Christian Pegel
Sehr geehrte Frau Präsidentin dieses Hohen Hauses! Sehr geehrte Frau Rechnungshofpräsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich freue mich immer über sachliche Diskussionen zu sachlichen Fragen. Das ist ja in der Einbringung auch schon einmal kräftig versucht worden – leider deutlich erfolglos, Herr Schmidt. Schade, denn dieses Thema hat in der Tat eine differenzierte Debatte verdient. Worum geht es sachlich dem Grunde nach? Der Landesrechnungshof hat mit seiner abschließenden Prüfungsmitteilung aus dem August 2023 die Ordnungsmäßigkeit ausgewählter Stellenbesetzungsverfahren für herausgehobene Dienstposten, insbesondere die Abteilungsleitungen, die dort angesprochen sind, der B-Besoldung – das sind einfach die Besoldungsstufen für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter – in der Landesverwaltung geprüft. Beanstandet wurde im Ergebnis insbesondere, dass Auswahlentscheidungen bei den Spitzenpositionen dieser B-Besoldungen nicht ausreichend dokumentiert, zu gut Deutsch, nicht hinreichend umfänglich in Akten veraktet und erforderliche Führungskräftefortbildungen nicht absolviert worden waren. Des Weiteren äußert der Landesrechnungshof Sorgen, ob in allen Fällen die vom Grundgesetz vorgegebene Bestenauslese nach Artikel 33 Grundgesetz tatsächlich hinreichend realisiert werden konnte. Die Landesregierung hat zu den Prüfergebnissen des Landesrechnungshofes ausführlich Stellung genommen. Einige Beanstandungen des Landesrechnungshofes wurden durch die Landesregierung selbstredend zum Anlass genommen, geltende Vorschriften und Abläufe zu hinterfragen und zu ändern. Zu einigen, aber sehr wesentlichen Kritikpunkten, sehr geehrter Herr Schmidt, wurden seitens der Landesregierung bereits im Prüfungsverfahren gegenüber dem Landesrechnungshof klar abweichende juristische Positionen vertreten und auch begründet, so auch von mir. Ich freue mich auf diese intensive juristische Auseinandersetzung von uns beiden, dann aber bitte juristisch und sachlich! Und da müssten wir ernsthaft Jura miteinander machen. Zu einigen Prüfungsanmerkungen des Landesrechnungshofes gern folgende detaillierte Hinweise: (Jan-Phillip Tadsen, AfD: Anzeige ist raus.) Die Staatskanzlei … Nur zu, nur zu! Aber dann machen Sie es, dann machen Sie es am Sachverhalt fest! Dann lassen Sie uns über einzelne Punkte diskutieren, da machen wir Jura, dann machen Sie mit einem Juristen gern Jura. (Heiterkeit und Unruhe vonseiten der Fraktion der AfD) Die Staatskanzlei hat sehr klar signalisiert, die Regeln für die Vorlagen der einzelnen Ministerien an die Staatskanzlei – weil Sie nach Punkten gefragt haben, die wir anpacken, die wir ernsthaft versuchen auch anzugehen –, für die Vorlagen entsprechend eine Überarbeitung vorzunehmen und diese verstärkt auf deren Vereinheitlichung hin zu überprüfen. Damit soll die Zusammenarbeit mit den Ressorts im Rahmen der Personalplanung gestärkt werden. Gleichzeitig soll damit auch die Transparenz von Auswahlentscheidungen für Führungsfunktionen in der Landesverwaltung verbessert werden. Weiterhin wurde bereits vor dem Abschluss des Prüfverfahrens die Erforderlichkeit der vor der Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion zu absolvierenden Führungskräftefortbildungen überprüft, die vor der Novellierung im Jahr 2022 in der Allgemeinen Laufbahnverordnung einen Umfang von 60 Stunden vorsah. Zu gut Deutsch, Sie mussten 60 Stunden Fortbildung machen, wenn Sie Führungsfunktionen übernommen haben. Die Prüfung des Landesrechnungshofes stellt für Zeiträume vor 2022 ab. Mit der Änderung des Landesbeamtengesetzes im Jahr 21 werden nur noch deutlich herausgehobene Leitungsfunktionen in der öffentlichen Verwaltung zu Ämtern mit leitender Funktion bestimmt. Da hat also eine Änderung in dem stattgefunden, was man als solche Funktionen definiert. Somit handelt es sich bei den betroffenen Beamtinnen und Beamten regelmäßig um Führungskräfte, die bereits Führungsfunktionen wahrgenommen haben, bevor sie in die neue Rolle eintreten, sodass ihre Führungskompetenz über einen längeren Zeitraum beobachtet und praktisch auch erprobt werden konnte. Damit ist die Idee der früheren Verordnung – noch mal: geändert, dass jungen, in Führungsaufgaben neu auftretenden Kräften umfängliche Fortbildungsangebote für Führung an die Hand gegeben werden müssten – für diese Personengruppe nicht mehr relevant. Der in jedem Fall abzuleistenden Probezeit in dem Amt mit leitender Funktion kommt bei der Bewertung der aktuellen Leistungen eine weit größere Bedeutung zu. Die Allgemeine Laufbahnverordnung bestimmt aber natürlich weiterhin – das ist mir wichtig –, dass Erwerb, Erhalt sowie Fortentwicklung von Qualifikation für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben eine herausragende Bedeutung zukommen. Weiterhin – und das ist der Punkt, auf den Sie insbesondere abzustellen scheinen – ist durch den Landesrechnungshof besorgt worden, dass bei den geprüften Verfahren in einigen Fällen die Bestenauslese nach Artikel 33 Grundgesetz