Christian Pegel
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zunächst hat in der Tat der Bundesgesetzgeber seinerseits Verbotsräume oder Konsumverbotsräume, Konsumdistanzen zu gewissen Räumen und Ähnliches formuliert. Wir gehen davon aus, dass mit dem Bundesgesetz hier relativ klare Regelungen getroffen sind. Soweit Sie dann auf geschlossene Veranstaltungsformate abstellen, werden in der Tat die jeweiligen Hausrechtsinhaber von der Diskothek bis hin zu denjenigen, die größere Festivitäten open air veranstalten, die Entscheidung treffen müssen, wie sie damit umgehen, immer unter der Maßgabe, dass das Bundesrecht ohnehin gilt. Ein Hausrecht kann also das Bundesrecht nicht aushebeln. Wenn ich das gegenüber einem Spielplatz tue oder einer Kindertagesstätte, bleibt die Bundesregel an der Stelle klar. Immer dann, wenn diese Distanzen und die Bundesverbote nicht eingreifen, gehen wir davon aus, dass künftig diejenigen, die Festivitäten veranstalten, sich beim Hausrecht auch diese Frage stellen müssen.
