Christian Pegel
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Mitglieder dieses Hohen Hauses! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf hat vier große Themenblöcke, die er abbildet. Der erste große Themenblock betrifft einen Sachverhalt, der erneut europarechtlich vorgegeben ist. Wir haben nämlich im Rahmen der Berufsausübungsfreiheit die Möglichkeiten, im Ausland, also in europäischen Nachbarländern erworbene Berufsabschlüsse, die dem Architekten- oder Bauingenieurwesen gleich oder ähnlich sind, ja auch in unser Landesrecht umzusetzen. Es gibt dort einen längeren Streit mit der Europäischen Kommission zu diesem Sachverhalt, und genau das würden wir an dieser Stelle umsetzen wollen. Daran geknüpft ist die schon länger diskutierte und von der Ministerpräsidentinnen- und Ministerpräsidentenkonferenz gemeinsam mit dem Bundeskanzler avisierte und vorgesehene Ermöglichung für Handwerks- und Baubetriebe, die sogenannte kleine Bauvorlageberechtigung wahrzunehmen, gleichermaßen dann im Kontext dieser Gesamtänderung ebenfalls Inhalt dieses Gesetzespaketes. Sie finden darüber hinaus Umsetzungen von Vereinfachungen im Bau- und Planungsrecht, zum Beispiel auch für Wohnraumschaffung in den vorhandenen Gebäuden, auch das in Teilen Ausfluss der eben genannten Ministerpräsidentinnen- und Ministerpräsidentenkonferenz gemeinsam mit dem Bundeskanzler. Sie finden als drittes großes Themenfeld Erleichterungen, die vor allen Dingen rund um Erneuerbare-Energien-Anlagen im Baurecht eine Rolle spielen, vor allem für Wärmepumpen und Photovoltaik. Und Sie finden zu guter Letzt als vierten großen Block eine Erweiterung der Kommunalverfassung um die Möglichkeit, die Wärmeplanung in den aufgrund des Wärmeplanungsgesetzes erforderlichen Landesverordnungen eines Landes auch auf Ämter, also nicht nur auf Gemeinden und Städte, sondern auch auf Ämter, und zwar als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis übertragen zu können, also als echte kommunale Selbstverwaltungsaufgabe. Erster großer Block: Wir setzen oder würden umsetzen, so der Vorschlag der Landesregierung an Sie, die entsprechenden EU-rechtlichen Vorgaben. Es gibt ein seit längerer Zeit schwelendes Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland, die dann den Kopf hinhalten muss für alle 16 Bundesländer. Dieser Streit mit der EU-Kommission soll einvernehmlich beigelegt werden. Es hat Verhandlungen über längere Zeiträume der deutschen Bundesländer, der Bundesregierung mit der EU-Kommission gegeben. Die jetzt vorgeschlagene Regelung war Ausfluss dieser Verständigung. Wenn die umgesetzt wird, hat die EU-Kommission ihrerseits zugesichert, das Vertragsverletzungsverfahren nicht weiterzuverfolgen. Da ein Vertragsverletzungsverfahren im Zweifel durchaus mit hohen Geldstrafen ausgehen kann, die dann nach bundesdeutscher Gesetzgebung den Ländern, die das ausgelöst haben, aufzugeben wären, haben wir hohes Interesse, das entsprechend zeitnah umzusetzen. Die Kommission fragt jetzt schon alle halbe Jahre bei der Bundesregierung ab, wie weit denn die Bundesländer sind, um genau prüfen zu können, ob die eingegangene Verständigung auch umgesetzt wird. Da wir in diesem Kontext also ausländische Berufsabschlüsse anderer EU-Mitgliedsstaaten haben für die Frage, darf ich vor deutschen Baubehörden entsprechende Baugenehmigungsverfahren lostreten, das darf nicht jeder, sondern ich brauche eine sogenannte Bauvorlageberechtigung. Die erwerbe ich in Deutschland typischerweise durch ein bauingenieurwissenschaftliches Studium oder ein Architekturstudium. Da gibt es artverwandte Berufe in den EU-Mitgliedsländern, die aber nicht immer eins zu eins mit den deutschen Berufsabschlüssen vergleichbar sind. Und die jetzt ebenfalls in das bundesdeutsche Recht aufzunehmen bei uns ins Landesrecht, ist Aufgabe dieses Sachverhaltes. Und wenn wir in diesem Bereich schon Prüfungen vornehmen, haben wir gleichermaßen dem langjährigen Wunsch der Handwerkskammern, der