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Thore Stein

AfD 14.03.2024 Sitzungen 8/76

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kollegen! Der Ihnen heute von meiner Fraktion vorgelegte Antrag „Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ hat die Zielsetzung, den Denkmalschutz als Staatsziel in die Landesverfassung aufzunehmen. Ganz aktuell ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass sich auch das frisch gegründete Denkmalnetz Mecklenburg-Vorpommern, ein Zusammenschluss von zahlreichen Denkmalengagierten aus vielen Vereinen und Initiativen im ganzen Land, die Aufnahme des Denkmalschutzes in die Landesverfassung auf die Fahne geschrieben hat. Von den sieben erarbeiteten Punkten in der sogenannten „Demminer Erklärung“, für jeden nachlesbar im Internet, steht dieses Anliegen ganz oben unter Punkt 1. Sehr geehrte Damen und Herren, nach der Wiedervereinigung gaben sich die Menschen in Mecklenburg-Vorpommern ihre neue Landesverfassung. Verabschiedet wurde diese nach immerhin dreijähriger Arbeit am 14. Mai 1993. Und es ist auch nicht überraschend, dass nicht jede seinerzeit diskutierte Idee sich dann auch schließlich in der Verfassung wiederfand. Und so erging es auch einer spezifischen Erwähnung des Denkmalschutzes. Spannend ist dabei ein Blick in die Entwürfe jener Tage. Und da findet sich doch tatsächlich eine sehr konkrete Formulierung, die ich nachfolgend gern zitieren möchte. Artikel 16 Absatz 2, also in dem damaligen Entwurf: „Land, Landschaften, Kreise, Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Aufgabe, die Denkmäler und Stätten der Kultur, Kunst, der Geschichte und der Natur zu schützen und zu pflegen. Die Wiederherstellung vernachlässigter kultur- und kunstgeschichtlich wertvoller Denkmäler und Stätten wird gefördert.“ Interessant finde ich dann übrigens auch noch den Absatz 3, der es auch nicht in die heutige Fassung geschafft hat, den ich auch noch kurz der Vollständigkeit halber wiedergeben möchte. Artikel 16 Absatz 3 also: „Landwirtschaftstypische historische Bauten und Anlagen werden weitgehend erhalten, Neubauten werden dem Landschaftstyp angepaßt.“ Im Ergebnis der damaligen Verhandlungen fand sich dann jedoch nur eine sehr allgemeine Formulierung zum Thema Kultur, heute nachzulesen ebenfalls im Artikel 16 unserer Landesverfassung. Übrigens, das sei an dieser Stelle einmal erwähnt, ist Mecklenburg-Vorpommern das einzige der neuen Bundesländer, welches den Denkmalschutz eben nicht explizit in der Verfassung erwähnt. Auch in den Verfassungen des Freistaates Bayern und des Landes Baden-Württemberg findet sich der Denkmalschutz als konkretes Staatsziel wieder. Anhand der dazugehörigen denkmalrechtlichen Fachliteratur wird deutlich, wieso dies eben Sinn macht und auch für unser Bundesland von Vorteil wäre. Ich erwähne diese beiden Bundesländer dabei ganz bewusst, denn mit der Buchveröffentlichung „Denkmalrecht Baden-Württemberg“, die bereits in der dritten Auflage verfügbar ist, existiert eine sehr gute und sehr fundierte Fachliteratur, unter anderem von Professor Felix Hammer, der sich in einem Kapitel mit dem Aspekt des Denkmalschutzes in der Landesverfassung Baden-Württembergs befasst. Ich will hier deshalb einige Beispiele aufgreifen, die die Kritik an unserer Landesverfassung bezüglich des Denkmalschutzes oder des fehlenden Denkmalschutzes in selbiger als Staatsziel belegen und eine entsprechende Anpassung untermauern. So umfasst die Denkmalschutzgarantie des Artikels 3 der Landesverfassung Baden-Württemberg zwei Absätze, die beide Bedeutung für Denkmalschutz und Pflege enthalten. Der Absatz 1 ist inhaltsgleich mit unserer Landesverfassung und trägt Staat und Gemeinden auf, das kulturelle Leben allgemein zu fördern. Da Denkmalschutz und Pflege im weitesten Sinne Bestandteil dieses kulturellen Lebens sind, können sie Nutznießer dieses Förderauftrages sein. Ein zweiter Absatz in der Landesverfassung Baden-Württembergs bestimmt sodann aber konkreter, dass die Denkmale der Kunst, der Geschichte und der Natur öffentlichen Schutz und Pflege des Staates und der Gemeinden genießen. Laut Professor Hammer verdrängt diese Regelung nach dem Grundsatz der Spezialität die allgemeinere des Absatzes 1, weil eben Schutz und Pflege die Förderung einschließen. Laut Hammer verpflichten sich somit Staat und Gemeinden durch solche Denkmalschutzlorbeeren in der Landesverfassung ganz konkret, sich nachhaltig und effektiv für den Schutz und die Pflege von Denkmalen einzusetzen und hierfür auch ausreichend staatliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Unterlassen sie das, so handeln sie eben verfassungswidrig. (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD) Dementsprechend wollen wir auch in unserer Landesverfassung einen solchen zweiten Absatz, um das Land als auch die kommunale Ebene stärker auf den Denkmalschutz zu fokussieren und letztlich auch in die Pflicht zu nehmen, denn die jährlichen Berichte