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Christian Pegel

25.09.2024 Sitzungen 8/87

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Präsidentin hat schon bei der Einführung darauf hingewiesen, dass ich Ihnen ein Träumchen mitbringe. Es klingt sehr abstrakt, das weiß ich, es klingt sehr nach tiefen Formalismen. Die stecken da durchaus auch drin. Und jetzt erlauben Sie mir als begeistertem Juristen den Werbeblock: Da steckt aber quasi für beinahe jedes Verwaltungsverfahren drin, wie es denn vonstattengehen muss, egal, was ich beantrage. Also für die Menschen hat es tiefe praktische Berührung. Klingt viel trockener, als es ist. Und ich versuche einmal mit auf den Weg zu geben, welche drei großen Änderungsbereiche uns umtreiben. Erstens, im Titel bereits erkennbar, das Verwaltungsverfahrensrecht, zu gut Deutsch das, was ein Stück weit die Regeln bestimmt, wie denn ein Antrag, eine Entscheidung einer Behörde, der Umgang mit dem Bürger und so weiter bei den meisten Verwaltungsverfahren zu funktionieren hat. Hintergrund ist, dass wir ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz – so heißt dieses Ungetüm – unterhalten. Der Bund hat auch eines, und wir gehören zu den Bundesländern, die mit dem Bund zusammen seit knapp 30 Jahren eine sogenannte Simultangesetzgebung vornehmen, zu gut Deutsch, wir übernehmen wortgleich das, was im Bund im Gesetzestext steht. Die Idee dahinter ist, dass ja viele unserer Behörden auf kommunaler Ebene, auf Kreisebene und selbst auf Landesebene alle gesetzgeberischen Materialien in Verwaltungshandeln umsetzen. Und dann ist es irgendwie in der jetzigen Akte Recht des Landes und in der nächsten kann das Recht des Bundes sein, und dann wäre es außerordentlich misslich, wenn ich immer zwischen verschiedenen Verwaltungspraxi hin und herspringen müsste. Man versucht also, das einheitlich zu halten. Zweitens hat es den Riesenvorteil, dass die Rechtsprechung, die dazu ergeht, dann wirklich bundesweit auch Anwendung finden kann. Der Deutsche Bundestag hat im Dezember 2023 das Fünfte Verwaltungsverfahrensänderungsgesetz beschlossen. Das Gesetz ist auch schon verkündet. Und wir würden sehr dringlich wieder darum bitten, wortgleich in der Simultangesetzgebung zu bleiben, diese Regelungen auch in das Landesrecht zu übernehmen. Was hat der Bund da vor allen Dingen in dem Kontext getan? Er hat vor allen Dingen Regelungen des übergangsweise geltenden Planungssicherstellungsgesetzes, das war in den letzten Jahren im Rahmen der verschiedenen Herausforderungen und Krisen beschlossen worden, dieses Planungssicherstellungsgesetz ist zeitlich befristet, hat sich aus Sicht des Bundes und auch aus unserer Sicht bewährt und ist jetzt in dauerhaftes Verwaltungsverfahrensrecht, in das dafür zuständige Fachgesetz übernommen worden. Da geht es zum Beispiel darum, dass gewisse Verfahrensschritte digital durchgeführt werden dürfen. Ein bisschen salopp formuliert, bei großen Planfeststellungsverfahren ist die Zeit vorbei, wo ich in 70 Behörden dicke Aktenordner auslege, sondern ich kann es heute ins Netz stellen. Da muss die jeweilige Behörde selbstverständlich auf ihren Internetseiten den Link dahin legen. Aber ich brauche nicht mehr in die Behörde zu fahren, ich kann es digital tun, deutlich einfacher. Und die Bürgerinnen und Bürger können in der Regel auch digital ihre Einwände erheben. Das macht es für alle deutlich leichter. Das in modifizierter Form zu übernehmen, ist einer der Inhalte des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes. Und wir schlagen das Gleiche bei uns auch vor. Das Planungssicherstellungsgesetz gilt noch bis 31. Dezember dieses Jahres. Von daher hatten wir jetzt auch einen gewissen Grund, auf Sie zuzukommen und das nach Möglichkeit ins Landesrecht zu übernehmen. Zweites großes Themenfeld, das der Bund eingeführt hat, das wir ebenfalls gerne im Land übernehmen wollen würden, sind Regelungen zum elektronischen Schriftformersatz im Verwaltungsverfahren, zu gut Deutsch, brauche ich noch einen Papierantrag mit handschriftlicher Unterschrift oder reicht eine wie auch immer geartete digitale Signatur. Wer also Digitalisierung von Verwaltungsvorgängen will, muss helfen, dass der Bürger und umgekehrt im Übrigen auch die Behörde, wenn sie mir zurückschreibt, das auch rein digital tun kann, damit ich nicht immer zwischendurch dann doch wieder Post brauche, weil irgendwo ein Stempel, ein Siegel oder eine handschriftliche Unterschrift drauf muss. Hier geht es vor allen Dingen darum, dass das bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften längst anerkannte elektronische Anwaltspostfach jetzt auch gegenüber Behörden möglich sein