Industrie- und Handelskammern, des Landesbaugewerbeverbandes, aber ebenso noch einmal der Ministerpräsidentenkonferenz und des Bundeskanzlers Rechnung getragen und schlagen Ihnen vor, die sogenannte kleine Bauvorlageberechtigung in das Gesetz ebenfalls aufzunehmen. Die Idee ist also, dass Handwerksmeister und Handwerksmeisterbaubetriebe für kleinere Bauvorhaben das klassische Einfamilienhaus in einem B-Plan-Gebiet, die Doppelhaushälfte, die Reihenhausbebauung ihrerseits, wenn sie entsprechende Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen können, mit beantragen können und dafür nicht extra dann wiederum die Fachplanerinnen und Fachplaner eingesetzt werden müssen. Auch in diesem Bereich kämpfen wir selbstverständlich längst mit den Auswirkungen des sogenannten Fachkräftemangels. Wir würden aber darüber hinaus neben dieser Vereinfachung durch die Einführung der kleinen Bauvorlageberechtigung auch weitere Vereinfachungen, vor allen Dingen für die Schaffung von Wohnungen in eher größeren und mittelgroßen Städten unseres Landes, gerne Ihnen vorschlagen. Dafür glauben wir, dass es sinnvoll ist, dass die Stellplatzpflicht greift, die nicht nach der Landesbauordnung, sondern wenn, nach kommunalen Satzungen gilt. Die Landesbauordnung gibt keine Stellplätze verpflichtend vor, sie ermöglicht aber den Kommunen, das durch Satzung zu tun. Und der jetzige Gesetzentwurf sieht vor, immer dann, wenn ein Dachgeschossausbau in einem Mehrfamilienhaus stattfindet und dadurch eine weitere Wohnung geschaffen wird, wenn durch Wohnungsteilungen eine weitere Wohnung entsteht, dass dann ganz ausdrücklich, egal, was die kommunale Satzung dazu vorsieht, davon Ausnahmen gemacht werden, in den Fällen eben nicht zusätzliche Parkplätze auf einem dann ja schon bebauten Grundstück geschaffen werden müssen. Und damit soll erleichtert werden, dass eine etwas dichtere Bebauung in den großen und mittelgroßen Städten ermöglicht wird. Zweitens würden wir Ihnen vorschlagen den Ausbau von Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken im sogenannten Innenbereich, also über die Bebauungsplangebiete hinaus, im sogenannten Innenbereich gleichermaßen genehmigungsfrei zu stellen und damit auch hier leichter zu machen, dass genau das schnell umgesetzt werden kann mit weniger bürokratischem Aufwand. Sie finden dann einige weitere Anregungen für Vereinfachungen und Anpassungen im Baurecht, erstens Modifikationen der Genehmigungsfiktion im sogenannten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Was meint das? Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt schon heute folgende Regel: Ab Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen wird nach drei Monaten die Baugenehmigung erteilt, wenn nicht vorher die Behörde reagiert. Das kann aber zurzeit dadurch unterbrochen werden, dass die Behörde merkt, da fehlen noch Unterlagen, und welche nachfordert. Dann fangen die drei Monate neu an. Und zumindest manche Baubetriebe, manche Planerinnen und Planer beklagen, dass das auch zu mehreren Jahren Genehmigungszeitraum führen kann, weil immer kurz vor Fristende der drei Monate die nächste Nachforderung erfolgt. Wir würden deshalb vorschlagen, dass eine Ergänzung stattfindet, nämlich die, dass die Baugenehmigungsbehörden innerhalb der ersten drei Wochen die Unterlagen einmal auf Vollständigkeit überprüfen müssen, innerhalb dieser drei Wochen die Nachforderungen stellen können. Dann beginnt die Dreimonatsfrist selbstverständlich erst, wenn alles vorliegt. Aber es kann nicht mehr geschehen, dass immer und immer wieder weitere Nachforderungen erfolgen, sondern es soll einmal ein sehr verdichteter Zeitraum sein. