landtag-mv.de ↗

Christian Pegel

13.03.2024 Sitzungen 8/75

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zunächst lag noch ein blauer Kugelschreiber seit vier oder fünf Rednerinnen und Rednern hier. Falls jemand ihn vermisst, der ist jetzt in die Richtung gegangen. (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Oha! – Zuruf von Jan-Phillip Tadsen, AfD) Das mag Ihrer sein. Okay! Das nur als Kontext. Ich entschuldige mich zum Zweiten, dass ich ans Rednerpult trete. Eigentlich durchbreche ich ein bisschen den Grundtenor dieses Tagesordnungspunktes. Ich bitte gleichwohl um Nachsicht, weil die AfD einen Antrag gestellt hat, einen Gesetzentwurf vorgestellt hat, der einen größeren Rahmen schlägt. Dieser Rahmen geht ein bisschen raus aus dem eigentlichen Kontext – nach meinem Empfinden – dessen, was mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung intendiert war und auch diskutiert worden ist. Erlauben Sie mir trotzdem, dass ich sozusagen den migrationspolitischen Teil, der sich in dem Alternativgesetzentwurf wiederfindet, aufgreife. Sie hatten vorhin gesagt, Sie würden uns allen an die Hand geben: Fakten statt Parolen. (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Ich dachte, es geht um Integration und nicht um Migration.) Ich habe ein bisschen gezögert und gedacht, ja, das klingt so nach hemdsärmeligen Parolen statt Grundgesetz, denn wenn Sie in den Gesetzentwurf hineinschauen, dann schüttelt sozusagen das ganze Grundgesetz sich einmal durch, diesen Gesetzentwurf durch. Ziel des Gesetzes, so sagt die AfD, soll sein, Ein- und Auswanderung in Mecklenburg-Vorpommern ein Stück weit zu sortieren. Und bei Ein- und Auswanderung hatte ich das Gefühl, die Vokabeln habe ich schon mal gesehen, und mit ein bisschen Überlegen fiel mir das Grundgesetz ein. Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 Grundgesetz ist die Bestimmung über die sogenannte ausschließliche – ausschließliche – Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, die Ein- und Auswanderung von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern. Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, dachte ich, oh, kenne ich schon die Formulierung „Ein- und Auswanderung“. Paragraf 2 will bestimmen, „Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen …“. Wir haben auch da eine bundesweite Regelung im Aufenthaltsgesetz, wie wir ausländische Personen definieren. Ich finde das persönlich auch nicht falsch, dass man in einer föderal, zugegebenen föderal verfassten Bundesrepublik Deutschland gleichwohl gewisse Begrifflichkeiten bundesweit einheitlich hat, also in Hamburg nicht jemand anders Ausländer ist als in Mecklenburg-Vorpommern. Und das könnten wir jetzt für 14 andere Bundesländer fortsetzen. Auch da finden wir entweder mit Artikel 73, vielleicht auch – können wir drüber streiten, wo die Abgrenzung genau ist – mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes eine dann immerhin konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländerinnen und Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland. Es gibt also auch an der Stelle eine klare Niederlegung im Grundgesetz. Und man wird wohl behaupten können, dass der Bundesgesetzgeber mit dem Aufenthaltsgesetz eine relativ abschließende und vollumfängliche Regelung vorgenommen hat. Sie haben dann in Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 2 sozialrechtliche Bestimmungen im Blick, nämlich die Frage, ob jemand sich zunächst, bevor er Sozialleistungen empfängt, selbstständig bemühen muss, für seinen Lebensunterhalt einzustehen. Das scheint mir im Übrigen jetzt losgelöst davon, welche Nationalität jemand innehat. Auch da gibt es mit den Sozialgesetzbüchern abschließende Regelungen, zugegebenermaßen