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Dr. Till Backhaus

13.03.2025 Sitzungen 8/100

Ja, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Damm, die Erstellung der Konzepte soll in dem Landesklimaschutzgesetz geregelt werden. Und danach ist klar, dass alle Landkreise, alle Landkreise und damit die kommunale Familie, bis zum 01.01.2030 in allen Bereichen Klimaschutzkonzepte vorzulegen haben. Zusätzliche Regelungen – Inhalt, Öffentlichkeitsbeteiligung, Fortschreibung – sind dann noch in der Rechtsverordnung zu bestimmen. Und ich will mal ausdrücklich sagen, wir haben ja die Klimaschutzmanager permanent oder drei-/viermal im Jahr bei uns im Hause. Die machen, glaube ich, eine gute Arbeit. Da will ich mal ausdrücklich sagen, auch das Förderprogramm, das der Bund aufgelegt hat, die Kommunen dort zu unterstützen, das werden wir auch versuchen weiterzuführen, weil das eine gute Sache ist, weil damit auch die Konzepte in den Gemeinden und in den Landkreisen umgesetzt werden. Und im Klimaschutzgesetz sollen die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet werden, ab dem 01.01.2030 ihre Klimaanpassungskonzepte nicht nur zu erstellen, sondern dann auch in die weitere Umsetzung zu bringen. Wir haben die Frist 2030 ganz bewusst gewählt, weil die Kommunen die Chance haben, die Bundesförderung – ich habe sie ja schon angesprochen – zu nutzen und damit tatsächlich auch diese Förderprogramme vollständig auszunutzen, um damit quasi auch die Belastung für den Landeshaushalt oder die kommunalen Haushalte so gering wie möglich zu halten. Und insofern ist auch die Anpassung an die Folgen des Klimawandels für uns nach wie vor präsent. Und es geht ja auch darum, dass die Anpassungskonzepte – ich denke, das wissen Sie – tatsächlich bei den Förderbedingungen zwischen 80 und 90 Prozent liegen. Und alle anderen Kommunen werden aufgefordert, sich mit dem Thema Anpassung zu beschäftigen. Aber es gibt noch keine Pflicht, und das werden wir dann auch so in der Zukunft weiter umsetzen.

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