Christian Pegel
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Mitglieder dieses Hohen Hauses! Meine Damen und Herren! Sehr geehrte Zuhörende! Was wir Ihnen vorlegen, basiert und ist auch schon erörtert worden vor knapp drei Monaten im Kontext des heute ebenfalls mitberatenden Gesetzentwurfes von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN. Anlass für diesen Gesetzentwurf ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vor einigen Monaten, die auf die polizeilichen Eingriffsbefugnisse des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, die weitgehend 2020 eingeführt worden sind, 2020/2021 in Kraft getreten sind, rekurriert. Dabei geht es um die Normen über die besonderen Mittel bei der Datenerhebung, die Wohnraumüberwachung, Onlinedurchsuchung, die Telekommunikationsüberwachung, Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und gezielten Kontrolle und zur Rasterfahndung, die der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterzogen wurden. Das Gericht hat entschieden, dass diese Regelungen in Teilen verfassungswidrig sind, soweit, und das ist der Regelfall bei der Kritik, die dort beschriebenen Eingriffsschwellen aus Sicht des Bundesverfassungsgerichtes nicht ausreichend konkret oder nicht ausreichend „hoch“ – in Anführungszeichen – qualifiziert beschrieben sind. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die angegriffenen Normen der Abwehr gewichtiger Gefahren dienen müssen, damit sie entsprechend diesen Zielen, die Sie, oder den Zwecken, denen Sie entsprechen wollen, entsprechen können, aber umgekehrt hat das Gericht uns für den Großteil der Normen eben auch ausdrücklich bestätigt, dass diese legitime und bedeutende Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieser Zwecke auch durchgehend geeignet und erforderlich sind, eben nur die Tatbestandsmerkmale konkretisiert, die Qualifikationen, die Herangehensweisen, die Herausforderungen, um diese entsprechenden Eingriffsbefugnisse anwenden zu können, geschärft, nachgeschärft werden müssen. Da das Gericht für einen größeren Teil der Bestimmungen „lediglich“ die Verfassungswidrigkeit – „lediglich“ in Anführungszeichen – festgestellt hat, aber nicht die Nichtigkeit, zu gut Deutsch, diese Regelungen gelten weiter, aber bis zu einem gesetzten Enddatum, nämlich dem 31.12. dieses Jahres, und zusätzlich eben auch nur unter zusätzlichen Einschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht für diese Übergangszeit für die Anwendung dieser Normen definiert hat, haben wir an der Stelle Zeitdruck. Und deshalb nimmt der vorliegende Gesetzentwurf auch lediglich genau diese vom Bundesverfassungsgericht aufgegriffenen Punkte auf und formuliert dafür anhand der vom Gericht sehr detailliert, sehr deutlich gegebenen Hinweise entsprechend die Änderungsnormen. Wir wissen, dass es durchaus breitere Diskussionen gibt. Wir wissen natürlich auch, dass das Gesetz selbst zum 31.12. des kommenden Jahres für die 2020 eingesetzten Normen eine eigenständige Evaluierungspflicht im Gesetz vorsieht. Das werden wir entsprechend in das kommende Jahr hinein vornehmen. Es wird sich dann ein weiterer, sicherlich umfassender Anpassungsbedarf im Gesetz ergeben, der einer solchen weiteren Novelle im kommenden und übernächsten Jahr vorbehalten bleibt. Wir haben aber wegen der klaren Frist, dass die angegriffenen Normen, soweit sie verfassungswidrig sind, nur bis Ende dieses Jahres übergangsweise angewendet werden dürfen, einen Zeitdruck, der dazu führt, dass wir mit einem vorgezogenen kleinen Gesetz wegen der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung bereits jetzt einmal im Vorgriff tätig werden müssen beziehungsweise Sie bitten müssen, entsprechend tätig zu werden. Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfes sind allerdings zwei weitere Punkte, und zwar zwei Punkte, die den Landesdatenschutzbeauftragten seit Längerem umtreiben, die Sie beide in Paragraf 25 und Paragraf 48b finden. Paragraf 48b regelt ein bisschen salopp die Frage, ob der Landesdatenschutzbeauftragte der Polizei gegenüber lediglich ermahnen darf, dass gewisse getroffene Regelungen nicht datenschutzkonform seien, oder ob er tatsächlich anweisen darf, dass eine gewisse Aktivität zu unterlassen ist. Diese Bestimmungen sind in den deutschen Polizeigesetzen und auch in den bundesgesetzlichen Regelungen eher ähnlich weitgehend, nicht alle, aber weitgehend ähnlich denen in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt. Das führt aber dazu, dass wir zurzeit ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission führen, bei dem momentan auch die Profis uns nicht sagen können, wo die Reise hingeht. Wir laufen da also ein erhebliches rechtliches Risiko und würden dieses mit diesem Gesetzentwurf ebenfalls lösen wollen, denn an Vertragsverletzungsverfahren hängen, wenn man vom EuGH entsprechend verurteilt wird, in der Regel ganz erhebliche Strafzahlungen. Und darüber hinaus würden wir in Paragraf 25 Absatz 6 für eine bessere Abgrenzungsverständlichkeit zwischen den strafprozessualen und den sicherheits- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen eine Nachschärfung vornehmen, die ebenfalls der Datenschutzbeauftragte seit Längerem anregt. Ansonsten gilt, wir setzen das Bundesverfassungsgericht lediglich eins zu eins mit diesem Gesetzentwurf, mit dem Entwurf, den wir Ihnen vorschlagen, um. Wir hoffen, dass Sie dem folgen können. Ich will darauf hinweisen, dass von den angehörten Verbänden keine Bedenken erhoben worden sind, teilweise ganz ausdrücklich Unterstützung signalisiert wurde und dass wir vor allen Dingen die, wenn Sie in die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes hineinschauen, immer wieder angemahnten, deutlich stärker zu konkretisierenden Gefahrensituationen, die konkrete, konkretisierte Gefahr darzulegen und in die Tatbestände aufzunehmen haben, dass wir darüber hinaus die Eingriffsschwellen, an unterschiedlichen Stellen auch die dringende Gefahr zu konkretisieren hatten. Das haben wir vorgenommen. Ich freue mich auf die Ausschussberatungen. Sofern es hier Detailfragen gibt, freue ich mich auch darüber, glaube aber, dass die zumindest im Innenausschuss und gegebenenfalls auch im Rechtsausschuss sinnvoller und im Zweifel auch detaillierter von uns erörtert werden können. Ich freue mich im Zweifel aber trotzdem auf Ihre Fragen. Ich wünsche eine erfolgreiche Debatte. – Herzlichen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)
