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Simone Oldenburg

23.03.2023 Sitzungen 8/49

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Schlupp! Paragraf 102 Absatz 3 des Schulgesetzes besagt, dass Internate und Wohnheime zu errichten, den Schulträgern obliegt. Die Schulträger sind in diesem Falle für Berufsschulen dann die Landkreise. Das heißt, das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung hat die Rechtsaufsicht, aber nicht die Fachaufsicht. Die obliegt den Landkreisen. Wir sind für die Beschaffung der Wohnheimplätze zuständig, nicht aber für die inneren Zustände. Das ist der Schulträger, in diesem Falle der Landkreis.

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