landtag-mv.de ↗

Stefanie Drese

14.03.2024 Sitzungen 8/76

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! In Vertretung der Kulturministerin Bettina Martin darf ich heute ihre Rede zum vorliegenden Antrag vortragen, in dem die Fraktion der AfD die Änderung der Landesverfassung beantragt. Der Denkmalschutz soll in Artikel 16 unserer Verfassung aufgenommen werden. In der Darstellung der AfD würde damit dann automatisch der staatliche Denkmalschutz gestärkt werden, sowohl was die Ausstattung an Fördermitteln als auch an personellen Kapazitäten angeht. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, diese Annahme ist so nicht richtig, denn anders, als es die AfD meint, würde eine Ergänzung von Artikel 16 weder die staatliche Förderung des Denkmalschutzes direkt stärken (Thore Stein, AfD: Das müssten Sie schon umsetzen.) noch denen, die Eigentümer von geschützten Denkmälern sind, in der Realität damit helfen. (Zuruf von Horst Förster, AfD) Bereits heute sind in Artikel 16 Absatz 1 der Landesverfassung die Förderung und der Schutz der Kultur aufgeführt. Zwar ist der Denkmalschutz hier nicht explizit genannt, gleichwohl beinhaltet er als Grundaussage selbstverständlich auch den Schutz der Denkmale. Noch mal, bei dem, was die AfD Fraktion hier fordert, handelt es sich um eine Staatszielbestimmung. Ebenso wie aus der heutigen Formulierung des Artikels 16 würden auch damit aus den jeweilig auferlegten Schutz- und Förderverpflichtungen als solche keinerlei subjektive Rechte, etwa auf Fördermittel, folgen. Mitnichten würde also per se auch nur 1 Euro mehr in den Denkmalschutz fließen, allein weil er in der Landesverfassung steht. Die Entscheidung, welche Haushaltsmittel fließen, obliegt so oder so dem Gesetzgeber, also diesem Hohen Haus. Aber schauen wir uns die Situation einmal unabhängig von verfassungsrechtlichen Regelungen an. Die Mehrzahl der Denkmaleigentümer in Mecklenburg-Vorpommern sanieren und erhalten ihre Denkmäler aus eigenen Mitteln. Und dazu sind sie laut Denkmalschutzgesetz M-V auch verpflichtet. Dort heißt es nämlich in Paragraf 6 Absatz 1, dass die Erhaltungspflicht der Denkmale bei Eigentümern, Besitzern und sonst Unterhaltsverpflichteten liegt. Das Land kann dazu durch Zuwendungen beitragen. An dieser Konstellation würde richtigerweise auch eine Verfassungsänderung nichts ändern. Und an dieser Stelle möchte ich ausdrücklich auch im Namen von Ministerin Martin den großen Einsatz hervorheben, den die vielen Besitzerinnen und Besitzer von Denkmälern und denkmalgeschützten Gebäuden in Mecklenburg-Vorpommern aufbringen, denn indem sie ihr Eigentum meist liebevoll sanieren, tragen sie erheblich dazu bei, die Kulturgüter unseres Landes zu pflegen und zu erhalten. Dafür dankt all diesen Engagierten die Landesregierung ausdrücklich. Für die Förderung dieses Engagements stehen im Landeshaushalt derzeit 2 Millionen Euro jährlich zur Verfügung. Hinzu kommt, dass eine mittelbare Förderung auch über Abschreibungen nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt. Sehr geehrte Abgeordnete, wie gesagt, die explizite Aufnahme des Denkmalschutzes in Artikel 16 der Landesverfassung hätte keine direkte Auswirkung auf die Höhe der staatlichen Förderung des Denkmalschutzes. Was aber sehr wohl direkten Einfluss auf die Praxis des Denkmalschutzes in M-V hat, ist das Denkmalschutzgesetz. Es ist als Ausführungsgesetz zu verstehen, das die vom Land in Artikel 16 der Landesverfassung formulierte Verpflichtung in Bezug auf Denkmale konkretisiert. Und genau da werden wir als Landesregierung auch ansetzen. Wir arbeiten derzeit im WKM an der Novellierung des Landesdenkmalschutzgesetzes. Diese Novelle wird den Denkmalschutz stärken und auch die Position derer stärken, die sich für den Denkmalschutz einsetzen. Unser Ziel ist es, den Referentenentwurf vor der Sommerpause vorzulegen. Kulturministerin Martin freut sich hier schon auf die Diskussion über dieses Vorhaben mit Ihnen in den kommenden Monaten. – Ich danke für die Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

Alle Reden von Stefanie Drese Protokoll ↗