Christian Pegel
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zunächst darf ich, wie eben schon angemerkt und in der Fragestunde von mir auch erwähnt, meinen Kollegen Wirtschaftsminister Reinhard Meyer krankheitsbedingt entschuldigen und möchte von hier aus dem Kollegen eine schnelle und vor allem gute Besserung wünschen! (Vizepräsidentin Elke-Annette Schmidt übernimmt den Vorsitz.) Der heute vorliegende Entwurf des Öffnungszeitengesetzes trifft auf eine breit gefächerte Interessenlage. Das ist deutlich geworden im gesamten Diskussionsprozess. Die Spanne der Forderungen reicht von der völligen Liberalisierung der Öffnungszeiten bis hin zur vollständigen Ablehnung von Sonderöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen. Mit dem vorliegenden Entwurf soll, wie bei der Einbringung durch den Kollegen dargelegt, ein Kompromiss zwischen sehr unterschiedlichen Interessen gestaltet werden, in dem sich, so hoffen wir, alle Beteiligten bestmöglich wiederfinden können. In den Ausschüssen ist die Diskussion ebenso wie in der Verbandsanhörung intensiv und abwechslungsreich geführt worden. Wir müssen diese Diskussionen hier sicherlich nicht in Gänze wiederholen, aber die Interessen liegen so weit auseinander, dass dieser Gesetzentwurf nur ein Kompromiss sein kann. Und der Wirtschaftsministerkollege hat mir noch einmal seine Überzeugung mit auf den Weg gegeben und gebeten, diese hier sehr klar kundzutun. Ein solcher Kompromiss zwischen den verschiedenen, sehr divergierenden Interessenlagen ist gelungen. Der rechtlich klarstellend überarbeitete Entwurf ist in seiner Systematik lesbarer und damit an dem Erfordernis einer nachvollziehbaren Umsetzung orientiert. Inhaltlich stellt er klar, dass der verfassungsmäßig gebotene Schutz der Sonn- und Feiertage regelhaft umzusetzen ist und nur in besonderen Ausnahmen abgewogene, also angemessene Sonderregelungen zulässig sind. Daher werden für bestimmte Arten von Verkaufsstellen Sonderöffnungszeiten ermöglicht, wie wir es in der Vergangenheit auch schon kennen. Das betrifft hier aber als klarstellende Regelung vor allem die Direktvermarktung frischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse, beispielsweise auch in Automatenform. Außerdem sind Sonderöffnungszeiten aus besonderem Anlass möglich, an bis zu vier Sonntagen im Jahr sind Sonderöffnungszeiten denkbar, wenn ein solcher Anlass gegeben ist und wenn die betreffende Gemeinde nicht ohnehin schon privilegiert ist, also nach Paragraf 5 Absatz 1 des Gesetzentwurfes als privilegierte Gemeinde benannt ist. Dadurch wird ein Gleichgewicht zwischen den privilegierten Gemeinden, den sonstigen Gemeinden und dem Sonn- und Feiertagsschutz geschaffen. Das Regelausnahmeverhältnis wird damit angemessen umgesetzt. Die Bestimmung von Gemeinden nach Paragraf 5 Absatz 1, wie gerade schon erwähnt, dient der Privilegierung, besondere Öffnungszeiten im Rahmen der Verordnung umsetzen zu dürfen. Im Gesetz sind neben der Verordnungsermächtigung konkrete Anknüpfungspunkte für die Verordnung genannt. Dabei handelt es sich um Orte, die nach dem Kurortegesetz in Mecklenburg-Vorpommern anerkannt sind, oder aber, wie eben schon erwähnt, um anerkannte Welterbestätten. Zudem geht es dann dabei immer um ein besonders hohes Tourismusaufkommen, das eben genau aus diesen Gründen zu verzeichnen ist. Wichtig ist, Aufgabe der Verordnung ist es, klar zu definieren, was ein Tourismusaufkommen ist und ab wann es als besonders hoch anerkannt werden kann. Dies erfolgt durch die Ermittlung des Verhältnisses von Urlaubsgästen je Einwohner und den Abgleich des Wertes mit dem Landesdurchschnitt, das heißt, die rechnerischen Grundlagen dienen der Ermittlung des besonders hohen Tourismusaufkommens. Das Verfahren ist damit nachvollziehbar und transparent. Während die geltende Bäderverkaufsordnung eine feste, eine starre Liste von Orten vorsah, in denen besondere Öffnungszeiten zulässig sind, werden künftig in regelmäßigen Abständen die regionalen Verhältnisse betrachtet. Nach Auffassung der Kolleginnen und Kollegen des Wirtschaftsministeriums ist es nur auf diese Weise möglich, eine belastbare und rechtssichere Entscheidung darüber zu treffen, ob für Orte eine Ausnahme von der Regel des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährt werden kann, und gleichzeitig erhalten die Orte die Möglichkeit, selbstständig und weitreichend ihre Entwicklung mitzugestalten. Mit einer Anerkennung nach dem Kurortegesetz können Gemeinden, Gemeindeteilen und Zusammenschlüssen von Gemeinden besondere Öffnungszeiten ermöglicht werden, die eine ganz besondere touristische Inanspruchnahme verzeichnen, und damit genau dem Ausnahmefall entsprechen, für den vom verfassungsgemäßen Sonn- und Feiertagsschutz abgewichen werden darf. Dabei ist der Landesregierung bewusst, dass der vorliegende Gesetzentwurf in den Ausschüssen umfangreich diskutiert worden ist. Das spiegelt dann sicherlich auch das breite Interesse an der Thematik in der Öffentlichkeit wider. Aber es motiviert, so ganz ausdrücklich formuliert, den Wirtschaftsministerkollegen, auch Ihnen an dieser Stelle die bestmögliche Variante eines Öffnungszeitengesetzes für unser Land vorstellen zu lassen, und meinerseits Ihnen dies gemeinsam mit ihm vorlegen zu dürfen. Eine völlige Liberalisierung, wie manche wünschen, ein Verharren im Istzustand, eine ausschließliche Umsetzung des Sonn- und Feiertagsschlusses, eine Umsetzung, unbefristete Anerkennungen aller Orte bis zum Widerspruch des zuständigen Ministeriums, all das haben die wirtschaftsministeriellen Kolleginnen und Kollegen gehört und auch geprüft. Im Ergebnis ist festzuhalten, der Entwurf, der Ihnen jetzt vorliegt, ist unstreitig ein Kompromiss, der aber die größtmögliche Übereinanderlegung der Gemeinsamkeiten der vorgetragenen Standpunkte umsetzt. Ich freue mich auf die weitere Debatte. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)
