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Dr. Wolfgang Blank

12.12.2024 Sitzungen 8/94

Ja, sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete, nehme ich gerne dazu Stellung. Auch einen wunderschönen guten Morgen! Das Thema ist bekannt. Es geht um die Straßenüberführung Louisenfeld aufgrund der ja geplanten Erhöhung der Streckengeschwindigkeit auf 160 Kilometer. Die nachträgliche Errichtung des baulichen Anprallschutzes ist nicht mehr genehmigungsfähig. Die Kosten sind erheblich. Das ist in der Tat der Fall. Das Gebäude, die Brücke war im Jahr 2010 grundhaft im Auftrag der Gemeinde mit Fördermitteln auch des Landes abgerissen – jetzt, Entschuldigung, ich bin jetzt gerade hier in der Zeile noch mal verrutscht –, abgerissen worden und soll entsprechend den im Bahnbereich seit dem Jahr 2013 geltenden Vorschriften neu errichtet werden. Dies stellt eine Maßnahme nach dem Paragrafen 12 Eisenbahnkreuzungsgesetz dar. Es ist noch nicht geklärt, ob es sich um eine einseitige Veranlassung durch das Eisenbahnunternehmen oder eine beidseitige Veranlassung durch das Eisenbahnunternehmen und den Straßenbaulastträger handelt. Der Antrag der DB InfraGO sieht vor, dass das Vorhaben nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz, also mit beidseitiger Veranlassung, einzustufen ist, dass dieses Vorhaben auch so eingestuft wird. Sollte das BMDV diesem Antrag stattgeben, entfiele auf die Gemeinde Grabowhöfe ein Anteil von 49,7 Prozent der kreuzungsbedingten Kosten, also circa 2,6 Millionen. Außerdem müsste die Gemeinde noch einen Vorteilsausgleich für das neue Bauwerk in Höhe von circa 1,1 Millionen an die DB InfraGO zahlen. Insgesamt also könnten Kosten in Höhe von 3,7 Millionen Euro auf die Gemeinde zukommen. Der Sachverhalt ist noch nicht geklärt. Die DB InfraGO hat um eine Entscheidung im Kreuzungsrechtsverfahren durch das Bundesministerium gebeten. Dieses Verfahren läuft unverändert. Eine Entscheidung soll nach aktueller Auskunft im ersten Quartal getroffen werden. Unabhängig von der Entscheidung des BMDV ist davon auszugehen, dass die Gemeinde erhebliche Eigenanteile für den Brückenersatzneubau aufbringen muss. Die Höhe hängt aber letztlich vom Ausgang des Anordnungsverfahrens ab und kann derzeit noch nicht konkret benannt werden. Das Wirtschaftsministerium hat der Gemeinde Grabowhöfe jedenfalls Unterstützung durch Förderung des kommunalen Anteils nach der kommunalen Straßenbauförderrichtlinie in Aussicht gestellt. Der maximale Fördersatz beträgt hier 75 Prozent. Die genaue Höhe des Förderbetrags hängt von der Kostentragungsentscheidung des BMDV ab und insbesondere natürlich auch von der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln.

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