Torsten Koplin
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir wechseln über 50 Mal in dieser Sitzungswoche das Thema, jetzt Übergangspflege. Das Thema haben wir in diesen Antrag gegossen als Entwurf im vergangenen Herbst. Und die Tatsache, dass wir den Antrag erst heute behandeln können, hat eben was damit zu tun, dass wir uns die Tagesordnung recht voll packen. Das ist der Sache geschuldet und der politischen Lage, darüber will ich nicht klagen. Wir sind ja dabei zu versuchen, unsere Arbeit zu optimieren. Heute und hier gehts jetzt um die Übergangspflege, und ich darf den ersten Satz des gemeinsamen Antrags der Koalitionsfraktionen auf der Ausschussdrucksache 8/1949 zitieren: „Das Wohl und die Selbstbestimmung von Patientinnen und Patienten jeden Alters sind ein hohes Gut, das nicht durch regulatorische Vorgaben unterlaufen werden darf.“ Hintergrund ist die Übergangspflege im Krankenhaus, die mit der Pflegereform aus dem Jahr 2021 beschlossen und unter Paragraf 39e des Sozialgesetzbuches V als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar 2022 eingeführt wurde. Anspruch auf die Übergangspflege im Krankenhaus für bis zu zehn Tage haben Patientinnen und Patienten im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung, wenn Pflegeleistungen erforderlich sind, aber keine freien Plätze in einem Pflegeheim der näheren oder weiteren Umgebung zur Verfügung stehen. Angewiesen darauf sind insbesondere, aber nicht nur, Alleinlebende, wenn es zudem keine familiären Hilfenetze gibt, die diese Aufgabe beziehungsweisen deren Organisation übernehmen können. Es handelt sich hierbei, wie gesagt, um eine Leistung der Krankenkasse, nicht der Pflegekasse. Diese Übergangspflege im Krankenhaus beinhaltet unter anderem die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der versicherten Person, also geeignete Therapien, die Grund- und Behandlungspflege, die Unterkunft und Verpflegung sowie eine erforderliche ärztliche Behandlung und das Entlassmanagement. Das Entlassmanagement im Krankenhaus hat beziehungsweise hätte zehn Tage Zeit, um die Verlegung in eine Pflegeeinrichtung der Wahl der Patientin beziehungsweise des Patienten zu organisieren, wenn dies als erforderlich angesehen wird. So weit, so gut – oder auch nicht, denn die Sache hat einen Haken. Im Rahmen des letzten Altenparlaments und in der Anhörung im Sozialausschuss am 30. November vergangenen Jahres zum Thema „Pflege im ländlichen Raum“ wurde berichtet, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf eine zehntägige Übergangspflege von keinem Krankenhaus in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt worden war. Warum war das so? Weil es sich zwar seit dem 1. Januar 2022 um einen gesetzlichen Anspruch der Patientinnen und Patienten handelt, aber nicht um eine Pflicht der Krankenhäuser, diese Leistungen auch tatsächlich erbringen zu müssen. Zudem war bis vor wenigen Wochen in unserem Bundesland noch völlig unklar, welche Kosten den Krankenhäusern erstattet werden, da es noch keine Rahmenvereinbarung zwischen den Kassen in Mecklenburg-Vorpommern und der Krankenhausgesellschaft des Landes gab. Die Vereinbarung auf Bundesebene wurde am 31. Oktober 2021 geschlossen. Nun gibt es die erforderliche Vereinbarung über die Kostenerstattung seit Ende Februar 2023 auch in Mecklenburg-Vorpommern, also 14 Monate nach dem Rechtsanspruch, aber das Problem ist leider immer noch nicht gänzlich gelöst. (Zuruf von Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Die Krankenhäuser können erst dann die Leistungen erbringen und bekommen sie erst dann vergütet, wenn in 20 Pflegeeinrichtungen des näheren und weiteren Wohnumfelds keine freien Kapazitäten nachgewiesen werden können. Zudem muss die Suche aufwendig dokumentiert und auch während der zehntägigen Übergangspflege fortgesetzt werden. Und wenn die Übergangspflege im Krankenhaus erbracht werden soll, dann geht das natürlich nur mit einem Antrag. Und sofern weniger geeignete Anschlussversorger im Umkreis verfügbar sind, hat das Krankenhaus alle verfügbaren geeigneten Anschlussversorger zu kontaktieren. Im Übrigen – und das sei nur am Rande erwähnt – haben weder der Gesetzgeber noch die Selbstverwaltung bundeseinheitliche Vergütungssätze vorgegeben. Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Einführung der Übergangspflege wird damit zu einem weiteren Beispiel aus der Rubrik „gut gemeint“. Die Patientinnen und Patienten müssen der Pflegeeinrichtung mit freien Kapazitäten übergeben werden, auch wenn sie das nicht wollen, und den Krankenhäusern wird ein Bürokratiemonster erster Güte auferlegt. Wir, die Koalitionsfraktionen, sehen dringenden Handlungsbedarf im Interesse der Patientinnen und Patienten in unserem Land und bitten die Landesregierung, im Sinne des Antrags tätig zu werden. – Haben Sie vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)
