Christian Pegel
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zum Sachverhalt würde ich gerne noch einmal zumindest die Reihenfolge klarer stellen: Wir haben in der Tat die Meldung einer Straftat gehabt unter den Bewohnerinnen und Bewohnern in der Unterkunft in Stern Buchholz. Die eingesetzten Polizeibeamten sind dann auf eine aufgeregte Gruppe getroffen, die zwei Mitbewohner des Diebstahls bezichtigte, die zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei aber beide bereits den Tatort verlassen hatten und auch das Gelände der Erstaufnahmeeinrichtung in Stern Buchholz. Und während man die entsprechenden Zeugenbefragungen da vorgenommen hatte, zeigte sich aber außerhalb des Geländes – da ist ein Parkplatz und dann ist die Zufahrt zur Erstaufnahmeeinrichtung – zumindest einer der beiden Beteiligten, und die Kolleginnen und Kollegen haben berechtigterweise versucht, ihn festzunehmen, sind, weil er sich entfernt hat, sich nicht festnehmen lassen wollte, ihm hinterhergeeilt und auf den Parkplatz hinaufgekommen. Und weil Sie sagen, ein Polizeibeamter ließe es normalerweise nicht mit sich machen, nein, das versucht er immer zu vermeiden, da haben Sie vollkommen recht, aber der Polizeibeamte war offenbar relativ dicht an dem Tatverdächtigen, der sich dann sehr plötzlich umgedreht hat und mit voller Körperkraft in den Beamten hineingelaufen ist, und daraufhin ist der gegen das Fahrzeug geschleudert worden. Das war mit Sicherheit weder eine Entscheidung, noch war es in irgendeiner Weise von ihm körperlich steuerbar, aber solche Dinge geschehen, wenn du auch körperlich miteinander in Kontakt kommst. Von daher war das nichts, wo man sagt, der Polizeibeamte wollte das so. Deshalb hat er auch keine entsprechende Entscheidung getroffen. Umgekehrt kann so was geschehen, weil Sie sagen, einem Polizeibeamten geschieht so was nicht, doch, wir haben auch Situationen, wo es zu Rangeleien kommt. Im Übrigen ist der Tatverdächtige hinterher trotzdem festgenommen worden. Und bei diesem Stoßen des Polizeibeamten gegen das Fahrzeug sind in der Tat Schäden entstanden, die die Betroffene, ich glaube, mit circa 2.200 Euro aus dem Kostenvoranschlag geltend macht. Die Kolleginnen und Kollegen haben die entsprechenden Tatbestandsmerkmale verschiedener möglicher Haftungsansprüche durchgesehen. Die Haftungsansprüche, die wir sehen – mal rund um alles, was man dann unter Amtshaftung fasst –, setzen immer voraus, dass der Kollege/die Kollegin, die dort betroffen war, ihrerseits eine aktive Aktion, überhaupt eine Entscheidung getroffen hat und nicht nur ein, in Anführungszeichen, „Wurfgeschoss“ gewesen ist, wie es im Zweifel auch eine im Wege stehende Mülltonne oder ein im Wege stehendes Fahrrad sein kann. Auch da kennen wir, dass Tatverdächtige sich Platz verschaffen, wenn sie flüchten wollen, indem sie es beiseiteschleudern. Und an der Stelle haben wir sozusagen keine Voraussetzung zu sagen, es ist eine Amtshandlung, die jemand bewusst entschieden hat und bei der er bewusst gehandelt hat. Der Paragraf 73 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, wie schon seine Verordnung im SOG deutlich macht, ist ein Tatbestand, der auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr abstellt. Es gibt mit Sicherheit Schnittstellen, wo strafprozessuale Maßnahmen – ich will also eine Straftat aufklären und will jemanden dafür, der tatverdächtig ist, festnehmen und ich will weitere Straftaten vermeiden – sich überschneiden. Hier haben wir aber eine sehr deutliche Trennung. Die Gefahrenabwehr, das Vermeiden, dass er den Diebstahl zu Ende bringt, war jetzt nicht mehr gegeben, der Diebstahl war, zumindest nach Kenntnis der Polizeibeamten beim Eintreffen am Tatort, bereits geschehen, sondern es ging nur noch darum, im Rahmen der strafprozessualen Maßnahmen eine Festnahme umzusetzen. Von daher sehen wir zurzeit nicht, dass der auf Gefahrenabwehrmaßnahmen ausdrücklich abstellende Paragraf 73 hier einschlägig ist, auch wenn ich Ihre Einschätzung teile, dass er bei der Schadensbemessung hinterher durchaus Billigkeitserwägungen zulässt. Bei der Frage, ob er einschlägig ist, ob er angewendet werden kann, muss es darum gehen, dass es eben nicht Strafprozessordnung war, sondern tatsächlich eine SOG-Maßnahme, und die haben wir hier nicht getroffen. Wir sind zurzeit, da auch eine zweite innerbehördliche Instanz sich der Prüfung noch einmal angenommen hat, leider noch bei keinem erfolgreicheren Ergebnis.
