Christian Pegel
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrte Frau Fraktionsvorsitzende, die Satzung enthält in der Tat eine Regelung, die die Handlungsfähigkeit sicherstellen soll. Das ist eine Satzungsbestimmung, die Sie aus Vereinssatzungen an anderen Stellen ebenfalls finden werden. Da habe ich sie ursprünglich auch her. Die dient dazu, die Handlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Und die Juristerei kennt die Wortlautauslegung, das ist die, die Sie gerade angewendet haben, sie kennt darüber hinaus dann die historische, die systematische und die teleologische Auslegung. Letztere guckt nach dem Zweck der Bestimmung und sagt, wenn es darum geht, die Handlungsfähigkeit zu erhalten, müsste ich also, wenn der gesamte Vorstand zurücktritt, den festhalten, oder wenn das letzte Vorstandsmitglied geht, den festhalten, nämlich um die Handlungsfähigkeit einer Stiftung, die sonst nicht agieren kann, sicherzustellen, bis neue Mitglieder ernannt sind. Das haben wir hier nicht, weil die Handlungsfähigkeit kraft der Satzung – sie schreibt zwischen ein und drei Vorstandsmitglieder vor – auch mit zwei gegeben ist, sodass ich momentan keinerlei Bedenken habe, dass mit der Auslegung nach dem Zweck dieser Bestimmung, nämlich Handlungsfähigkeit zu erhalten, bei dem Rücktritt eines Einzelnen keine Schwierigkeit besteht. Dafür spricht im Übrigen auch die systematische Auslegung, die auf die Beendigungsmöglichkeiten von Vorstandsämtern aus dem Satz davor zurückgreift, und bei dem ist unter anderem der Tod dabei. Dass ich einen Toten zumindest nicht, selbst mit einer Stiftungssatzung, in die Pflicht nehmen könnte, weiterhin Vorstandsmitglied zu bleiben, ist naheliegend, und vor dem Hintergrund zeigt sich, dass offen eine Auslegungsbemühung hier erforderlich ist, und da bin ich sehr entspannt, dass wir gemeinsam mit uns extern beratenden Juristen, auch vor allen Dingen der Stiftungsaufsicht, keine gegenteiligen Auffassungen haben werden.
