Christian Pegel
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Mitglieder dieses Hohen Hauses! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zunächst darf ich noch einmal – ich bin ja vorhin schon danach gefragt worden – herzliche Grüße des Landwirtschaftsministerkollegen Dr. Till Backhaus ausrichten, der gestern nur ausnahmsweise für einen kurzen Zeitraum dabei war, weil er noch krankgeschrieben ist und durchaus auch noch erheblich eingeschränkt und erhebliche Schmerzen hat, die zunehmen, wenn er sitzt oder in solchen Positionen bleibt. Er bittet, diese gesundheitlichen Gründe als Entschuldigung zu akzeptieren. (Zuruf von Sebastian Ehlers, CDU) Und ich nutze zugleich die Möglichkeit, ihm von hier aus auf jeden Fall weiterhin gute Besserung zu wünschen, und bitte, mit meiner Vertretung vorliebzunehmen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich zunächst für den Kollegen festhalten, dass das bisherige Landesfischereigesetz sich aus Sicht des zuständigen Hauses bewährt hat. Das Onlinezugangsgesetz des Bundes hat allerdings auch für das Landesfischereigesetz Auswirkungen und fordert von den Verwaltungen der Länder und Kommunen ein Onlineangebot der Verwaltungsleistungen, die sich eben auch in diesem Gesetz wiederfinden. Aus diesem Grund ist die jetzt hier vorliegende Änderung des Landesfischereigesetzes notwendig geworden. Ergänzend, weil man ohnehin ans Gesetz rangeht, werden bei dieser Gelegenheit auch Änderungen, die sich aus dem EU-Recht und praktischen Erfordernissen bei der Umsetzung des Landesfischereigesetzes ergeben haben, mit eingebracht. Es handelt sich somit um keine große, grundsätzliche Novelle zur Änderung grundsätzlicher fachlicher Aspekte des Fischereirechts, sondern um eine zweckentsprechende Anpassung, die auch einige weitere Aspekte einschließt, die sich aus der bisherigen Rechtsanwendung ergeben und teilweise auch nur redaktionellen Charakter haben. Der im OZG, eben schon angesprochen, im Onlinezugangsgesetz des Bundes, zunächst vorgesehene Zielkorridor zum 31. Dezember 2022 konnte, wie im Übrigen auch in einer Vielzahl anderer Fachbereiche, leider nicht eingehalten werden. Zunächst waren abweichende Vorstellungen über die inhaltlichen und finanziellen Zuständigkeiten für das hier zu Regelnde bei der Digitalisierung zwischen Bund und Ländern zu klären. Die Kolleginnen und Kollegen des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt konnten erst im Jahr 2022 mit der Konzipierung der rechtlichen Vorschriften beginnen. Und wie alle Mitglieder dieses Hohen Hauses wissen, benötigt ein Gesetzgebungsverfahren mit den unterschiedlichen Anhörungsfristen einen umfangreichen zeitlichen Rahmen, sodass erst jetzt der Entwurf des Gesetzes zur Ersten Lesung vorgelegt werden kann. Positiv kann an dieser Stelle jedoch hervorgehoben werden, dass im Rahmen dieses Gesamtprozesses durch die Länder die Chance ergriffen wurde, deutschlandweit abgestimmte und damit vereinheitlichte Regelungen zu schaffen. Zukünftig bedeutet beispielsweise ein Umzug in ein anderes Bundesland für Angler nicht mehr, dass sie die Fischereischeinprüfung nochmals ablegen und neue Dokumente beantragen müssen. Zu den größeren zusätzlichen Regelungen im Landesfischereigesetz, die nicht der Umsetzung des OZG dienen, gehören unter anderem die Regelungen zur Elektrofischerei sowie die Kennzeichnungspflicht der Fischereifahrzeuge und Fischbehälter der beruflichen Fischerei, die bisher nur für die Küstenfischerei vorgeschrieben ist. Die Rechtsänderung der Elektrofischerei ist notwendig, da Mecklenburg-Vorpommern das einzige Bundesland ohne rechtliche Regulierung der Fischereiausübung mit elektrischem Strom ist. Allein aus Gründen der Sicherheit der Fischereiausübenden und unbeteiligter Dritter sowie des Arbeits-, Tier- und Fischschutzes ist vor Beginn der Elektrofischerei die Vorlage eines qualifizierten Sachkundenachweises künftig erforderlich. Die Anforderungen an die Registrierung der Betriebe sowie der Fischereifahrzeuge in Binnen- und Küstengewässern werden durch das EU-Recht vorgegeben und jetzt umgesetzt. Insoweit ist es folgerichtig, dass die oberste Fischereibehörde das Verfahren der nationalen Umsetzung durch Rechtsverordnung regeln soll, also eine entsprechende Verordnungsermächtigung ins Gesetz aufgenommen wird. Die Kolleginnen und Kollegen des Landwirtschaftsministeriums und der Kollege Till Backhaus selbst sehen der weiteren Diskussion jetzt erwartungsfroh gemeinsam mit Ihnen entgegen und freuen sich darauf, die Gesetzesinhalte im Fachausschuss näher darstellen zu können. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)
