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Torsten Koplin

Die Linke 14.11.2024 Sitzungen 8/91

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Corona-Wirtschaftshilfen, also die Corona-Soforthilfen aus den Monaten März bis Mai 2020, die anschließenden Überbrückungshilfen I bis IV, die November- und die Dezemberhilfe sowie Hilfen aus dem Schutzfonds des Bundes und der Länder waren die umfänglichsten öffentlichen Hilfen für die deutsche Wirtschaft in der Geschichte der Bundesrepublik. Die Corona-Soforthilfe war das erste Hilfsprogramm infolge der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage. Antragsberechtigt waren Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe, einschließlich Künstlerinnen und Künstler und Kulturschaffende. Antragsberechtigt waren all jene, deren fortlaufende Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb, so sie denn überhaupt welche hätten, in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zahlen zu können, im Lockdown also de facto wirtschaftliche Ausgaben ohne wirtschaftliche Einnahmen. Der hierfür behördlicherseits verwendete Begriff eines Liquiditätsengpasses im Dreimonatszeitraum wurde seinerzeit nicht definiert, eine erste Schwachstelle im gesamten Ablauf der Geschehnisse, die zu den Problemen führte, mit denen wir uns hier herumschlagen müssen, und die zu so viel Frust in Wirtschaft und Gesellschaft führt. Eine entsprechende Definition des Begriffs „Liquiditätsengpass“ nahm erst der Bundesrechnungshof in seiner abschließenden Mitteilung über die Prüfung der Grundlagen für die Schlussrechnung der Corona-Soforthilfen am 10. Oktober 2023 vor. In unserem Bundesland sind knapp 42.800 Anträge auf Corona-Soforthilfe gestellt worden, über 36.000 Unternehmen erhielten sie. Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten wurden dabei jeweils mit bis zu 9.000 Euro und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten mit jeweils bis zu 15.000 Euro unterstützt. Insgesamt wurden knapp 350 Millionen Euro an Soforthilfe in Mecklenburg-Vorpommern ausgezahlt. Rückblickend lässt sich feststellen, dass die Corona-Soforthilfe Zigtausenden Unternehmen die wirtschaftliche Existenz und Hunderttausenden die berufliche Existenzgrundlage gesichert hat. Dass es infolge der Pandemie nicht zu einem irreparablen Zusammenbruch der Wirtschaft kam, ist in erheblichem Maße den Corona-Soforthilfen zu verdanken. Angesichts der seinerzeit völlig unklaren Prognose, welche Dimension die Pandemie annehmen würde, wie lange etwaige Kontaktbeschränkungen zur Vermeidung eines sich exponentiell ausbreitenden Virus andauern würden und welcher finanzielle Schaden entstehen könnte, wurden die Soforthilfen schnell, in Mecklenburg-Vorpommern bisweilen innerhalb eines Arbeitstages, unbürokratisch im Wege einer Billigkeitsleistung ausgereicht. Auch das findet im Nachgang in den Augen der Linksfraktion größte Wertschätzung. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE) Im Verlauf der Gewährung der Soforthilfen änderte sich hierfür offenbar der Rahmen für die Beantragung, die Bescheidung und die Abrechnung. Das war auch in den Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt worden. Der bereits erwähnte Bundesrechnungshof beklagt diesbezüglich unklare Anspruchsvoraussetzungen, allgemein mit Blick auf die Bundesrepublik. Dies ist eine weitere Schwachstelle im Ablauf der Geschehnisse, die jetzt für Frust und Unverständnis sorgt. Anfänglich entstand der Eindruck, dass Soforthilfen ohne Auflagen bewilligt wurden. Dies ergaben Konsultationen unsererseits bei der Vereinigung der Unternehmerverbände Vorpommern und der von Mecklenburg-Schwerin e. V. In einem uns vorliegenden Bescheid für die Hilfegewährung an eine Unternehmerin vom 21. April 2020 heißt es wörtlich und unmissverständlich: „Sehr geehrte Frau XXX, auf Ihren Antrag vom 30.03., hier eingegangen am 31.03.2020, wird Ihnen im Rahmen der Soforthilfe für den durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 verursachten Liquiditätsengpass zur Überwindung der existenzbedrohenden Wirtschaftslage für den vorgenannten Empfänger der Hilfe eine steuerbare, nicht rückzahlbare Hilfe als Billigkeitsleistung in Höhe von 6.300 Euro bewilligt.