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Christian Pegel

23.03.2023 Sitzungen 8/49

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Sehr geehrter Abgeordneter, vielen Dank! Ich kann Ihnen keine durchschnittlichen Zeiten nennen, weil wir diese statistisch nicht erheben. Ich weiß, dass man immer überzeugt ist, in Deutschland würde alles statistisch erfasst. Dem ist häufiger nicht so, und es ist auch ein Versuch, immer wieder zu entbürokratisieren und die einzelnen Behörden vor Ort zu schonen. Was ich Ihnen an die Hand geben kann, sind drei Kerndaten. Erstens, das entsprechende Asylgesetz schreibt vor, dass die gemeinsame Unterbringung während des Laufes des Verfahrens vorzuhalten ist: maximal 18 Monate bei Einzelpersonen, bei Familien maximal, in der Regel maximal sechs Monate, sodass man eine Endgrenze relativ klar benennen kann. Zweitens, in diesem Zeitraum wird in der Regel die Verpflichtung den Beteiligten auferlegt, in der Unterkunft zu bleiben. Ich werbe auch dafür, auch wenn ich weiß, dass darüber gerne gerungen wird politisch, dass das klug ist, weil sie ja ein Asylverfahren führen. Und in dem Asylverfahren ist es sinnvoll, die schnellen Reaktionszeiten der Behörde, nämlich des Bundesamtes, was diese Verfahren bearbeitet, mit den Beteiligten, den Betroffenen hinbekommen zu können. Und auf die Art und Weise wird das sichergestellt, indem ich da nicht irgendwo in eine ferne Adresse lade und hoffe, dass jemand a) verstanden hat, dass er geladen ist, und b) dann auch tatsächlich mit den entsprechenden öffentlichen Verkehrsmitteln kommen kann. Von daher, diese Gemeinschaftsunterbringung macht Sinn, die ist nach hinten hin klar zeitlich begrenzt. Vielleicht gebe ich Ihnen eine dritte Zahl an die Hand. Wenn Asylverfahren mit Gerichtsverfahren ergänzt werden, sagen mir die Kolleginnen und Kollegen, dass das Hauptsacheverfahren in der Regel im Durchschnitt bei den beiden Verwaltungsgerichten dieses Landes – jetzt mache ich nicht für andere Bundesländer Auskünfte – 17,4 Monate dauert, sodass wir uns in der Regel innerhalb der 18 Monate bewegen. Es gibt dann Dinge, die darüber hinausgehen. Dann kann aber der Asylsuchende, der Flüchtling durchaus die Unterkunft verlassen, weil die gesetzliche Verpflichtung nach 18 Monaten endet. Wenn vorher das Verfahren abgeschlossen worden ist, darf er selbstredend vorher die Einrichtung verlassen. Wir wissen von einigen wenigen Fällen, die in der Regel dann eine Anerkennung haben – da ist das Verfahren im Zweifel nicht mehr laufend –, die in den Unterkünften verbleiben, entweder, weil sie davon ausgehen, keine Wohnung zu finden, oder aus anderen Gründen. Wir haben den Kreisen in der Tat nahegelegt – ich kenne jetzt kein Beispiel von acht Jahren, aber es gibt durchaus auch welche, die längerfristig nach ihrer Anerkennung, wenn sie also nicht mehr müssen, in den Unterkünften verbleiben, die für die Gemeinschaftsunterbringung vorgesehen werden –, da haben wir den Landkreisen durchaus angetragen, noch einmal Kontakt mit den Beteiligten aufzunehmen, weil es, wenn auch nicht in Größenordnungen, aber zu Einzelentlastungen beiträgt und umgekehrt diese Beteiligten auf den allgemeinen Wohnungsmarkt ausweichen dürfen und wir damit Kapazitäten, die wir benötigen, in den Einrichtungen freiziehen könnten. Ich kann Ihnen aber keine genaue Zahl nennen. Das ist eine Aufgabe, die die Landkreise selber tätigen, weil sie an der Stelle ja im übertragenen Wirkungskreis selbstständig tätig sind.

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