Jutta Wegner
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Kollegen! Seit dem 1. Juli müssen Fahrzeuge über dreieinhalb Tonnen Maut entrichten, wenn sie für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden. Das haben wir schon mehrfach auch gehört. Es geht um – und das ist eine Antwort auf Ihren Einwand, Herr Waldmüller –, Herr Waldmüller, es geht um eine Steuerung der Mobilität, es geht um Klimaschutz. Und insofern kann ich es gut verstehen, dass die Bundesrepublik hier sehr frühzeitig diese Richtlinie umsetzt. Es gibt einige Ausnahmen, darunter auch die sogenannte Handwerkerausnahme. Wer fällt nun unter dieser Ausnahme und wer nicht? Der Gesetzgeber hat die Frage eigentlich relativ klar beantwortet. Demnach muss ein handwerklicher Beruf im Sinne der Handwerksordnung oder ein mit dem Handwerk im Sinne der Handwerksordnung vergleichbarer Beruf ausgeübt werden. Diese Liste umfasst derzeit 164 Tätigkeiten und beantwortet die Frage, wer unter die Ausnahme fällt, eindeutig. Dass darüber hinaus weitere Berufszweige, etwa die genannten Landschafts- und Gartenbauer oder die Küchenbauer, gern auch auf diese Liste wollen, ist absolut verständlich, und auch das ist mehrfach erwähnt worden. Und die Ähnlichkeit mit handwerklichen Tätigkeiten lässt es auch nachvollziehbar erscheinen. (Zuruf von Rainer Albrecht, SPD) Das Problem ist aber – und auch das ist mehrfach gesagt worden –, wo ziehe ich die Grenze, wer zählt dazu, wer nicht. Wo ist der Unterschied zwischen dem Küchenbauer und dem Möbelhaus, das vorgefertigte Produkte eigentlich nur noch aufbaut? Wenn man anfängt, die bisherige Liste aufzuweichen, und weitere Berufszweige hinzufügt, dann werden einige sagen, wenn der und der unter die Handwerkerausnahme fällt, warum eigentlich nicht ich. Um so eine Beliebigkeit zu vermeiden, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr sich dazu entschlossen, die Ausnahme ausschließlich für handwerkliche und mit dem Handwerk vergleichbare Berufe vorzusehen. Dabei wird zur Definition des Handwerks vom BMDV beziehungsweise vom nachgeordneten Bundesamt für Logistik und Mobilität auf etablierte Quellen zurückgegriffen, unter anderem auf die Handwerksordnung. Dieses Vorgehen begründet das BMDV mit der Rechtssicherheit, da die Aufstellung der Liste somit nicht willkürlich, sondern auf verständliche und transparente Weise erfolgt. Dass der Garten- und Landschaftsbau derzeit nicht unter die Handwerkerausnahme fällt, liegt ganz einfach daran, dass er nicht in der Handwerksordnung genannt ist und im Verzeichnis des Bundesinstituts für Berufsbildung dem Ausbildungsbereich Landwirtschaft zugeordnet wird. Nun aber aus politischen Gründen von der gefundenen eindeutigen Regelung abzuweichen, hätte zur Folge, dass Plausibilität, Verständlichkeit und Rechtssicherheit nicht mehr zwangsläufig gegeben sind, auch wenn wir mit unserem normalen Menschenverstand sagen, ja, natürlich müssen die da drauf. Es wäre nicht mehr eindeutig erklärbar und begründbar, weshalb eine Berufsgruppe in die Liste aufgenommen wurde und eine andere nicht. Wir verstehen daher die Bedenken des BMDV bezüglich einer Aufnahme einer weiteren einzelnen Branche. Wir verstehen aber auch den Garten- und Landschaftsbau, der ja nicht die einzige Branche ist, die gern unter die Ausnahmeregelung fallen würde. Wichtig ist deshalb am Ende, eine eindeutige und rechtssichere Definition zu haben, welche Tätigkeiten als Handwerk gelten und welche nicht. Um es aber auch deutlich zu sagen, zu dem Thema Handwerkerausnahme laufen auf Bundesebene bereits Verhandlungen. Darauf weisen Sie selbst bereits hin. Ich habe vollstes Vertrauen in die Bundesregierung und das verantwortliche BMDV. Sie sind auf dem Weg und werden eine Lösung finden. Auch Ihre Bundestagsfraktion gibt da ja mit einem dem hier vorliegenden sehr ähnlichen Antrag Schützenhilfe. Lassen Sie deshalb den Bund machen! Ratschläge aus M-V, die es schon gibt, brauchen wir nicht. Wir lehnen deshalb Ihren Antrag ab. – Vielen Dank!