“ Der so ausgestellte Bescheid korrespondiert mit Veröffentlichungen politischer Autoritäten aus jener Zeit. So erklärte Olaf Scholz in seiner damaligen Funktion als Bundesfinanzminister – hat hier schon Erwähnung gefunden –, „Ganz wichtig ist mir:“, Zitat, „Wir geben einen Zuschuss, es geht nicht um einen Kredit. Es muss also nichts zurückgezahlt werden.“ Und der damalige Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier lässt sich wie folgt zitieren: „Wir lassen niemanden allein. Es darf und wird hier keine Solidaritäts-Lücke geben. Deshalb schnüren wir ein zusätzliches umfassendes Paket im Umfang von bis zu 50 Milliarden Euro für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen auch mit direkten Zuschüssen, die nicht zurückgezahlt werden müssen.“ Wer diese Pressemitteilung liest, findet einen Link. Dieser Link wiederum offenbart dann Kriterien, unter welchen Voraussetzungen diese Soforthilfen gewährt werden. Und da ist der Begriff „Überkompensation“ erwähnt, und zwar im Zusammenhang mit weiteren Beihilfen, die man in Anspruch nehmen könnte. Es ist niemandem, weder der Landesregierung noch der Bundesregierung, an der Stelle also vorzuwerfen, dass man nicht informiert hätte. Aber ganz ehrlich, wir wissen doch selber, Unternehmerinnen und Unternehmer, die da in einer besonderen Situation noch dazu sind, ob die aus einer Pressemitteilung dann auch den Link und dann noch die Einzelheiten wirklich lesen, das sei mal dahingestellt. Ich sage gleich etwas zu unserer Auffassung, was wir davon halten, dass einige meinen, das aussitzen zu können. Das ist nämlich noch ein anderer Schnack. (Zuruf von Rainer Albrecht, SPD) Späterhin änderten sich offenbar die Regeln. Zwischen dem Bund und den Ländern wurde im Dezember 2020, also ein Dreivierteljahr nach dem Start der Corona-Soforthilfen und mehr als ein halbes Jahr nach Ablauf des Hilfeprogramms, Vereinbarungen abgeschlossen, in denen auch Mindestanforderungen (allgemeine Unruhe – Glocke der Vizepräsidentin) für den Nachweis der bestimmungsmäßigen Verwendung verankert sind. Für unser Bundesland galt demnach das Prinzip Rückmeldeverfahren mit Rückmeldepflicht nur für Begünstigte, die bei Selbstüberprüfung eine Überzahlung festgestellt haben. Dieses Prinzip muss irgendwann in der Chronologie – das konnte ich nun nicht mehr nachvollziehen – der Ereignisse erneut geändert worden sein, denn mittlerweile steht in Rede, dass alle Rückmeldung zu erstatten haben. Relevant ist all das, weil es nach Paragraf 48 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Vertrauensgrundsatz gibt. Danach darf ein begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, wenn Begünstigte auf einen Fortbestand vertraut haben und ihr Vertrauen schutzwürdig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die gewährten Leistungen bereits verbraucht wurden. Je länger die Verfahren zwischen Antrags- und Bewilligungsverfahren und dem Rückforderungsverfahren zeitlich auseinanderliegen, umso stärker fällt ein möglicher Vertrauensschutz der Begünstigten ins Gewicht. Die gesamte Auseinandersetzung um die Antragstellung, Bewilligung, Prüfung und Rückforderung der Corona-Soforthilfen wird aktuell dadurch beschwert – und das ist hier auch ausgiebig Thema gewesen –, dass es nunmehr auch um die Zahlung von Zinsen auf die Höhe der Hilfeleistung geht, und zwar dies vom Tag der Zahlung, also viereinhalb Jahre zurückliegend. Nach Paragraf 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beträgt der fällige Zins fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dieser lag in 2020 bis Ende 2022 im negativen Bereich, sodass der, ich nenne ihn dennoch Strafzins, noch bei etwas über vier Prozent