Bettina Martin
Sie haben es ja sehr richtig gesagt, es gab eine Begehung, einen Ortstermin vor Ort. Auch Statiker des Landkreises Nordwestmecklenburg waren vor Ort und wurden hinzugezogen, zur Standsicherheit des Gebäudes eben auch Stellung zu beziehen. Und es wurde festgestellt, dass eine dringende Sicherung der Wände erforderlich ist, um das Gebäude vor weiteren Schäden zu schützen, eben auch vor Witterungsschäden natürlich umgehend. Und hier ist auch auf Paragraf 20 des Denkmalschutzgesetzes M-V zu verweisen, der ein unverzügliches Handeln zur Sicherung des Denkmals erfordert. Zu Erhaltungsmaßnahmen am Denkmal sind Eigentümer, Besitzer und Unterhaltungspflichtige verpflichtet. Und nach den hier vorliegenden Informationen hat der Landkreis als untere Denkmalschutzbehörde an den Grundbucheigentümer eine Anordnung zur Sicherung gerichtet. Dieser jedoch erschien nicht zum Ortstermin und gab an, sich nicht als zuständig anzusehen. Das sagten Sie, es gibt da Unstimmigkeiten. Hier wären die genauen Hintergründe sowie die Eigentums- und Besitzverhältnisse zu klären. Direkt nach dem Bekanntwerden des Brandes bot die Deutsche Stiftung Denkmalschutz auch noch mal ihre Hilfe an, auch das ist Ihnen wahrscheinlich bekannt. Demnach ist, meinen Informationen nach kann ich das – ich sage mal in Klammern: noch – nicht bestätigen, was Sie gerade ausgeführt haben, aber ich werde da gerne noch mal nachfragen, ob es inzwischen eine Klärung zur Eigentümersituation gibt.
