Christian Pegel
Erstens, ich sehe keine U-Haft-Feststellung, kann Ihnen aber nicht sagen, ob die Staatsanwaltschaft sich ihrerseits bemüht hat. Wenn ich den Tatvorwurf ansehe, werden Sie bei einer U-Haft-Anordnung zumindest Herausforderungen ausgesetzt sein. Das ist jetzt aber eher das alte strafprozessuale Wissen, welche Schwellen typischerweise angesetzt werden. Ob und wie weit sich die Geschädigte ihrerseits zivilrechtlich in anderer Weise gewehrt hat, kann ich nicht sagen. Da offenbar, so verstehe ich es bislang, keine gemeinsame Unterkunft bestand, gibt es zumindest … Also ich kann das zumindest nicht entnehmen und ich kann auch keinen Hinweis entnehmen, dass deswegen eine Wegweisung – das ist ja das, was die Polizeibeamten nach unserem Sicherheits- und Ordnungsgesetz könnten, also sozusagen innerhalb einer gemeinsamen Wohnung stattfindende Straftat ja dazu führt, dass ich einen der Beteiligten, nämlich den, dem ich zuordne, dass er der Störer ist, aus der Wohnung für längere Zeit wegweise –, auch solche Hinweise entnehme ich nicht. Das kann ich nur mitteilen. Also die Straftat war, soweit ich es wahrnehme, auch außerhalb einer Wohnung, sondern muss sich mitten in der Öffentlichkeit abgespielt haben, von daher auch in dieser Deutlichkeit wahrnehmbar, aber eine klassische Beziehungsstraftat und eine ganz klassische häusliche Gewalt, die aber eben außerhäuslich und offenbar nach der Beziehung stattgefunden hat.
