Dr. Harald Terpe
Vielen Dank, Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich denke, dass man im Vorgang noch mal darauf hinweisen kann, dass wirklich hier dieses Gesundheitsforschungsstärkungsgesetz einen engen Bezug zu Persönlichkeitsdaten hat. Es geht nicht um Gesundheitsforschung insgesamt, es gibt auch Gesundheitsforschung, wo man gar nicht Persönlichkeitsdaten hat. Und darauf zielt dieses Gesetz ja auch gar nicht ab. Also die Sache, die wir hier behandeln, ist, dass wir einen Gesetzentwurf haben, der zur Stärkung der Gesundheitsforschung beitragen soll. Und ich kann aus meiner eigenen Erfahrung sagen, dass es häufig tatsächlich daran gekrankt hat, dass man auf bestimmte Daten auch von sozusagen Personen nicht in ausreichendem Maße zugreifen konnte, weil die gesetzlichen Regelungen gar nicht da waren – so was gab es, ich erinnere an diese große Diskussion, die wir hatten, mit dem Krebsregister. Als die deutsche Einheit da war, stellten wir fest, dass in den westdeutschen Bundesländern überhaupt gar kein Krebsregister existierte, also ist das ein gutes Beispiel auch, wo sozusagen Daten, gerade auch an Universitäten, in Richtung Krebsregister erhoben worden sind und da dann immer die Schwäche war, wenn man das nicht mit klinischen Daten verbinden kann, dann hat man keine so richtige Möglichkeit, die Forschung, sozusagen die Anwendungsforschung voranzutreiben. Ich will aber in meinem Beitrag sozusagen noch mal den Rahmen spannen, den wir jetzt nicht speziell sozusagen hier nur uns alleine ausgedacht haben, sondern an was wir eigentlich gebunden sind. Es soll also um Stärkung der Gesundheitsforschung gehen. Und bei der Lektüre des Gesetzentwurfes ist natürlich sehr schnell klar, dass es um Forschung unter Verwendung von Gesundheitsdaten natürlicher Personen geht, die zu Recht im Interesse der betroffenen Personen einen hohen individuellen Schutzstatus genießen. Diesem Schutzinteresse wird durch eine Reihe von transnationalen und nationalen Verordnungen und Gesetzen Rechnung getragen prinzipiell, sowohl auf der Ebene der Datenerhebung und auch auf der Ebene der Weitergabe und Verarbeitung. Das sind unterschiedliche Stufen sozusagen, die man da betrachten muss. Bei der Datenerhebung, die ja in der Regel im Rahmen einer ärztlichen Behandlung erfolgt, greift zum Schutz der Daten zunächst die ärztliche Schweigepflicht, die grundsätzlich nur im Falle der Einwilligung der behandelten Personen aufgehoben werden kann. Die Weitergabe von Daten an andere ärztliche Kolleginnen und Kollegen gilt nur dann nicht als Verletzung der Schweigepflicht, wenn es sich, wie beispielsweise im Falle einer Krankenhausbehandlung, um eine kollektive Behandlung handelt. Also da sind immer mehrere Ärzte und Ärztinnen beteiligt oder auch sogar mehrere Kliniken, wenn es um Universitäten geht. Im Rahmen der Anhörung wird also zu klären sein, inwieweit die Weitergabe der Daten im Haus zu Forschungszwecken die ärztliche Schweigepflicht überhaupt tangiert und ob da eben auch die Einwilligungsnormen genau diesen Datenschutz dann garantieren. Jetzt zur Verarbeitung. Die Verarbeitung von persönlichen Gesundheitsdaten unterliegt im besonderen Maße der Datenschutz-Grundverordnung der EU, das wissen wir inzwischen alle aus der Diskussion, deren Geltung im Gesetzentwurf umfangreich erwogen wird. Aber hier gilt für die Weiterverarbeitung der persönlichen Daten im Grundsatz eine Untersagung, das ist der Paragraf 9 der Datenschutz-Grundverordnung, die durch eine Einwilligung der betroffenen Person allerdings aufgehoben werden kann, also auch hier der Einwilligungstatbestand, der vorliegen muss. (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Es sei denn, dass öffentliches nteresse da ist.) Gut. Es ging jetzt schnell, ich hatte zu viel vielleicht vorher gesagt. Also wir werden an dieser Stelle genau auf diese Datenschutzangelegenheiten, dass das auch in der Kaskade beachtet wird …
