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Stefanie Drese

14.03.2024 Sitzungen 8/76

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Erlauben Sie mir, mit einem Zitat des Journalisten und Literaturkritikers Ludwig Börne einzusteigen, der einmal gesagt hat: „Es gibt tausend Krankheiten, aber nur eine Gesundheit.“ Ludwig Börne – nicht zu verwechseln mit dem Münsteraner „Tatort“-Rechtsmediziner, der heißt Karl-Friedrich – ist 1786 geboren, doch der Satz hat bis heute Gültigkeit. Wie viele Krankheiten es auch geben mag, zu einem Großteil von ihnen werden in unseren Universitätskliniken und größeren Krankenhäusern in der täglichen Arbeit Routinedaten erhoben, die mit der bisherigen Ausgestaltung des Landeskrankenhausgesetzes für die Forschung zum Großteil ungenutzt bleiben, eine Tatsache, mit der wir Potenzial verschenken, denn diese bereits erhobenen Daten könnten genutzt werden, um nicht nur unsere medizinische Versorgung im Land zu stärken und den medizinischen Fortschritt voranzutreiben, sondern eben auch, um eine Vielzahl an Krankheitsbildern besser zu behandeln. Erleichterungen in der Forschung wären zudem ein enormer Zugewinn für unsere Patientinnen und Patienten, denn die Verbesserung der Gesundheitsversorgung in der Bevölkerung ist seit jeher eng mit der Gewinnung neuen Wissens durch Wissenschaft und Forschung verknüpft. Tatsächlich sieht der Forschungsalltag momentan aber anders aus. Sowohl die Wissenschaftsministerin als auch ich erhalten immer wieder Hinweise und Bitten der Universitätsmedizin, dass die Regelung und die Praxis des Datenschutzes versorgungswichtige klinische Forschungsvorhaben, welche gar nicht im Verdacht von Datenmissbrauch stehen, erschwert oder gar verhindern. Mehrjährige Antragsverfahren sind die Norm und selbst dann stehen häufig nur einzelne Dateninseln oder Daten aus anderen Weltregionen für die Wissenschaft zur Verfügung. Aber natürlich haben Daten aus deutschen Krankenhäusern eine höhere Anwendbarkeit für die Patientinnen und Patienten und die Versorgung vor Ort als asiatische Daten. Dazu kommt eine grundsätzliche Rechtsunsicherheit zum Umgang mit im eigenen Krankenhaus erhobenen Patientendaten. Das hemmt Forschung und Innovation auch im internationalen Vergleich. Herr Professor Kaderali und Herr Professor Hübner von der Universitätsmedizin Greifswald hatten deshalb im Februar 2023 auch ein Memorandum mit dem Ziel einer Novellierung des Landeskrankenhausgesetzes und/oder der Schaffung eines Landesforschungsdatengesetzes an das WKM übersandt. Die Landesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, hier mit dem Gesundheitsforschungsstärkungsgesetz anzusetzen und dabei auch über die Pläne des Bundes, der angekündigt hat, in einem Gesundheitsdatennutzungsgesetz bundesweit ebenfalls nachzuschärfen, in drei Punkten hinauszugehen. Es soll künftig erstens Forschungsverbünden ermöglicht werden, Daten auch dann nutzen zu können, wenn es keine öffentliche Förderung gibt, zweitens möglich sein, mit Klardaten zu forschen, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind, und drittens unter bestimmten Bedingungen gestattet sein, dass personenbezogene Daten, Daten aus bildgebenden Verfahren, Biomaterial und genetische Daten, die in den Krankenhäusern von Mecklenburg-Vorpommern existieren, als Trainingsdaten für die Entwicklung und Weiterentwicklung einer Künstlichen Intelligenz im Rahmen von Forschungsvorhaben genutzt werden dürfen. Für die Praxis bedeutet die Gesetzesänderung zudem, dass nicht nur mehr Unikliniken mit diesen Daten forschen dürfen, sondern alle Krankenhäuser, die bei konkreten Forschungsvorhaben auch die Daten weiterer Krankenhäuser erhalten können. Dafür soll die bisherige Regelung des Paragrafen 37 unseres Landeskrankenhausgesetzes angepasst werden. Liebe Kolleginnen und Kollegen, selbstverständlich sind die Hürden zur Nutzung von Patientendaten aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sehr hoch. Unbestritten ist daher, dass unsere Gesundheitsgesetze den Missbrauch dieser äußerst sensiblen Gesundheitsdaten verhindern müssen. Bei jedem Forschungsvorhaben muss die Patientin oder der Patient deshalb eingewilligt haben oder das öffentliche Interesse durch die zusätzliche Ethikkommission unter Beteiligung der oder des Datenschutzbeauftragten festgestellt werden. Das bedeutet, dass mindestens eine der folgenden Bedingungen gegeben sein muss: vorherige Pseudonymisierung der Daten durch eine Treuhandstelle, vorherige Anonymisierung der Daten und ausschließlich Forschung im eigenen Haus in einem getrennten System. Patientinnen und Patienten in unserem Land müssen und können darauf vertrauen, dass ihre Daten im Einklang mit den datenschutzrechtlichen und technischen Vorgaben verarbeitet werden. Zudem können Patientinnen und Patienten natürlich jederzeit voraussetzungslos der Nutzung ihrer Daten widersprechen. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wie Sie sehen, würden wir mit diesem deutschlandweit beispielgebenden Gesetz den Forschungsstandort, aber auch das Gesundheitsland Mecklenburg-Vorpommern stärken, denn unsere Forscherinnen und Forscher würden künftig nicht nur auf den wertvollen, aber ungenutzten Routinedaten sitzen, sondern sie aktiv dafür nutzen können, die Behandlung unserer Patientinnen und Patienten zu verbessern. Und daher bitte ich um Ihre Unterstützung. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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