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Christian Pegel

10.04.2025 Sitzungen 8/103

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Fraktionsvorsitzende! Zu den Ermittlungen in Aachen kann ich Ihnen naturgegeben nichts sagen, weil das eine eigene Behörde ist. Erstens führen dort die Staatsanwaltschaften oder führt die dortige Staatsanwaltschaft die Ermittlungen. Das wäre selbst für uns, wäre zunächst die auskunftsbefugt, bevor es die Polizei täte. Zum Zweiten tut sie das mit Unterstützung der Polizei in Aachen. Das heißt, wir kriegen immer nur die Informationen, die wir benötigen, um im Disziplinarverfahren weiterarbeiten zu können, und zwar zu den Zeitpunkten, wenn die dortige Staatsanwaltschaft und die dortige Polizei das für mitteilungsfähig hält. Wir haben bisher keine Hinweise, weil Sie eben sagten, ein Polizeibeamter sei an der Randale beteiligt gewesen, (Zuruf aus dem Plenum: Doch.) wir haben bisher keine Erkenntnisse der Aachener Behörden, dass man dort bereits gesichert davon ausgeht, dass es eine Beteiligung an Sachbeschädigungen oder anders gearteten Umständen gäbe. Aber noch einmal, das ist ein laufendes Strafermittlungsverfahren. Erstens, da gilt die Unschuldsvermutung auch zugunsten eines Kollegen der Polizei. Zweitens, wir haben zurzeit keine anderen Erkenntnisse, als dass dort noch weiterermittelt wird. Drittens, unser Disziplinarverfahren ist gleichwohl eröffnet, weil eine Straftat auch im Privatleben einer Polizeibeamtin oder eines Polizeibeamten für uns ein notwendiger Anlass und ein Anlass ohnehin wäre, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Sofern aber eine Straftat nicht vorliegen sollte, genügt, in Anführungszeichen, auch eine nicht strafrechtlich relevante Vorgehensweise im zivilen Leben, wenn sie mit der sogenannten Wohlverhaltenspflicht schwer kollidiert. Ich bin also als Polizeibeamter und Polizeibeamter gehalten, mich auch im Zivilen ein Stück weit so zu verhalten, dass ich für den Rechtsstaat und seine Grundsätze, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung werbe. Und das führt dazu, dass das Disziplinarverfahren so oder so eröffnet worden ist, das läuft bereits, wir aber dann jetzt ein Stück weit abwarten müssen, ob es entsprechende strafrechtliche Hinweise noch geben sollte, ausdrücklich im Konjunktiv. Ich wiederhole, es gilt die Unschuldsvermutung in beiden Verfahren. Bisher haben wir dazu keinen Erkenntnisstand, dass eine Straftat aus Sicht der Aachener Behörden uns als Erkenntnisstand mitgeteilt werden kann. Soweit Sie davon ausgehen, dass es sich um einen Kommissaranwärter handelt, würde ich das nicht bestätigen. Und bei allen anderen Daten bitte ich darum um Verständnis, dass ich darauf nicht eingehen kann. Ich glaube, dass auch in so einem Fall dem Dienstherrn gleichwohl eine Sorgfalts- und Obhutspflicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegt, um zu vermeiden, dass sie individualisiert werden. Das Datenschutzrecht gilt auch für die Kolleginnen und Kollegen, wenn sie sich in einem Disziplinarverfahren befinden.

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