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Tilo Gundlack

SPD 13.06.2023 Sitzungen 8/54

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Wir befassen uns in Zweiter Lesung mit dem Gesetzentwurf der AfD zur Änderung der Landeshaushaltsordnung für unser Bundesland. Bereits in der Ersten Lesung haben wir über diesen untauglichen Gesetzentwurf gesprochen und konnten keine Argumente erkennen, die eine Zustimmung beziehungsweise eine Überweisung in den Finanzausschuss rechtfertigen würden. Dies sagt schon sehr viel über die Qualität des Gesetzentwurfes. Darum haben wir ihn auch damals abgelehnt. Sie führen mit dem Gesetzentwurf eine Scheindebatte und machen an verschiedenen Stellen Probleme auf, wo keine sind, denn es gibt zu den Einzelpunkten bereits Regelungen und Grundsätze im Haushaltsrecht. Sie werden angewandt und sie sind aus unserer Sicht auch ausreichend. Daher sind alle Änderungsvorschläge dieses Gesetzentwurfes abzulehnen. Ich komme zu den einzelnen Punkten auch gerne noch mal drauf zu. Sie beabsichtigen bei der Änderung in Paragraf 10 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung, neben der bereits geregelten Unterstützung der Landesregierung bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen für einnahmemindernde oder ausgabeerhöhende Anträge seitens der Abgeordneten des Landtages auch die gleiche Hilfe bei einnahmeerhöhenden oder ausgabemindernden Anträgen zu gewähren. Es geht hier lediglich um die finanziellen Auswirkungen und eben nicht, wie Sie das wollen, dass die Regierung Ihnen auch noch die Deckungsvorschläge präsentiert. Ihre Vorschläge lassen daher tief blicken, und zwar in den Abgrund, denn es zeigt, und dies ganz offensichtlich, dass Sie vom Haushalt keine Ahnung haben. Sie wollen Anträge stellen, haben aber keine Deckungsvorschläge und wollen daher die Regierung um Hilfe bitten. Dies ist aus meiner Sicht ein absolutes Armutszeugnis. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE) Ich komme jetzt zum Paragrafen 13a der Landeshaushaltsordnung, den Sie neu einführen wollen. Ihr Vorschlag nach einer qualitativen und quantitativen Begrenzung einer globalen Minderausgabe trägt ebenso nicht durch. Höchstgrenzen werden für globale Minderausgaben weder von der Rechtsprechung noch in der juristischen Literatur abschließend gezogen. Außerdem stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit einer solchen Regelung. Dazu macht der Gesetzentwurf auch in der Begründung keine Aussage und verweist lediglich auf einen einzelnen Fachartikel aus dem Jahre 2005. Die beabsichtigte Regelung in der Landeshaushaltsordnung geht ohnehin ins Leere, denn es gilt der Vorrang der gesetzlichen Spezialität. Das bedeutet, dass eine anderslautende Regelung im spezielleren Haushaltsgesetz Vorrang vor der allgemeinen Regelung in der Landeshaushaltsordnung hätte. Zur weiteren Änderung in Paragraf 18: Mit der Änderung von Paragraf 18 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung will die AfD klarstellen, dass eventuell bei Notlagenkrediten berücksichtigte Einnahmeverluste bei der Inanspruchnahme von konjunkturbedingten Kreditaufnahmen nicht zusätzlich herangezogen werden dürfen. Auch das macht keinen Sinn. Es gibt bereits bestehende rechtliche Regelungen für Ausnahmen von der Schuldenbremse in Mecklenburg-Vorpommern, die für alle denkbaren Konstellationen Handlungsfähigkeiten enthalten. Die LHO enthält dezidierte Regelungen sowohl für konjunkturbedingte als auch für notlagenbedingte Kreditaufnahmen. Mit den Änderungen der Absätze 6 und 7 der Landeshaushaltsordnung in Paragraf 18 soll für die Aufnahme von Notkrediten ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal eingeführt werden. Dieses lehnen wir ab, genauso wie die Problematik mit dem einen Prozent. Ansonsten wünsche ich Ihnen viel Glück und weiter gute Aufmerksamkeit. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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