über die Umsetzung und den Stand der Denkmalpflege in Mecklenburg-Vorpommern weisen eindrücklich aus, dass die durch das Land zur Verfügung gestellten Mittel eben nicht ausreichen, um die vielfältigen Aufgaben der Fachbehörde zufriedenstellend umzusetzen. Der Aspekt der Finanzierung ist aber längst nicht der einzige Vorteil, den eine derartige Veränderung der Landesverfassung mit sich bringen würde, denn laut Professor Hammer ist eine Norm, wie wir sie eben in dem erwähnten Artikel 3c Absatz 2 Landesverfassung Baden-Württemberg finden, von großer Bedeutung, weil das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass der Denkmalschutz eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang bildet, die eben auch geeignet ist, Grundrechtseinschränkungen zu rechtfertigen. Als Beispiel für eine solche Grundgesetzeinschränkung sei das Eigentumsrecht genannt, wenn es beispielsweise um bestimmte Auflagen zur Erhaltung oder Sanierung von Baudenkmalen geht und somit eben in Eigentumsrechte eingreift. Weiterhin führt die von uns beantragte Einführung einer eben solchen Norm dazu, dass der Denkmalschutz als verfassungskräftig geschützter Wert angemessen in die Abwägung eingestellt werden muss, wenn zwei Verfassungswerte miteinander konkurrieren. Und als Beispiel führt der Autor des besagten Buches, Professor Hammer, die Maßnahmen zur Erfüllung des Verfassungsauftrages zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, der Umwelt und des Klimas im Artikel 20a Grundgesetz auf, die vor allem das Erscheinungsbild, aber auch die Substanz historischer Denkmäler und so auch das Staatsziel Denkmalschutz beeinträchtigen können. Bekannte Beispiele – wir hatten es auch hier schon Plenum – sind Photovoltaikanlagen auf Dächern und an Wänden historischer Gebäude oder eben Windenergieanlagen in deren unmittelbarer Umgebung. Infolge einer Ergänzung der Landesverfassung um eben das konkrete Schutzziel für Denkmale würde es sich dann sowohl bei Denkmal- als auch Klimaschutz um unmittelbar in der Verfassung niedergelegte Werte handeln. Somit könnte keinem von ihnen ein genereller Vorrang eingeräumt werden. Notwendig ist vielmehr, dass – wie stets, wenn Verfassungswerte miteinander konkurrieren – (Zuruf von Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) jeweils ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen beiden gesucht und gefunden wird, der eine sachgerechte Abwägung der Bedeutung beider im konkreten Fall vornimmt und ihnen weitestmöglich zur Verwirklichung verhilft. (Zuruf von Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Die Logik, die sich für uns nun nach diesem Beispiel eröffnet, ist die, dass wir für unsere Landesverfassung zuallererst einmal einen den Denkmalschutz zum Staatsziel erklärenden Absatz, wie eben in der zitierten Landesverfassung Baden-Württemberg, brauchen, damit ein solcher Abwägungsprozess überhaupt stattfinden kann, denn erst vor Kurzem durften wir ja erleben – und, Herr Damm, jetzt komme ich zu Ihnen –, dass eine Denkmalliste für die Ausweisung von Windkraftanlagen erstellt wurde, (Zuruf von Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) in der nur 29 Denkmale von überragender Bedeutung und Raumwirkung enthalten waren. (Zuruf von Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Die „Ostsee-Zeitung“ titelte passend dazu: „Windkraft wichtiger als Denkmalschutz? MV sieht nur 29 Denkmale als schützenswert an“. In der Antwort auf unsere Kleine Anfrage zu dem Themenkomplex wurde lediglich festgestellt, dass Abwägungen vor allem nach Maßgabe des Paragrafen 2 des EEG mit dem Vorrang der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien getroffen werden sollen. (Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Aha, Sie haben sich ja selbst schon enttarnt. Das ist schön.) Herr Damm, Sie haben, glaube ich, Redezeiten in Ihrer Fraktion. Dann kommen Sie doch gleich nach vorne und stellen Sie Ihre Sicht der Dinge dar! (Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ach, parlamentarische Zwischenrufe sind ja erlaubt!) Und das ist natürlich auch folgerichtig, wenn man davon ausgeht, dass der Klimaschutz Verfassungsrang besitzt, während der Denkmalschutz im Konkreten eben nicht durch die Verfassung explizit geschützt wird. (Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Vielleicht ist es ja auch richtig so.) Sie sehen also an diesem aktuellen Beispiel, welche weitreichende Bedeutung die Änderung der Verfassung beziehungsweise die Ergänzung selbiger um den vorgeschlagenen Passus hätte, und das gerade im Kontext des wohl radikalsten Umbaus unserer Kulturlandschaft im Zuge der Energiewende (Rainer Albrecht, SPD: Das ist der Hintergrund.) mit weitreichenden Folgen für das Landschaftsbild und dem darin eingebetteten historischen Baubestand. – Danke schön! (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD – Daniel Seiffert, DIE LINKE: Jetzt wissen wir es endlich.)

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