nicht hinreichend realisiert worden sein könnte. Dieser Grundgesetzartikel sieht vor, dass jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleicher Zugang zu jedem öffentlichen Amte zu gewähren ist – abgebildet bei uns im Land im Landesbeamtengesetz. Nach Paragraf 9 Absatz 1 eben dieses hiesigen Landesbeamtengesetzes sollen – ja, „sollen“ dürfen Sie in Anführungszeichen setzen – Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung ermittelt werden. „Sollen“ ist kein Muss, auch ohne Jurist zu sein, relativ naheliegend: zwei verschiedene Verben. Daher sind in begrenztem Rahmen Ausnahmen möglich, wie sie in der Allgemeinen Laufbahnverordnung in Paragraf 4 ausdrücklich vorgesehen sind. Es gibt also eine untergesetzliche Verordnungsnorm, die genau Ausnahmen von dieser Ausschreibungspflicht vorsieht. Paragraf 4 Nummer 2 dieser allgemeinen Laufbahnverordnung regelt nämlich, dass keine Pflicht zur Stellenausschreibung unter anderem für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, aber auch für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den obersten Landesbehörden – zu gut Deutsch: in den Ministerien – besteht. Es handelt sich bei dem in dieser Ausnahme angesprochenen Funktion auf der einen Seite bei den Staatssekretärinnen und Staatssekretären um politische Beamte, bei denen die fortdauernde Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Zielen und Ansichten der jeweiligen Regierung gefordert wird. Da sie aber auch Bezug nimmt auf Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, ist die Frage: Was ist dort Sinn und Zweck? Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der obersten Landesbehörden werden eben genau gemeinsam mit diesen politischen Beamtinnen und Beamten in der gleichen Norm, an der gleichen Stelle, in der gleichen Weise, mit der gleichen Ausnahme genannt. Ihre gemeinsame Nennung verdeutlicht, dass der Verordnungsgesetzgeber auch bei diesem Personenkreis das Einstellungsverfahren erleichtern wollte. Eine vorab erfolgende Beschränkung – von Ihnen angesprochen – des ansonsten im Wege der Ausschreibung zu ermittelnden Kreises der Beschäftigten ist nach dieser Ausnahme nicht nur zulässig, sondern durch den hiesigen Verordnungsgesetzgeber sogar erkennbar ausdrücklich gewollt. Dafür gibt es im Übrigen auch nachvollziehbare Gründe, die den Gesetzgeber hierzu veranlasst haben dürften. Die herausgehobene Stellung in den Abteilungsleitungen findet sich, wenn Sie eben genauer hineinschauen, im Organisationsgefüge eines Ministeriums gewissermaßen an der Schnittstelle zwischen Politik und Verwaltung. Das setzt schon aus Gründen der Funktionsfähigkeit der Regierung ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Hausleitung und diesen Spitzenbeamten voraus. Diese erkennbare gesetzgeberische Wertung ist selbstverständlich im Rahmen der an den Kriterien des Artikel 33 Grundgesetz orientierten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Landesrechnungshof hat mit der Bekanntgabe seines Berichtes in der Öffentlichkeit Kritik an der Besetzung von Spitzenpositionen in der Landesregierung deutlich gemacht. Wenn Sie sich den Bericht aufmerksam betrachten, werden Sie aber eben gerade keine Vorwürfe, wie von Ihnen jetzt populistisch und deutlich über das Ziel hinausschießend hier gerade dargestellt, finden, dass Parteibücher oder persönliche Freundschaften eine Rolle gespielt haben. (Martin Schmidt, AfD: Es geht ja nicht nur um den Bericht, sondern generell.) Welche Kritikpunkte … Wenn Sie den Bericht ansprechen, werden Sie sich aber an den Inhalten des Berichtes messen lassen müssen. So ist das Leben. Welche Kritikpunkte treiben den Landesrechnungshof also ausweislich seines Berichtes? Vor allen Dingen führt er formale Gründe ins Feld. Besonders argwöhnisch beäugt wurde dabei das Fehlen von ausreichenden Dokumentationen der getroffenen Entscheidungs- und Abwägungsprozesse. Eine tatsächlich fehlende Qualifikation – und die ist ja von Ihnen mehrfach suggeriert und suggestiv hier vorgetragen worden –, eine tatsächlich fehlende Qualifikation oder Geeignetheit der ausgewählten Kolleginnen und Kollegen in den Abteilungsleiter- und -leiterinnenfunktionen wird vom Landesrechnungshof eben gerade nicht vorgetragen, (Zuruf von Jens Schulze-Wiehenbrauk, AfD) und noch weniger das, was hier offenbar als Schmuddelkampagne bemüht werden soll: Es gibt in dem Bericht keinen Vorwurf von Vetternwirtschaft. Dass es eben diese hier jetzt monstranzartig in der Diskussion vor sich hergetragene erkennbare Rechtswidrigkeit der vielen Besetzungen mit neuen Abteilungsleitungen nicht gegeben hat, zeigt – auch wenn Sie sich dagegen wehren – aber vor allen Dingen auch die Praxis. In der Vergangenheit gab es zu den kritisierten Fällen keine von möglichen Konkurrentinnen und Konkurrenten angestoßenen gerichtlichen Überprüfungen, die auch nur für einen, nur für einen der behandelten Fälle eine rechtswidrige Auswahlentscheidung festgestellt hätten. (Der Abgeordnete Martin Schmidt bittet um das Wort für eine Anfrage.)