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE) Wir würden darüber hinaus die Pflicht zur Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder etwas erleichtern wollen. Künftig soll, ähnlich wie Sie das bei Spielplätzen kennen, die Gemeinde, wenn sie es möchte, durch Satzung entscheiden können, dass in größeren B-Plan-Gebieten nicht der private Investor die Spielplätze schaffen muss, sondern sie auch ablösen kann und dann wiederum die Kommune mit diesem Geld entsprechend zweckgerichtet Spielplätze auf ihren Flächen oder aber ihre Spielplatzerrichtungen damit größer gestalten und finanziell unterstützen kann. Im Bereich der Erleichterung für Erneuerbare-Energien-Anlagen geht es um zwei große Bereiche: Einmal würden wir für Wärmepumpen bis zwei Meter Höhe und drei Meter Breite keine Abstandsflächen mehr vorsehen wollen. Die Wärmepumpe ist ein zwischenzeitlich weitverbreitetes Erzeugungsinstrument für Warmwasser und Heizungswärme. Wir müssen dafür Sorge tragen, dass auch in besiedelten Bereichen dies möglich wird, und würden über den Verzicht von Abstandsflächen, ich sage mal, für die klassische Haushaltsanlage, deutlich Erleichterungen und weniger Abhängigkeit von den Nachbarinnen und Nachbarn, die dann nicht mehr zustimmen müssen wegen der Abstandsflächen, ermöglichen. Wir würden vor allen Dingen auch auf kleineren Grundstückslagen diese Form der Heizungswärmeerzeugung möglich machen. Zweitens haben wir vorgeschlagen, für die Solarthermie und Photovoltaikanlagen auf Dächern geringere Abstandspflichten vorzusehen. Bisher haben Sie häufig bei Reihenhausbebauung, vor allen Dingen im Mittelhaus sehr große Abstandsregelungen nach rechts und links, nur noch einen sehr kleinen Teil in der Mitte des Daches, der verfügbar ist. Das ist brandschutztechnisch heute bei Weitem so nicht mehr erforderlich. Wir würden also erlauben wollen, dass man deutlich weiter auf dem eigenen Dach die Nutzung vornehmen kann, und auch damit mehr Nutzung von Solarthermie und Photovoltaikanlagen auf solchen baulichen Anlagen ermöglichen. Auch das ein Beitrag zur Stärkung der Energiewende. Zu guter Letzt schlagen wir Ihnen, wie gesagt, eine Anpassung der Kommunalverfassung vor. Der Städte- und Gemeindetag hat ganz ausdrücklich bei uns erbeten, dass wir die Übertragung, wer denn die Wärmeplanung machen soll, nicht auf alle Gemeinden vornehmen mögen, sondern warb sehr dafür, dass wir dafür bitte die Ämter bei den amtsangehörigen Gemeinden zum Adressaten machen. Das wäre nach den jetzigen Regelungen der Kommunalverfassung als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis nicht möglich. Und wir würden gerne für diesen einen Fall genau das ermöglichen. Ich werbe unter drei Gesichtspunkten dafür: Wenn Sie ein Amt haben mit 8, 10, 12, 15 Gemeinden, dann würden die 8, 12 oder 15 Wärmeplanungen parallel führen. Aber der eine hört schneller an, der andere etwas langsamer, dem einen drehst du eine zweite Schleife. Das heißt, die haben nicht einmal einen Gleichlauf. Das ist für die kleinen Amtsverwaltungen beinahe nicht zu schaffen und schon gar nicht mit den sehr kurzen Fristen des Bundesgesetzes bis Ende 2026 beziehungsweise 2028. Und zweitens, bei vielen dieser Planungen wird am Ende eine strombasierte Lösung vorgeschlagen werden im ländlichen Raum. Es wird keine großen Industrieanlagen geben, wo man die Abwärme nutzt oder Ähnliches. Wenn ich dann allen zu gut Deutsch sage, nehmt bitte eine Wärmepumpe, dann muss ich immer zumindest auch die WEMAG und die E.DIS mit einbeziehen, weil die die Stromleitungen bereitstellen müssen, an die genau diese großen energieabnehmenden, stromabnehmenden Anlagen dann müssen. Wenn ich die zwinge, bei 700 Gemeinden jeweils Stellung zu nehmen innerhalb der nächsten drei Jahre, dann ist das für WEMAG und E.DIS fast nicht zu schaffen. Wenn ich das auf wenige Dutzend Ämter reduziere, ist es für die Beteiligten auch an der Stelle, also auch die, die wir notwendig brauchen, bei der Mitplanung leichter möglich. Ich wäre Ihnen dankbar für konstruktive Debatten. Ich freue mich auf die weitere Diskussion im Ausschuss und hoffe, ich konnte einen kleinen Überblick über das geben, was da in dem Paket drinsteckt. – Herzlichen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)