im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. In dem gleichen Paragrafen die Ziffern 3 und 4 betreffen Fragen von Ausreise, Rückkehr und Abschiebung. Auch da sind wir wohl tief in der ausschließlichen Zuständigkeit, zumindest in der konkurrierenden, auch hier Aufenthaltsgesetz des Bundes – umfassende, vermutlich abschließende Regelung, zumindest scheint das bisher in 16 Bundesländern so angenommen worden zu sein, es gibt keine spezifischen Regelungen an anderer Stelle. Soweit Sie dann in der Ziffer 6 etwas zu der Unterkunfts- oder Unterbringungsvariante in Mecklenburg-Vorpommern in den Blick nehmen, weise ich darauf hin, es gibt schon ein Landesgesetz, landesrechtliche Bestimmungen, die bei der Frage, wie die Unterverteilung unterhalb des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern von Menschen, die auf der Flucht zu uns gelangen – der Bund regelt, wie er auf die Bundesländer verteilt, die Bundesländer jeweils, wie sie auf die kommunale Familie verteilen –, also es gibt bereits ein konkurrierendes Landesgesetz, das man dann ein Stück weit mit in den Blick nehmen müsste. Es gibt dazu zumindest landesrechtlich bereits Regelungen. Und wenn Sie in den Paragrafen 4 hineinschauen, ist die deutsche Sprache angesprochen. Auch da finden Sie Regelungen im Aufenthaltsgesetz. Es gibt die Integrationskurse, die der Bundesgesetzgeber für sich im Aufenthaltsgesetz regelt, finanziert im Übrigen auch, und dann umsetzt. Und soweit sie darin dann auch noch für EU-Mitgliedstaaten oder Bürgerinnen und Bürger aus EU-Mitgliedstaaten die Freizügigkeit daran binden wollen, nach wie viel Jahren die Deutsch sprechen müssen, sind wir dann sozusagen auch noch tief im EU-Recht, das dann außerhalb sogar der Grundgesetzkompetenzen, geht darüber hinaus. Die Rückkehrberatung, Paragraf 6 – ebenfalls Aufenthaltsgesetz, wenigstens konkurrierende Gesetzgebung –, dürfte, soweit ich das bisher wahrnehme, abschließend durch den Bundesgesetzgeber geregelt sein. Und soweit Sie in Paragraf 10 die Aufgaben der Kommunen definieren wollen und sagen, die sollen doch bitte mitfinanzieren im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und Möglichkeiten, will ich auch da darauf hinweisen, auch da haben wir ein Landesgesetz, auch da haben wir uns hier im Land bisher anders entschieden. Das Landesgesetz scheint mir an der Stelle abschließend zu sein, und sagt, bei den Kosten, die mit Unterbringung von Flüchtlingen und Asylberechtigten und Asylbegehrenden entstehen, tragen wir die Kosten als Land für Unterbringung, Verpflegung und soziale Betreuung, und zwar zu 100 Prozent als Fixkostenabrechnung/Spitzabrechnung. Ich glaube, auch diese Regelung hat sich bewährt im Verhältnis. Wir zumindest wollen, anders als dieser Gesetzentwurf, auf Regierungsseite diese Zusage an die Kommunen nicht einschränken. Unser Versprechen bleibt, wir werden weiterhin per Spitzabrechnung zu 100 Prozent finanzieren, wollen da also nicht wie Paragraf 10 ran. Mein Gefühl, meine Damen und Herren, wir sind hart am Wind beim Grundgesetz. Eigentlich bräuchten wir einen Artikel 1, der sagt, die Landesregierung möge bitte eine Verfassungsänderung in Bundestag und Bundesrat anregen, wenn man das verfolgen wollte. (Zuruf von Dr. Harald Terpe, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Mich überzeugte auch das nicht. Ich glaube, dass es Regelungen gibt, die bundesweit gemeinschaftlich gleich geregelt sein sollten. Von daher scheint mir das Grundgesetz mit seinen Vorgaben sehr überzeugend. – Ich danke ganz herzlich für die Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, DIE LINKE und Dr. Harald Terpe, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Alle Reden von Christian Pegel Protokoll ↗