Nikolaus Kramer
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Damen und Herren Abgeordnete! Liebe Landsleute! Wenn man das Wort „Gefährderansprache“ oder „Gefährdungsansprache“ im Duden eingibt, im Onlineduden eingibt, dann bleibt das Ergebnis meist ergebnislos, auch in der Rechtschreibkorrektur bisher noch nicht stattgefunden, aber darum soll es jetzt hier in erster Linie nicht gehen. Die AfD-Fraktion legt diesen Gesetzentwurf vor, weil wir diesen als nötig erachten zur Schließung einer Gesetzeslücke. Dazu möchte ich kurz ausführen, was die Gefährderansprache als solche ist. Sie dient im Grunde insbesondere beim Jugendstrafrecht, bei jugendlichen Straftätern, sie dient insbesondere bei den sogenannten Gewalttätern Sport, aber auch und gerade bei der häuslichen Gewalt als niedriges Mittel der Einschreitschwelle von Polizeibeamten, um auf eine sogenannte Gefährdungslage hinzuwirken, hinzuweisen und dem polizeilichen Gegenüber mögliche polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Konsequenzen aufzuzeigen. Nun ist es so, dass unter Juristen, die ja oftmals unterschiedlicher Meinung sind, eben auch die Meinung herrscht, dass dies ein Eingriff in die sogenannte Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Grundgesetz bedeutet und dementsprechend Grundrechtseinschränkungen einer Gesetzesgrundlage bedürfen. Es gibt diese Gesetzesgrundlage bereits, wird der Innenminister gleich ausführen, und zwar finden wir das hier in Paragraf 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes. Da zieht man sozusagen die Eingriffsermächtigungen aus der allgemeinen Befugnis von Polizeibeamten. Dennoch zeigen die Erfahrungen, aber auch das Gespräch mit Polizeibeamten und der Blick in andere Polizeiorganisationsgesetze anderer Bundesländer – wie Sie wissen, ist Polizei ja nun mal eine reine Ländersache und in dem Sinne sind wir hier als Land für die Gesetzgebung zuständig –, es gibt, wie gesagt, Bundesländer, wenn ich da nach Baden-Württemberg blicke, nach Bayern blicke, nach Berlin blicke, gibt es dort diese Eingriffsbefugnis, diese Eingriffsermächtigung. Wir schlagen Ihnen vor, das Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern dahin gehend zu ändern, dass wir einen zusätzlichen Paragrafen einfügen, und zwar den Paragrafen 28a, weil nach unserem Dafürhalten, nach meinem Dafürhalten in 28 die Befragungs- und Auskunftspflicht geregelt ist und in 29 die Identitätsfeststellung. Und wir betrachten die Gefährdungsansprache oder die Gefährderansprache als eine niederschwellige polizeiliche Eingriffsbefugnis, also unterhalb der Identitätsfeststellung. Oftmals ist die Identität bei den Gefährdern, die man anspricht, die man erreichen möchte, ohnehin schon bekannt. Und deswegen haben wir uns eben vor die Identitätsfeststellung in 29 SOG entschieden. Und wenn ich gerade in die jüngste Vergangenheit blicke, hier in unserem Land Mecklenburg-Vorpommern gab es ja auch einen strittigen Fall, der nach meinem Wissen auch noch verwaltungsgerichtlich entschieden werden wird. Ich erinnere an den Fall von Loretta an der Schule in Ribnitz-Damgarten. Und da stand ja auch die Frage im Raum, gab es dort jetzt eine Gefährderansprache, gab es keine Gefährderansprache. Und gerade in diesem Zusammenhang habe ich mich mit dieser Problematik als solche noch mal befasst. Und die Rückläufe meiner Gespräche mit Polizeibeamten hier im Land sind durchweg alle in die Richtung gegangen, ja, wir wünschten uns eine konkrete Eingriffsermächtigung, die im Sicherheits- und Ordnungsgesetz festgeschrieben ist, damit wir nicht immer nur auf die Allgemeinverfügung nach Paragraf 13 uns stützen müssen. Und deswegen werbe ich hier um eine unaufgeregte, inhaltliche, sachliche Debatte zu diesem Gesetzentwurf, freue mich auf eine Überweisung in den Innenausschuss, wo wir dann über Feinheiten gerne noch reden können. – In diesem Sinne vielen Dank und eine spannende Debatte! (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)
