Stefanie Drese
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Wir beschäftigen uns heute mit dem Thema Landesgehörlosengeld, und ich nehme der AfD durchaus ab, sich im ehrlichen Sinne für die Interessen gehörloser und hörgeschädigter Menschen einzusetzen. Allerdings bleibt der Gesetzentwurf sehr an der Oberfläche und spätestens bei dem plakativen Verweis auf andere Bundesländer werden Äpfel mit Birnen verglichen. Zunächst einmal: In sieben – und nicht wie in Ihrem Gesetzentwurf in neun – Bundesländern gibt es derzeit ein monatliches Landesgehörlosengeld. Die monatlichen Zahlungen reichen dabei von 57,91 Euro in Sachsen-Anhalt bis 161,28 Euro in Berlin. Dort wird es aber als Landespflegegeld ausgezahlt. Das zeigt schon die nur sehr schwer zu vergleichenden Leistungen in den einzelnen Ländern. Sie fordern zudem 200 Euro im Monat, so viel wie in keinem anderen Bundesland. So bleibt zunächst festzuhalten, soweit andere Bundesländer ein Landesgehörlosengeld bereits eingeführt haben, handelt es sich hierbei um freiwillige Leistungen, die der Höhe nach stark variieren beziehungsweise an unterschiedliche Bedingungen in den jeweiligen Bundesländern geknüpft sind. Wie machen wir das in Mecklenburg-Vorpommern? Müssen gehörlose und hörgeschädigte Menschen hier auf Hilfen verzichten, wie die AfD suggeriert? Klare Antwort: Nein. In Mecklenburg-Vorpommern müssen Menschen mit einer Hörbehinderung keineswegs auf finanzielle Unterstützung verzichten und können zahlreiche anderweitige Leistungen beantragen. So existieren eine Reihe von bundesrechtlich einheitlichen Regelungen, nach denen diesbezüglich spezielle Leistungen gewährt werden. Beispielhaft möchte ich nennen: Paragraf 10 Sozialgesetzbuch, die „Teilhabe behinderter Menschen“, Paragraf 82 des IX. Sozialgesetzbuchs, „Leistungen zur Förderung der Verständigung“, oder 19 des X. Sozialgesetzbuchs. Die Vorschrift beinhaltet Kommunikationshilfen hörbehinderter Menschen in Behörden und Kostenübernahme von der Behörde oder dem für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger. Hinzu kommt, wie andere schwerbehinderte Personen können auch hörgeschädigte Menschen in Mecklenburg-Vorpommern einen Antrag auf Schwerbehinderung beim Landesamt für Gesundheit und Soziales stellen und bei Zuerkennung eines Grades der Schwerbehinderung entsprechende Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dabei geht es etwa um Steuervergünstigungen entsprechend der Höhe des Grades der Schwerbehinderung, um Schwerbehindertenrabatte bei kulturellen Ereignissen, Ermäßigung oder Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren, kostenfreie Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern, die kostenlose Beförderung mit dem öffentlichen Nahverkehr oder 50 Prozent Kfz-Steuerermäßigung, Telekom-Sozialtarife, Rabatte bei Kfz-Neuwagenkäufen, Befreiung von der Hundesteuer für ausgebildete Hunde und Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere auf Rehabilitationsleistungen und Hilfsmittel. Wir möchten aber noch mehr im Rahmen der weiteren Umsetzung des 2021 verabschiedeten Maßnahmenplanes 2.0 der Landesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. So wollen wir Maßnahmen ergreifen, die neben blinden und sehbehinderten auch gehörlosen Menschen zugutekommen oder zukünftig zugutekommen werden. Beispielhaft möchte ich aufzählen: – den Abbau von baulichen, sächlichen und kommunikativen Barrieren in Neu- und Umbauten von Gebäuden der Landesverwaltung, im Krankenhausbereich durch die Fortschreibung der Landesbauordnung und der Bauförderung, – die Einführung einer Alarmauslösung im Zwei-Sinne-Prinzip auch durch optische Signale, insbesondere für gehörlose und schwerhörige Menschen, – die Schaffung von Standards, die die Kommunikation zwischen gehörlosen Menschen und der Polizei, der Feuerwehr sowie dem Rettungsdienst verbessern sollen. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ferner sind zum Ausgleich besonderer Teilhabebedarfe gehörloser Menschen individuelle und passgenaue Leistungen der Eingliederungshilfe möglich. Hier besteht ein Antragserfordernis gegenüber dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, also dem jeweiligen Sozialamt. Last, but not least, das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert zudem seit Jahren den Gehörlosenlandesverband e. V., Zweckbetrieb Dolmetscherdienst für Gehörlose, und freiberufliche Gebärdensprachdolmetscher als freiwillige Landesleistung für Einsätze im privaten Bereich hörbehinderter Menschen. Ebenso erhalten das Kompetenzzentrum für Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen im Hause der Begegnung Schwerin e. V. und Hörbiko Neubrandenburg im Rahmen der Förderung der Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege Landeszuschüsse, um Menschen mit Hörbehinderung zu beraten. Diese Zuschüsse sind für Einsätze bei Familien, Schuldner-, Suchtberatungsstellen, Informationsveranstaltungen von Vereinen und Verbänden im Rahmen des Ehrenamtes, Familienangelegenheiten, Wohnungsverwaltung und Rechtsanwälten vorgesehen, sofern dort kein anderer Rechtsanspruch besteht. Sie merken also, eine ganze Breite von Angeboten, die es bereits gibt. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)
