Dr. Harald Terpe
Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir verhandeln heute das Gesundheitsforschungsstärkungsgesetz. Die große Bedeutung der Forschung für den medizinischen Fortschritt zum Wohle der Menschheit ist offenkundig. Denken wir da an die Frage der Verlängerung der Lebenserwartung, das ist ganz offenkundig, aber auch an die vielen Möglichkeiten der Behandlung, die sich für den Einzelnen oder die Einzelne ergeben. Vielleicht für den Laien weniger offenkundig ist, dass dazu Informationen und Befunde – wir reden heute da von Daten, gerade von Patientinnen und Patienten – Auslöser und auch Zielpunkt von Forschungen sind. Das ist sicherlich gar nicht so bekannt, dass schon das Aufnahmegespräch in einer Klinik ganz wesentliche Informationen liefert. Und die sind auch wichtig für die spätere mögliche Forschung. Trotz der grundgesetzlich verankerten Forschungsfreiheit unterliegt gerade die medizinische Forschung grundgesetzlichen und ethischen Grenzen, und das insbesondere deshalb, weil es sich um sensible und intime Informationen aus der Persönlichkeitssphäre handelt und die davon betroffen sind. Ich habe deshalb – Kollege Stamer wird sich erinnern – den Prozess der Gesetzentstehung von Beginn an kritisch-konstruktiv begleitet. Schon unser erstes Gespräch sagte, das ist eine schwierige Materie, die da gesetzlich geregelt werden soll, und das nicht zuletzt auch aus meiner ethisch-ärztlichen Perspektive heraus. Schutz der persönlichen Informationen, Einhaltung der Schweigepflicht, gesetzliche Regelungen zum Datenschutz, Verringerung oder Verhinderung, nicht Verringerung, sondern Verhinderung des Missbrauchs und Ausbeutung der Daten zulasten der Betroffenen, das sind alles die Themen, die wir mit dem Gesundheitsforschungsstärkungsgesetz sozusagen anpacken und auch regeln müssen. Datenerhebung nur mit Zustimmung der Patienten, das muss ganz klar gesagt werden, bleibt ja unangetastet und unterliegt weiter grundsätzlich der Schweigepflicht und entspricht damit auch der Regelung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Also das Eintreten in die Klinik mit der Erhebung von Daten, das wird überhaupt nicht angerührt und ist zustimmungspflichtig, und das bleibt es auch. Auch für die Verwendung und Weiterverarbeitung der Daten ist die Datenschutz-Grundverordnung, die europäische, einschlägig. Vor allen Dingen im Paragrafen 9 heißt es dazu, dass grundsätzlich Daten nicht erhoben werden dürfen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt. Das betrifft nicht nur medizinische Daten, sondern es betrifft überhaupt alle Daten. Und dass das Erfassen, das Sammeln von Persönlichkeitsdaten untersagt ist, ich sagte es bereits, steht in dieser europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Es gibt einige Sondertatbestände. Ich verweise da auch auf den Paragrafen 9, wo es formuliert ist, dass es aus wissenschaftlichen und historischen Interessen möglich ist, einen besonderen öffentlichen Belang zu formulieren. Da ist gar nicht von medizinischen Daten die Rede, sondern erst mal von wissenschaftlichen Daten. Trotzdem ist dieser Teilparagraf 9 auch an der Stelle einschlägig. Und hier setzt nun das Gesundheitsforschungsstärkungsgesetz an. Die Feststellung des besonderen öffentlichen Interesses geht vom jetzt im Gesetz, Paragraf 37 des Landesgesetzes, ja zuständigen Ministerium auf die Ethikkommission über. Hier muss sichergestellt sein, dass die Ethikkommission unabhängig von der Forschungseinrichtung agiert. Darauf ist auch mein Kollege von den LINKEN jetzt nicht so klar eingegangen. Es geht um die Unabhängigkeit der Ethikkommission und nicht um die Frage, ob die Ethikkommission von der Universität sozusagen eingesetzt worden ist, sondern sie muss unabhängig agieren. Aber auch das ist festgelegt im Gesundheitsforschungsstärkungsgesetz. Und schließlich geht es bei dem Gesundheitsforschungsstärkungsgesetz auch um die Frage, wie müssen denn die Daten sein und wann sind sie unproblematisch in der Weiterverarbeitung für die Forschung. Und da muss man grundsätzlich sagen, die Anonymisierung stellt grundsätzlich gar kein Problem dar, weil dort ein Rückschluss auf die Patienten nicht möglich ist. Die Einschätzung bei der Pseudonymisierung ist eine andere, weil im Grundsatz ein Rückgriff möglich wäre und deswegen nicht erst das Gesundheitsforschungsstärkungsgesetz, sondern auch die gesetzlichen Regelungen davor schon festgelegt haben, dass man auf zwei getrennten Strängen sozusagen arbeitet und dafür eine Treuhandstelle bemüht, die auch unabhängig sein muss und die eine sogenannte Verblindung sozusagen durchführt. Das heißt, dass die Forschenden primär gar keinen Rückgriff sozusagen in eigener Instanz auf die Gesundheitsdaten der Patienten haben. Und das ist auch richtig so. Das ist eine mögliche Regelung, die man da an der Stelle machen kann mit der Treuhand. Es ist ja nichts Neues im Gesundheitsforschungsstärkungsgesetz, aber es muss darauf klar Wert gelegt werden, dass diese Treuhandstelle auch wirklich unabhängig ist. Und deswegen ist der Änderungsantrag, den die Regierungsfraktionen eingebracht haben, wo es um die Seriosität der Treuhandstelle in Drittländern außerhalb der Europäischen Union geht, ein richtiger Antrag gewesen, und der ist ja dann auch im Beschlusstext des Ausschusses mit erwähnt. Zusätzlich muss man darauf hinweisen – und das macht das Gesetz auch –, dass es um getrennte digitale Systeme gehen muss, dass nicht eine Vermischung sozusagen der Daten stattfinden kann, dass also eine gesonderte digitale Linie aufgebaut wird für die Forschungsdaten. Und dann greift das Gesetz, und das muss man auch noch mal interpretieren, auf eine zusätzliche Einführung eines Widerspruchsrechtes, und zwar über die Frage, ob die Forschung, die Daten, die erhoben worden sind, die ja mit Zustimmung erhoben worden sind, ob die zur Forschung sozusagen verwendet werden können. Und darüber müssen die Betroffenen aufgeklärt werden. Ich glaube, dass das am Ende der schwierigste Part war. Ich hätte mir zugetraut, dass man da auch eine Opt-in-Lösung macht, weil ich davon ausgehe, wenn ich mit einem Patienten geredet habe, ich habe so was auch gemacht, ich hätte ihn immer überzeugt, dass die Forschung richtig ist. Aber auf jeden Fall ist die Widerspruchsregelung, Widerspruchssetzung eine zusätzliche Regelung, die zu begrüßen ist.