soll, ein Anwalt also verlässlich, verbindlich, ohne es noch mal in Papier hinterherschicken zu müssen, künftig nach unserem Vorschlag auch gegenüber Behörden rechtsverbindlich Erklärungen abgeben kann. Und wir würden den Behörden gerne im Verwaltungsverfahrensgesetz das qualifizierte elektronische Behördensiegel ermöglichen. Warum? Bisher müssen sie quasi für jeden Mitarbeiter eine einzelne, auf dessen Namen geltende Signatur entsprechend zulassen. Das macht einen Riesenaufwand, ist total teuer. Mit jeder Versetzung fangen Sie neu an. Eigentlich will ich ja von der Behörde Post, und die Behörde ist im Übrigen diejenige, die den Verwaltungsakt erlässt. Deswegen ist die Idee, das Innenministerium kriegt ein Behördensiegel, und mit dem wird gesiegelt. Der Landrat des Landkreises A oder B bekommt es, und damit wird alle Post gesiegelt. (Sandy van Baal, FDP: Das ist eine gute Idee.) Außerdem finden Sie in diesem Gesetzentwurf die Umsetzung der im Juli dieses Jahres ergangenen Gesetzgebung des Bundes zur Postrechtsmodernisierung. Hintergrund ist, dass die haptische analoge Post seltener wird, dass die Zustellzeiten länger werden. Deswegen erlaubt der Bund jetzt mit der Postrechtsmodernisierung, dass an einem Werktag eingelieferte Sendungen, also heute in den Briefkasten geschickt, 95 Prozent in drei Tagen und 99 Prozent in vier Tagen angekommen sein müssen. Das führt aber da zu einer Folgeänderung bei uns. Es gibt im Verwaltungsverfahrensgesetz eine sogenannte Zustellfiktion. Wenn eine Behörde mit einfacher Post einen Verwaltungsakt in die Post gibt, dann kann sie sagen, am dritten Tag nach dem Aufgeben zur Post gilt er als zugegangen. Wenn die Post jetzt länger braucht in vielen Fällen beim Zustellen, muss ich auch die entsprechenden Zustellungsfiktionen verlängern. Auch das bildet sich ab. Zu guter Letzt finden Sie schon – ein bisschen vorweggenommener Gehorsam – ein derzeit im Deutschen Bundestag beratenes Gesetz, nämlich ein Gesetz zur Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren, in diesem Gesetzespaket. (Vizepräsidentin Elke-Annette Schmidt übernimmt den Vorsitz.) Ziel des Bundes ist, digitale und dadurch am Ende auch möglichst beschleunigte Verwaltungsverfahren umzusetzen. Ein Beispiel ist, frühe erste Bürgerbeteiligung digital zu machen und dann hinterher das, was dort digital eingesammelt worden ist – das muss ein Gesetz leider erlauben –, dann hinterher auch im ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren, Planfeststellungsverfahren, Verwaltungsverfahren umsetzen zu können. Zweiter großer Block dieses Gesetzes nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ist das Verwaltungsvollstreckungsrecht. Erst kriegen Sie Bescheid und dann kommt im Zweifel jemand und sagt, wenn du es nicht freiwillig machst, muss der Staat dich dazu zwingen. Auch dazu gibt es einen ganz minimalinvasiven Vorschlag: Die Kommunen unseres Landes setzen für den Norddeutschen Rundfunk die Durchsetzung der Rundfunkbeiträge um. Die kriegen dafür Verwaltungspauschalen, dafür, dass sie es umsetzen. Diese beruhen, ich glaube, auf dem Jahr 2013, sind also nicht mehr up to date. Wir wollen gerne vorschlagen eine Aktualisierung, damit der Aufwand, den die kommunalen Vollstreckungsbehörden haben, dann auch tatsächlich in diesen Gebühren abgebildet wird. Um das im Übrigen deutlich zu sagen, jeder von Ihnen, der an anderer Stelle durch Vollstreckungsbehörden vollstrecken lässt, bezahlt selbstverständlich auch den gesamten Verwaltungsaufwand, der dabei entsteht. Zu guter Letzt gibt es einen Vorschlag im Verwaltungskostenrecht, auch minimalinvasiv. Das Umsatzsteuerrecht führt dazu, dass wir in den kommenden Jahren bei verschiedenen Verwaltungsdienstleistungen nach europäischen Vorgaben Umsatzsteuer erheben müssen. Und es geht jetzt darum, dass wir im Verwaltungskostenrecht die Möglichkeit schaffen, dass sie bei Verwaltungsgebühren dann auch diese Umsatzsteuer, die sie künftig erheben und abführen müssen, mit von den jeweiligen Gebührenschuldnerinnen und -schuldnern erheben dürfen. Ich weiß, das klingt alles erheblich trocken, ist aber zumindest im Verwaltungsverfahrensrecht für die Praxis tatsächlich hoch relevant. Und bei dem Mittelpunkt für die Kommunen ist es ein Unterschied, ob sie kostendeckende Gebühren kriegen oder selber für die Beitreibung auch noch ordentlich drauflegen müssen. Herzlichen Dank für Ihre Muße, diesen Beiträgen zuzuhören. Ich freue mich auf die freudvollen Debatten dazu. – Herzlichen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, DIE LINKE und Constanze Oehlrich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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