Christian Pegel
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Stundenlohn eines Strafgefangenen in Mecklenburg-Vorpommern reichte im Jahr 2023 von 1,07 Euro in der Vergütungsstufe 0 bis zu 2,22 Euro in der Vergütungsstufe 5. Der Bemessung der Vergütung, die ich eben genannt habe, sind neun Prozent der Bezugsgröße nach Paragraf 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – aktuell sind das 39.480 Euro pro Jahr in Ostdeutschland – zugrunde zu legen, das ist die sogenannte Eckvergütung. Erwartungsvoll schauten sowohl die Kolleginnen und Kollegen des Justizministeriums unseres Landes als auch die 571 Gefangenen der Haftanstalten im Land, die 2022 in den Gefängnissen tätig waren, auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu der Frage der Gefangenenvergütung. Das eben genannte Urteil ist dann am 20. Juni dieses Jahres ergangen. Die Arbeit von Strafgefangenen in der Haft ist hiernach – im Übrigen auch schon vorher allgemein anerkannt – ein wichtiges Mittel zur Resozialisierung. Arbeit in der Haft vermittelt Selbstbestätigung, dient der Strukturierung des Haftalltages und, genauso wesentlich, Gefangene werden mit Arbeitsabläufen, mit einem strukturierten Tagesablauf vertraut gemacht. Regelmäßige Arbeit soll den Strafgefangenen den greifbaren Vorteil von Arbeit mit Blick auf ein straffreies Leben vor Augen führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Arbeit aber nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Und genau das war hier die Frage, die dem hier streitgegenständlichen Urteil zugrunde lag, nämlich ob die Regelungen aus Bayern und Nordrhein-Westfalen dies ausreichend berücksichtigt haben. Dabei können an die Entlohnung in der Haft nicht – auch das ist ausdrücklich betont vom Bundesverfassungsgericht –, nicht eins zu eins die Maßstäbe für die Arbeitsleistung außerhalb der Haft angelegt werden, heißt auch, allein die Frage nach der Anwendung des gesetzlichen Mindestlohns greift hier zu kurz. Strafgefangene sind keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes. Das Bundesverfassungsgericht sagte, dass Anerkennung nicht nur ein monetäres Konzept ist, also nicht nur das, was Gefangene an Geld auf der Hand haben. (Präsidentin Birgit Hesse übernimmt den Vorsitz.) Im Strafvollzug kommen vielmehr auch nicht monetäre Aspekte in Betracht, wie beispielsweise nach Paragraf 55 Strafvollzugsgesetz die Vergütung in Form von Freistellungstagen. Diese Gesichtspunkte müssen in ein schlüssiges Resozialisierungskonzept einfließen. Das Gesamtkonzept muss aus dem Gesetz erkennbar sein und die Zwecke der Gefangenenarbeit sowie ihrer Gesamtvergütung, insbesondere jedes monetären Teils, müssen aus dem Gesetz erkennbar werden. Vor diesem Hintergrund wurden die strafvollzugsrechtlichen Vergütungsregelungen aus Bayern und NRW für verfassungswidrig erklärt. Bis zum 30.06.25 haben beide Länder Zeit, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes umzusetzen. Alle Bundesländer nahmen dieses Urteil zum Anlass, um in einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe die Auswirkungen des Urteils auf die Länderregelungen zu überprüfen und ein gemeinsames einheitliches Vorgehen bezüglich der Umsetzung der Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu besprechen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, dieser Antrag hat zweifelsfrei ein wichtiges Thema zum Gegenstand und dennoch verwundert er, nicht der Inhalt, sondern die Art und Weise, insbesondere der zeitliche Ablauf. Am 20. Juni dieses Jahres urteilt das Bundesverfassungsgericht zur Gefangenenvergütung. Die FDP-Landtagsfraktion beantragt für den Rechtsausschuss am 28. Juni 2023 einen Bericht des Justizministeriums zum Umgang mit dem besagten Urteil, (Sebastian Ehlers, CDU: Sehr richtig!) was die Kollegin Justizministerin dann gern an dem Tag auch getan hat. Sie hat Ihnen gemeinsam im Ausschuss von der Einrichtung der eben genannten bundesweiten Arbeitsgruppe berichtet, sie hat berichtet von dem gemeinsamen Ziel der Bundesländer, einer möglichst einheitlichen, deutschlandweiten Lösung bis spätestens 30.06.25, das Datum im Übrigen, welches den Ländern Bayern und Nordrhein-Westfalen durch das Urteil bindend aufgegeben ist. Und im Rechtsausschuss wurde verabredet, dass, da es sich eben nicht um eine reine Vergütungserhöhung, sondern ein komplexes Resozialisierungskonzept handelt, Sie gemeinsam im Austausch bleiben. Keine zwei Stunden später kommt dann aber dieser Antrag. (Horst Förster, AfD: Na!) In diesem Antrag soll die Landesregierung aufgefordert werden, bis zum 30.06.25 die Gefangenenvergütung so anzupassen, dass diese den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes entspricht. (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Da sitzen besonders viel GRÜNE im Knast.) Genau das haben Sie gemeinsam im zuständigen Ausschuss besprochen und verabredet. Auch in der Sitzung des Finanzausschusses zum Einzelplan 09 des kommenden Doppelhaushaltes hat die Kollegin über die weiteren Schritte informiert. Es war also von Anfang an klar, dass es dieses Antrages nicht bedarf. Und es war vor allem längst für alle transparent und klar, dass die Bundesländer einheitlich und gemeinsam und eben nicht jeder seinen Weg beschreiten wollen. Auf einen weiteren Punkt des Antrages der GRÜNEN will ich für die Kollegin Justizministerin allerdings noch einmal dezidiert zu sprechen kommen. Ich beziehe mich auf I.2 des Feststellungsteils. Der Landtag soll danach feststellen, dass das Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. (Zuruf von Thomas de Jesus Fernandes, AfD) Meine sehr geehrten Damen und Herren, unsere Demokratie lebt von einer sehr klaren Gewaltenteilung und auch einer sehr klaren Aufgabenteilung. Derartige Feststellungen sind nur der rechtsprechenden Gewalt und in diesem Fall dem dafür ausschließlich zuständigen Landes- oder dem Bundesverfassungsgericht überlassen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ein letztes Wort erlauben Sie mir nur zu dem Hinweis, dass jedes Mal, wenn ein Straftäter rückfällig würde – so hatten Sie es jetzt zugespitzt formuliert –, die Gesellschaft versagt habe. Das scheint mir aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu der Gefangenenvergütung nicht ablesbar, und aus manchem Jahr strafprozessualer Praxis würde ich das ein bisschen zu kurz gegriffen finden. Selbstverständlich hat das Bundesverfassungsgericht uns als Gesellschaft die Aufgabe gegeben, Resozialisierung zu ermöglichen, aber es bleibt eine Einzelleistung und eine Einzelentscheidung, ob ich erneut straffällig werde oder nicht. Diese rein auf die Gemeinschaft bezogene Schuldzuschreibung halte ich aus allem, was ich praktisch erlebt habe, für eine völlig verfehlte Annahme. Das aber nur als Satz am Rande, hat mit dem eigentlichen Antrag nichts zu tun, aber weil Sie es ausdrücklich so angesprochen haben. – Ich danke für die Aufmerksamkeit und freue mich auf eine lebhafte Debatte. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)
