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Hannes Damm

GRÜNE 14.06.2024 Sitzungen 8/83

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Abgeordnete der demokratischen Fraktionen! Mit der Idee des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes war Mecklenburg-Vorpommern in Deutschland ein Vorreiter. Aber wie es bei Vorreitern manchmal so ist, ruhen sie sich gern auf ihren Lorbeeren aus und verlieren schnell den Anschluss, so auch hier. Sie ignorieren seit Jahren die bekannten Fehler, die gravierenden Fehler, die dem Gesetz innewohnen. Zur Verteidigung, dass es ja Jahre dauert, bis das erste Projekt unter dem BüGem umgesetzt wurde, weil Genehmigungsanträge in den Amtsstuben über Jahre hinweg gestapelt wurden, möchte ich eigentlich lieber nichts sagen. (Daniel Seiffert, DIE LINKE: Hast du aber trotzdem.) Im Jahr 2021 haben Sie, also Sie, liebe CDU und liebe SPD, das BüGem novelliert, recht halbherzig und handwerklich fragwürdig. Die in einem halben Satz eingefügte Ausnahme in 15 Seiten Textwüste ist heute die Regel. Was sind also die Hauptprobleme, die es heute in einer Novelle zu beseitigen gilt? Das Gesetz ist überkomplex und anwenderfeindlich, was dazu führt, dass in jedem Projekt verschiedene Beteiligungsformen entwickelt werden, die dann aber nicht genutzt werden und die auch noch unterschiedlich werthaltig sind. Zudem berücksichtigt das Gesetz nicht die finanziellen und die personellen Kapazitäten der Gemeinden. Die Idee, Gemeinden und Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit mindestens 20 Prozent am Eigenkapital der Gesellschaft zu beteiligen, ist in der Praxis gescheitert. Das geht an den Realitäten in Mecklenburg-Vorpommern vorbei. Stark vereinfacht: Bei einem Eigenkapital von 2 Millionen Euro reden wir also von gut 200.000 bis 400.000 Euro Beteiligungskapital für die Gemeinden. Da zeigt sich doch recht schnell, dass erstens bisher kaum eine Gemeinde auch nur annähernd diese Summe aufbringen wollte und konnte. Hier muss sich auch die Kommunalaufsicht an die Nase fassen, warum praktisch risikolose Investitionen nicht zugelassen werden und zweitens die daraus erzielten Erträge selbst bei einer Investition von 200.000 Euro immer deutlich unter den Möglichkeiten des Paragrafen 6 EEG sein werden. Erst ab Eigenkapitalrenditen von über 20 Prozent und mehr würde sich eine Beteiligung nach dem BüGem lohnen. Das wird es in der Praxis aber selten geben. Das Gesetz macht also ein riesiges Brimborium, um dann am Ende die Gemeinden schlechterzustellen, als es mit dem einfachen EEG schon heute möglich wäre. Jetzt kann man sagen, der Betreiber kann ja trotzdem den Paragrafen 6 EEG anbieten, das muss er aber nicht. Die Gemeinden und Projektentwickler verhandeln oft wochenlang über Beteiligungen, die beide Seiten nicht zufriedenstellen. Dafür brauchen die Gemeinden eigentlich umfassende Beratung, die jedoch aufgrund unzureichender Kapazitäten bei der LEKA – das hat meine Fraktion öfter angesprochen – leider fehlt. Das Verhandlungsergebnis hängt daher oft vom Wissen und Willen zum Beispiel der Bürgermeister oder des Bürgermeisters ab. Das sollte so nicht sein. Das ist ungerecht, denn jede Beteiligung im Land sollte gleichwertig und gerecht sein. Nur so kann das gelingen. Und nun zur direkten Bürgerbeteiligung: Obwohl die Akzeptanz für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland immer groß ist und war und gerade dort, wo es erneuerbare Energien gibt, sogar noch größer, das belegen zahlreiche Studien, kann die direkte Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern ein geeignetes Mittel sein, um die Akzeptanz noch weiter zu steigern. Unabhängig davon ist sie aber auch eines, völlig gerecht und gerechtfertigt. Wer das Windrad vor der Tür hat, soll auch davon profitieren, übrigens auch bei der Freiflächensolaranlage. Doch die Energiewende in Mecklenburg-Vorpommern ist leider keine Bürgerenergiewende, was auch das BüGem nicht ändern konnte. Es braucht andere Maßnahmen. Oft nutzt kaum ein Mensch die Angebote zur Beteiligung oder Sparprodukte, sei es wegen fehlender finanzieller Mittel oder mangelndem Vertrauen in diese Produkte. Was es braucht, ist also eine simple und risikolose Form der Beteiligung. Der Bundesverband Windenergie hat dazu für den Bund einen Vorschlag gemacht, den sich die CDU in ihrem Antrag nun zu eigen macht. Das unterstützen wir im Prinzip, aber, wie Sie an unserem Änderungsantrag auch erkennen können, haben wir noch zwei andere