Christian Pegel
Da ich mich in fünf Minuten mit dem Wirtschaftsministerredebeitrag engagieren soll und er mir schon jetzt relativ lang scheint, leider nicht. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass die Vorgaben des Bundes für 2027 und 2032 in allen vier Planungsregionen bezogen auf die jeweilige Regionsfläche gleichermaßen umgesetzt werden müssen. Dieser Weg wurde von den Sachverständigen als zulässige Vorgehensweise angesehen. Positiv bewertet wurde die klare gesetzliche Regelung, dass Windenergiegebiete als Vorranggebiete festzulegen sind, um die Anrechnung auf das Flächenziel nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz sicherzustellen. Das Gleiche gilt für die mit dem Gesetzentwurf vorgenommene Klarstellung zur Zulässigkeit paralleler Nutzungen, beispielsweise zusätzlich mit Photovoltaik, in Windenergievorranggebieten, wobei sich einige Sachverständige noch eine deutlichere Ausprägung des Ansatzes multifunktionaler Gebiete wünschen. Dieser Gedanke ist aus Sicht der Landesregierung durchaus interessant, bedarf für eine rechtssichere Regelung aber noch vertiefter Prüfung. Begrüßt wurde einhellig sowohl von den Experten als auch von den betroffenen Regionalen Planungsverbänden der Flexibilitätsmechanismus in Paragraf 9a im Absatz 3 des vorgeschlagenen Landesplanungsgesetzes. Dieser ermöglicht es den Regionalen Planungsverbänden, vertragliche Vereinbarungen untereinander abzuschließen. Mit diesen kann sich eine Planungsregion gegenüber einer anderen verpflichten, mehr Fläche als die erforderlichen 2,1 Prozent auszuweisen, und dieser Flächenüberhang kann dann für die Zielerreichung der anderen Regionen angerechnet werden. Dies kann insbesondere für die Planungsregion, beispielsweise Rostock, zum Tragen kommen, die aufgrund luftverkehrsrechtlicher, aber auch artenschutzrechtlicher Beschränkungen über ein vergleichsweise geringes Flächenpotenzial verfügt. Generell für sinnvoll erachtet wurde im Ergebnis der Expertenanhörung auch die Verankerung eines Selbsteintrittsrechtes der obersten Landesplanungsbehörde zur Absicherung der fristgerechten Umsetzung der Flächenziele zu den gesetzlichen Stichtagen. Diese Möglichkeit wollen die Kolleginnen und Kollegen des zuständigen Raumordnungsministeriums aber wirklich nur als Ultima Ratio verstanden wissen, sofern sich nämlich abzeichnet, dass ein Regionaler Planungsverband die Erfüllung der Flächenbeitragswerte nicht rechtzeitig schafft. Von einigen Teilnehmern der Anhörung wurde gefordert, dass im Landesgesetz eine frühere Erfüllung der Flächenziele als bundesgesetzlich vorgegeben festgelegt werden solle. Hiervon wurde bewusst abgesehen, da wir es aus Effizienzgründen für sinnvoll halten, die Planung der Windenergiegebiete von vornherein auf das im Windenergieflächenbedarfsgesetz vorgesehene Gesamtziel von 2,1 Prozent auszurichten. Dennoch soll den Regionalen Planungsverbänden ausreichend Spielraum gelassen werden, in den laufenden Planungsprozessen auf Entwicklungen vor Ort reagieren zu können, wie beispielsweise auf zusätzliche Bedarfe aus kommunalen Werbeplanungen, Versorgung von Gewerbe- und Industrieanlagen mit Strom oder Wärme und für das Hochfahren der Wasserstoffwirtschaft. (Zuruf von Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Mit ihrem vom federführenden Wirtschaftsausschuss in seiner abschließenden Beratung beschlossenen Änderungsantrag, der zwei wesentliche Änderungen aus der Expertenanhörung aufgreift, bringen die Regierungskoalitionsfraktionen zwei wichtige Klarstellungen ein, die sicherstellen sollen, dass das Flächenziel von 2,1 Prozent rechtssicher erreichbar ist. Mit dem ersten Teil des Änderungsantrages, der sich auf Paragraf 9a Absatz 2 bezieht, wird die Regelung des Flächenziels so gefasst, dass die 2,1 Prozent nicht als starres Prozentziel formuliert werden, sondern den Regionalen Planungsverbänden etwas Spielraum eingeräumt wird, damit das Flächenziel von 2,1 Prozent am Ende tatsächlich erreicht wird. Andernfalls wären die Regionalen Planungsverbände zu einer Punktlandung gezwungen gewesen. Unterschreiten sie den Wert, würden sie nicht