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Dr. Wolfgang Blank

31.01.2025 Sitzungen 8/98

Diese Datenbasis aus einem anderen Bundesland war unzureichend, um belastbare Aussagen für Mecklenburg-Vorpommern zu treffen. In unserem Bundesland gibt es beispielsweise keine großstädtischen Strukturen, wie sie in Dresden oder Leipzig vorhanden sind. Ein Vergleich ist daher nicht sachgerecht. Vorbild NRW: Ein weiterer Ansatz, der diskutiert wurde, ist die sogenannte Hebesatzöffnung nach dem Vorbild von NRW. Dieser wurde nach intensiver gemeinsamer Diskussion sowohl von der kommunalen Ebene als auch von der Landesregierung abgelehnt. Die Kommunen hätten das verfassungsrechtliche Risiko weitestgehend alleine getragen. Neben verfassungsrechtlichen Bedenken wäre die praktische Umsetzung auf kommunaler Ebene, insbesondere in Bezug auf die rechtliche Begründung und die tatsächliche Handhabung, äußerst schwierig gewesen. Zur Evaluierung der Grundsteuerreform: Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren angekündigt, eine Evaluierung vorzunehmen. Ziel ist, die dauerhafte Verfassungsmäßigkeit und Rechtssicherheit der neuen Bewertungs- und Grundsteuerregelungen sicherzustellen. Auch Mecklenburg-Vorpommern hat den Bund dazu aufgefordert, diese Evaluierung zeitnah durchzuführen. Eine Evaluierung der Grundsteuerreform kann jedoch nicht klären, ob es im Vergleich zum alten verfassungswidrigen Recht zu Belastungsverschiebungen kommt. Die Daten des bisherigen Systems liegen teilweise nicht vor oder sind nur eingeschränkt elektronisch auswertbar. Hinzu kommt, dass die früheren wirtschaftlichen Einheiten nicht mit den neuen Einheiten vergleichbar sind, da sich zum Beispiel Grundstücksarten geändert haben, wirtschaftliche Einheiten zusammengelegt wurden oder Gebäude auf fremdem Grund und Boden weggefallen sind. Ziel einer solchen Evaluierung kann daher lediglich sein, zu prüfen, ob das neue System in sich schlüssig ist und keine ungewollten Verwerfungen verursacht. Die Evaluierung auf Bundesebene wird erst bis zur nächsten Hauptfeststellung abgeschlossen sein, die zum 01.01.2029 terminiert ist. Eine Evaluierung auf Landesebene wird ebenfalls angestrebt, weder kann deren Ergebnis jedoch bereits vorweggenommen werden, noch dürfen Ressourcen verschwendet werden. Das Ziel, mit einem Evaluierungsbericht zeitgleich einen Gesetzesentwurf einzubringen, würde letztendlich eine Vorwegnahme der Schlussfolgerungen aus dem Evaluierungsergebnis bedeuten. Ob im Ergebnis der Evaluierung eine gesetzliche Anpassung notwendig erscheint – sei es durch Anpassung der Steuermesszahlen oder eine Hebesatzöffnung –, bleibt abzuwarten. Da die Grundsteuer bereits bundesweit reformiert wurde, ist eine erneute Reform, wie sie von den Antragstellern gefordert wird, derzeit nicht zielführend. Vielmehr wird angestrebt, die zweite Hauptfeststellung zum 1. Januar 2029 weitgehend automatisiert durchzuführen. Dies hätte den Vorteil, dass die Erklärungspflicht für viele Steuerpflichtige entfällt, was eine erhebliche Entlastung bedeuten würde. Fazit: Aus den vorgenannten Gründen empfehle ich, den Antrag der FDP abzulehnen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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