lag. Aktuell liegt der Zinsanspruch bei 8,37 Prozent. Für in 2020 ausgereichte Hilfen zum Beispiel in Höhe von 9.000 Euro sind somit über 12.300 Euro fällig. Die Argumente, dass das Land sich im gesamten Prozess kulant gezeigt hat, Fristen verlängert hat, eine zwölfmonatige Stundung ermöglicht, sind zutreffend und zu wertschätzen. Zu viel erhaltenes Geld gilt es zurückzuzahlen. Es wird im öffentlichen Haushalt für öffentliche Aufgaben und auch für die Wirtschaftsförderung benötigt. (Zuruf von René Domke, FDP) Auch haben wir seitens der Linksfraktion kein Verständnis dafür, wenn einige meinen, die Sachlage dreist aussitzen zu können. Abgesehen davon sprechen wir uns für eine differenzierte Behandlung der Fälle aus. Wer keine Rückzahlungsverpflichtung hat, muss auch keine Zinsen zahlen. Und es soll Fälle geben, wo diejenigen, die vor Fristende gezahlt haben, jedoch späterhin eine Aufforderung zur Zinszahlung erhalten hätten. Gesondert zu beachten sind auch diejenigen, die im bereits erwähnten Sinn Vertrauensschutz genießen. Kulanz soll es aus unserer Sicht auch für diejenigen geben, die zahlen wollen, aber nicht können. Unter den Säumigen, die sämtliche Fristen verstreichen ließen, sind auch solche, die im weiteren Verlauf der Pandemie Arbeitslosengeld II beantragt und erhalten haben. (Torsten Renz, CDU: Ist denn Ihre Rede kompatibel mit den Ausführungen des Wirtschaftsministers?) Zumindest für diesen Anteil ist doch klar und ausreichend belegt, dass die Hilfebedürftigkeit bestand. In diesen Fällen ist eine Überprüfung der Hilfebedürftigkeit zum Abschluss einer Überkompensation doch eindeutig belegt. (Daniel Peters, CDU: Jetzt kommt das Finale, Sie stimmen zu!) Insofern sind etwaige Rückforderungen der Soforthilfe mit Zinsen absurd. Entsprechende Bescheide sind aus unserer Sicht gegenstandslos und zurückzunehmen. Warum sage ich das so ausführlich? (Zuruf von Marc Reinhardt, CDU) Wir haben uns als Linksfraktion dazu geäußert, das gilt. Der Minister Meyer hat vorhin ganz deutlich gemacht, dass auch nach Ablauf der Frist … Sie haben auch über den 8. November, war das 8. November, 4. November gesprochen. Das ist unser Petitum, Einzelfallprüfung, sich die Fälle anschauen, gucken, in welcher Zeit ist was geschehen, welche Informationen lagen vor, und dann zu schauen, ist diese Forderung berechtigt oder nicht. Ich habe die Worte des Ministers so entgegengenommen, dass das getan wird. Das war unsere Absicht. (Zuruf von Torsten Renz, CDU) Das ist das Signal auch an die Wirtschaft, (Zuruf von René Domke, FDP) Leute, Mitwirkung ist angesagt. Die, die dreist aussitzen, dürfen nicht trocken durch den Regen kommen. Das wäre nämlich auch ein ungerechter Sachverhalt, dass die, die bereits gezahlt haben, dann Neese sind, weil denjenigen, die nicht gezahlt haben, die es ausgesessen haben, da eine Sonderregelung präsentiert wird. Und da bin ich dann jetzt auch bei dem Punkt des Antrags der CDU. Ich kann das nachvollziehen, dass Sie so argumentieren, (Rainer Albrecht, SPD: Kann ich nicht.) aber es ist aus meiner Sicht rechtsstaatlich bedenklich, was Sie vorhaben. (Daniel Peters, CDU: Bedenklich ist die Wirtschaftspolitik Ihres Ministers!) Es geht um ein rechtsstaatliches Prinzip, dazu gehört jetzt auch die Einzelfallprüfung, die angezeigt ist. Und eine Verlängerung des ganzen Vorgangs hilft im Übrigen nicht und ist insofern auch obsolet, Herr Waldmüller, weil es zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Bund eine Regelung gibt, die heißt, Schlussrechnung des Landes ist bis zum 31. Dezember 2025 erforderlich. Insofern ist noch alle Zeit der Welt, hätte ich jetzt in Anführungsstrichen sagen wollen, (Zuruf von Wolfgang Waldmüller, CDU) um das in Einzelfallprüfung alles zu klären. Das ist hiermit ja heute noch mal öffentlich und deutlich gemacht worden. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE – Zuruf von Daniel Peters, CDU)

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