier noch mal eine entsprechende Würdigung, denn eines ist ja sicherlich bekannt, neben den baulichen Anlagen als solchen ist es eben die Gesamtkomposition der Landschaft. Es ist ja so, dass diese Kulturlandschaft Mecklenburg-Vorpommern nicht eben nur durch einzelne Bauten geprägt ist, sondern durch eine Landschaft, die ja ganz bewusst so durch Menschenhand geformt worden ist, durchaus unter ästhetischen Aspekten. Als letzter kleiner Nachtrag: Die Neufassung eines Paragrafen 1a zum UNESCO-Weltkulturerbe kommt eher einer symbolischen Handlung gleich, ohne einen wirklichen Mehrwert, der sowieso nicht aus den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes hervorgeht. Den hätte man sich auch sparen können, aber, wie gesagt, alles Weitere in einer sicherlich sehr spannenden Debatte im zuständigen Ausschuss. Ich komme zum Ende. – Herzlichen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)