Beteiligungswege vorgeschlagen. Warum, hat Kollege Seiffert ausgeführt. Das ist wichtig für den Fall, dass die Strompreisgutschrift also auf viele Haushalte zu verteilen wäre, sodass der Betrag pro Haushalt so klein wird, dass er keine echte Entlastung mehr bietet. Ich fasse zusammen: Das BüGem muss einfach und risikolos für Bürger/-innen und Gemeinden anwendbar sein. Es braucht eine attraktive und simple Standardlösung. Dazu sollte für die Gemeindebeteiligung der Paragraf 6 EEG in Mecklenburg-Vorpommern zur Pflicht werden. Alles darüber hinaus kann nur in gegenseitigem Einvernehmen geschehen, und auch für die Bürger/- innen müssen mit 0,1 Cent je Kilowattstunde an Wind- und Solarenergie zusätzlich Beteiligungsformate gefunden werden, und das in einer Form, die nicht erst eigene Investitionen voraussetzt, für die bei den meisten Menschen im Land schlicht die Mittel fehlen. Wir wollen, dass alle von der Energiewende profitieren, und nicht nur die, die ohnehin schon gut betucht sind. Bei einer zu großen Anzahl von Anspruchsberechtigten soll es auch zusätzlich möglich sein, eine Beteiligungsform zu wählen, die das Geld direkt an einen Verein oder auch eine Bürgerstiftung vor Ort sendet. Sparprodukte sollen die Ausnahme sein, höchstens flankierend angeboten werden. Aber da, wo das jemand für sich als sinnvoll erachtet, wollen wir uns auch dem nicht verschließen. Lassen Sie mich am Ende noch kurz zur Grundsteuer E kommen. Ich weiß nicht, aus welcher Mottenkiste Sie die herausgeholt haben. Ich habe es mir angeschaut. Sie hatten ja schon mal einen Antrag auf Drucksache 7/1816 aus Regierungszeiten. Da kommt das so drin vor. Vielleicht ist der recycelt worden. Wenn es aber Ihre Regierung, ich meine, der wurde ja beschlossen damals, von 2018 bis 2021 nicht geschafft hat, eine Grundsteuer E einzuführen, obwohl hier im Landtag beschlossen, dann ist doch heute noch weniger die Zeit dafür als vor sechs Jahren, denn seit dem entsprechenden Antrag haben sich die Rahmenbedingungen doch auch grundlegend geändert. Inzwischen wurde die Gewerbesteuerzerlegung schon neu geregelt. Standortgemeinden profitieren jetzt zu gut 90 Prozent an der anfallenden Gewerbesteuer, die zugleich auch nicht mehr vom stetig sinkenden Buchwert der Anlagen, sondern von der installierten Leistung abhängig ist, die immer gleich bleibt. Über die Bundesregelung nach Paragraf 6 EEG – die ist ja im Bundesgesetz leider nur freiwillig regelbar, deswegen haben wir heute den Antrag hier liegen – für das Land und die Gemeindebeteiligung habe ich mich ja bereits länger ausgelassen. Ich sagte es bereits, wir sollten schlicht und einfach die Kompetenz nutzen, die dem Bund an dieser Stelle fehlt, und den Paragrafen 6 EEG in M-V für Wind- und Solaranlagen verpflichtend machen. Die Kommunen, die Menschen und das Klima, die werden es uns danken. Ihre Ziffer II Nummer 5 erübrigt sich und sollte daher aus unserer Sicht gestrichen werden. Entsprechendes finden Sie in unserem Änderungsantrag. Mit den von uns vorgeschlagenen Änderungen, also unmissverständliche Verpflichtung von 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Wind- und PV-Anlagen, weiteren einfachen risikofreien Beteiligungsmöglichkeiten für die Bürger und Streichung der überflüssigen Grunderwerbsteuer E, können wir den Antrag dann auch gerne mittragen, ansonsten müssen wir ihn leider ablehnen, obwohl er aus unserer Sicht auf jeden Fall in die richtige Richtung geht. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Präsidentin Birgit Hesse spricht bei abgeschaltetem Mikrofon. – Der Abgeordnete Hannes Damm wendet sich an das Präsidium.) Ich habe noch 30 Sekunden, dann würde ich das machen, genau. Und um das noch mal aufzuklären, haben wir den Änderungsantrag auch noch mal angepasst nach der Ansprache des Ministers. Das Einzige, was sich ändert gegenüber dem, was Sie schon kennen, ist also, dass neben der kommunalen Beteiligung eine verpflichtende Bürgerbeteiligung für anspruchsberechtigte Haushalte und so weiter, und so weiter, das kennen Sie. Jetzt steht in Ziffer II Nummer 1: „Hierfür ist neben einer verpflichtenden Anwendung des § 6 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windkraftanlagen auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auch eine finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der Freiflächenphotovoltaikanlagen in Mecklenburg-Vorpommern verpflichtend festzuschreiben.“ – Vielen Dank!

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