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Barbara Becker-Hornickel

FDP 14.03.2024 Sitzungen 8/76

Guten Morgen, Frau Präsidentin! Guten Morgen, Herr Minister! Im Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz unseres Landes werden zwischen Wettvermittlungsstellen beziehungsweise Spielhallen und Schulen Abstandsregelungen von 200 beziehungsweise 500 Meter Luftlinie vorgegeben. Auch der Entwurf des Cannabisgesetzes des Bundes sieht verpflichtende Abstände zwischen Anbauvereinigungen von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen von 100 Metern Luftlinie vor. Ich hoffe, ich habe es jetzt richtig, es war ja vorher noch 200. Der Konsum von Cannabis in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten ist untersagt. Ich frage Sie: Ist die Evaluierung der Wirksamkeit oder Kontrolle der Abstandsflächen nach Glücksspielausführungsgesetz – ein Bandwurmwort – geplant, auch mit dem Blick auf die Erlangung von Erfahrungswerten für die kommenden Abstandsvorgaben nach Cannabisgesetz? Hintergrund meiner Frage ist, das ist wohl offensichtlich, es geht uns um Jugendschutz. Und ich bin etwas erstaunt über die unterschiedliche Wirkung dieser Abstände.

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