Christian Pegel
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Mitglieder des Hohen Hauses! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In der Tat, weil wir verschiedene Vertretungen haben, haben wir versucht, ein bisschen gerecht zu verteilen. Ich möchte zunächst aber herzliche Grüße des Wirtschaftsministerkollegen Reinhard Meyer ausrichten, der sich aus gesundheitlichen Gründen für heute entschuldigen lässt. Ich wünsche ihm von hier aus schnelle und vor allen Dingen gute Besserung. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP) Meine sehr geehrten Damen Herren, die Landesregierung verfolgt mit der Änderung des Landesplanungsgesetzes im Wesentlichen zwei Ziele. Zum einen geht es darum, die mit dem Bundeswindenergieflächenbedarfsgesetz den Ländern vorgegebenen Flächenziele, die im Bundesgesetz sogenannten Flächenbeitragswerte für Windenergie an Land, durch ein Landesgesetz verbindlich umzusetzen und damit eine wesentliche Voraussetzung für die zukünftige rechtssichere planerische Steuerung des Windenergieausbaus in unserem Land zu schaffen, wie der Kollege Rainer Albrecht eben schon vorgetragen hat. Mecklenburg-Vorpommern ist gegenüber dem Bund verpflichtet, bis zum 31. Mai dieses Jahres das Inkrafttreten eines solchen Landesgesetzes nachzuweisen. Zum anderen nutzen wir die Novellierung des Landesplanungsgesetzes, um notwendige Anpassungen an das durch den Bundesgesetzgeber mehrfach geänderte Raumordnungsgesetz vorzunehmen und damit einhergehende Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung und Digitalisierung landesrechtlich nachzuvollziehen. Mit der Novellierung des Landesplanungsgesetzes wird auch der im Koalitionsvertrag verankerte Ansatz des Bürokratieabbaus und der Deregulierung in den Planungsverfahren verfolgt. Durch die Einführung von Fristenregelungen, die mit einer Zustimmungsfunktion verbunden werden, werden Verwaltungsabläufe verschlankt. Außerdem wird überall dort, wo eine Bundesregelung alles Erforderliche erschöpfend regelt, auf eine gleiche beziehungsweise ähnlich lautende Landesregelung verzichtet. Auf einige wesentliche Inhalte aus den Stellungnahmen möchte ich an dieser Stelle in Vertretung für den Kollegen gern kurz eingehen. Insgesamt wurde der gewählte Regelungsansatz zur Übertragung der Flächenbeitragswerte auf die Regionalen Planungsverbände durch das Landesplanungsgesetz von den angehörten Sachverständigen als bundesrechtskonform, sachgerecht, transparent und rechtssicher bewertet. Mit den im neuen Paragrafen 9a Landesplanungsgesetz in einem Paragrafen gebündelten Festlegungen wird in diesem Landesgesetz verankert, dass die vom Bund festgelegten Flächenziele erreicht werden müssen. Zum Erreichen der Flächenbeitragswerte werden verbindliche regionale Teilflächenziele für die vier im Land vorhandenen Regionalen Planungsverbände festgelegt. Die Bundesmaßgaben sehen vor, dass 1,54 Prozent der Fläche unseres Bundeslandes bis 2027 und 2,1 Prozent der Fläche bis 2032 ausgewiesen werden müssen.