nur rechtswidrig handeln, sondern dies hätte auch zur Folge, dass in der jeweiligen Planungsregion Windenergie überall privilegiert zulässig wäre. Überschreiten sie den Wert, würden sie ebenfalls rechtswidrig handeln. Folglich wäre ein Plan mit einem gewissen Puffer nach dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht möglich. Einen solchen Puffer benötigen die Regionalen Planungsverbände aber, (Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Wo steht der denn?) um am Ende 2,1 Prozent rechtssicher zu erreichen. (Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Das steht nirgendwo da drin.) Weitere, darüber hinausgehende Planungen von Windenergiegebieten durch die Gemeinden sind nach einer sogenannten Gemeindeöffnungsklausel des Baugesetzbuches möglich, sofern die Gemeinden sich dafür entscheiden. Derartige Planungen sollen aber auch bereits in der Regionalplanung berücksichtigt werden. Der zweite Teil des Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen nimmt den Absatz 4 des Paragrafen 9 in Bezug, der die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie und die Zulässigkeit paralleler Nutzungen, beispielsweise Photovoltaik, regelt. Durch eine geringfügige Anpassung der Formulierung an den bundesrechtlich im Raumordnungsgesetz geprägten Begriff des Vorranggebietes wird sichergestellt, dass auch bei Mehrfachnutzung von Flächen eine Anrechnung auf den Flächenbeitragswert erfolgt. Die Änderung dient damit auch hier der Rechtssicherheit. Auch auf den zweiten Schwerpunkt der Novellierung, die Anpassung an das Raumordnungsgesetz, möchte ich für den Kollegen etwas detaillierter eingehen. Insbesondere die jüngste Raumordnungsgesetznovelle enthält eine Reihe von Maßnahmen zur Beschleunigung von Planungsverfahren, die fast vollständig übernommen werden. Dies betrifft insbesondere Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen, in unserem Fall sowohl geltend für das Raumentwicklungsprogramm des Landes als auch für die vier Regionalen Raumentwicklungsprogramme. Das geänderte Raumordnungsgesetz, das mit der Novellierung in diesem Punkt durch eine Verweisung vollständig übernommen wird, enthält mögliche Verfahrenserleichterungen durch verkürzte Auslegung und Beteiligungszeiträume und sieht eine priorisierte digitale Auslegung der Beteiligungsunterlagen vor. Der Beschleunigung dient auch die bessere Verzahnung von Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren, unter anderem zum Beispiel auch, indem die Raumverträglichkeitsprüfung des Paragrafen 15 des Raumordnungsgesetzes nunmehr als Raumordnungsverfahren normiert wird. Eine doppelte Umweltverträglichkeitsprüfung soll vermieden werden. Einer Erhöhung der Planungssicherheit dienen erweiterte Regelungen zur Planerhaltung. Kritik wurde im Rahmen der Expertenanhörung an der Ausgestaltung der Norm zu Zielabweichungsverfahren geäußert. Hier gehen wir in Mecklenburg-Vorpommern bewusst einen eigenständigen Weg. Der Bundesgesetzgeber hat nämlich aus einer Kann- eine Sollregelung gemacht bei der Frage, ob ein Zielabweichungsverfahren durchkommt. Diese Änderung wird seitens der Landesregierung kritisch gesehen. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Landesplanungsgesetzes wird nunmehr zwar Bundesrecht im notwendigen Maße umgesetzt, aber gleichzeitig weitestmöglich eingegrenzt, indem nämlich deutlich gemacht wird, dass trotz eingeschränkten Ermessensspielraums auch weiterhin ein Zielabweichungsverfahren abschlägig beschieden werden kann, sofern dies nach raumordnerischen Gesichtspunkten mit übergeordneten Bundes- und Landesinteressen nicht vereinbar wäre. Hervorheben darf ich für den Kollegen darüber hinaus, dass mit der Novellierung des Landesplanungsgesetzes bei den Zielabweichungsverfahren eine gesetzliche Monatsfrist mit Zustimmungsfiktion für das Einvernehmen der zu beteiligenden Fachministerien eingeführt wird und damit sehr klar eine Beschleunigung eintreten wird. Ich darf Sie in Vertretung des Wirtschafts- und Raumordnungsministerkollegen herzlich um Ihre Zustimmung bitten und danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)
